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Einführung Muster-Widerrufsformulars ab 13. Juni 2014

Das neue Widerrufsformular

Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie sind die Online-Shop Betreiber nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. in Verbindung mit § 312d Abs. 1 S. 1 BGB n. F. verpflichtet, dem Verbraucher ein sogenanntes Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen, sodass der Verbraucher über dieses Formular seine ausdrückliche Widerrufserklärung abgeben kann.

Obwohl also dem Unternehmer die Pflicht trifft, dieses Formular künftig auf seiner Internetseite anzubieten, ist der Verbraucher im Gegenzug nicht verpflichtet dieses tatsächlich auch zu nutzen. Ihm steht es vielmehr frei, das Formular zu verwenden, oder seine Widerrufserklärung auf andere Art und Weise abzugeben.

"Wann" und "Wie" muss das Widerrufsformular angeboten werden?

Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB n. F. in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 EGBGB n. F. muss der Unternehmer dem Verbraucher das Formular vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen und zwar gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 EGBGB n. F. in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise. Dabei muss die Information auf dem jeweiligen Medium dargestellt werden und in einer klaren und verständlichen Sprache gehalten sein.

Bestätigung durch den Unternehmer erforderlich

§ 356 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. erlaubt es dem Unternehmer, dem Verbraucher bereits online das Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Wird das Muster-Widerrufsformular vom Verbraucher zur Abgabe seiner Widerrufserklärung genutzt, muss der Unternehmer dem Verbraucher künftig den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (vgl. § 356 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). In Betracht kommt hier eine Bestätigung durch eine E-Mail.


Wenn Sie mehr über die Änderungen und Neuregelungen zum Widerrufsrecht im Fernabsatz wissen wollen, besuchen Sie auch unseren Hauptartikel zu diesem Thema.