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Ebay II - Zur Haftung von Ebay für innerhalb seines Auktionshauses getriebenen Schindluders

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ebay II "...was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!?" - Zur Haftung von Ebay für innerhalb seines Auktionshauses getriebenen Schindluder

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

- vergleichen Sie zum Thema Ebay auch unseren Teil 1 und Teil 3 bis derzeit Teil 9 wird fortgesetzt -

Die Domstadt Köln stand Kopf, als der Kölner Stadt-Anzeiger über einen unsäglichen Vorfall im Internetauktionshaus Ebay berichtete. Dort waren Fotos des verstorbenen Volksschauspielers Willy Millowitsch aufgetaucht, die von einem Trauergast gemacht wurden als der Verstorbene in seiner Heimatstadt Köln für die Öffentlichkeit zugänglich aufgebahrt worden war.
Ebay selbst hat, nachdem es mehrere Beschwerden erhalten hatte, die Auktion gelöscht, weil sie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstieß. Das Auktionshaus berief sich hierbei auf Pietätsgesichtspunkte, wies aber eine eigene rechtliche Verantwortung für derartige Auktionen -wie gewohnt- von sich.

Immer wieder wurde bereits die Frage aufgeworfen, ob man nicht Ebay selbst als Verantwortlichen für angebotene Dinge auf seiner Plattform heranziehen kann. Bei steigender Begeisterung und einem anhaltenden Zuwachs der Ebay-Jünger, steigt natürlich auch die Anzahl der rechtlich nicht einwandfreien Angebote und sonstigen Rechtsverstöße.
Egal ob dies Marken- oder Urheberrechte sind, ob sich dort Diebesgut wieder findet oder Persönlichkeitsrechte anderer verletzt werden - die Bandbreite möglicher Ärgernisse ist groß. Ebay als Betreiber der Plattform hat zumindest eine Möglichkeit zum Eingreifen in die einzelnen Auktionen und nutzt diese - angeblich – auch zügig, wenn Verstöße gegen die AGB oder sonstigen Nutzungsbestimmungen des Auktionshauses bekannt werden.

Ist Ebay aber auch (mit-)verantwortlich im Sinne einer tatsächlichen Rechtspflicht? Unterlassung (=Löschung) ist das eine, Schadensersatz aber das andere. Natürlich ist _der_ deutsche Auktionator als haftungsrechtlicher Ansprechpartner für den Verletzten sehr interessant, da der Verletzter selbst manchmal anonym bleibt und in den meisten Fällen nicht ganz so gut bei Kasse sein dürfte, wie Ebay selbst.

Die Frage nach der Verantwortlichkeit für innerhalb des „eigenen Haus“ geführte Geschäfte, ist jedoch nur auf den ersten Blick leicht beantwortet! Nach der letzten Gesetzesänderung des Teledienstegesetzes (TDG) ist man grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, fremde lediglich übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Bei den Auktionen handelt es sich um solche fremde Informationen, die Ebay für Ihre Nutzer speichert. Man darf wohl Ebay zugute halten, dass es nicht jede Auktion per se kennt. Die Möglichkeit direkt zur Verantwortung herangezogen zu werden, besteht daher nur, wenn die Kenntnis nachgewiesen (notfalls aktiv hergestellt) wird und das Auktionshaus nicht unverzüglich tätig wird und derartige Inhalte entfernen. So entschied auch das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 - AZ: 51 O 12/02(Verkauf jugendgefährdender Schriften über Ebay) sowie das Landgericht Düsseldorf am 29. Oktober 2002 - AZ.: 4a O 464/01 (Gefälschte Markenartikel bei Onlineauktionshäusern - Rolexplagiate).
Eine frühere oder auch weitere Haftung scheidet nach Ansicht der Gerichte bei den Auktionen aus, da sich Ebay die hierin enthaltenen Inhalte nicht zu Eigen mache. Anderes ergebe sich weder aus der Tatsache, dass auf jeder Seite ein Copyright-Hinweis angebracht ist, noch daraus, dass das Auktionshaus ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, weil es einen bestimmten Prozentsatz des Höchstgebotes als Provision kassiert. Insgesamt kann daher nach derzeitiger Rechtsaufassung davon ausgegangen werden, dass zunächst der bloße Vermittlerstatus Ebays anerkannt ist.

In solch drastischen Fällen wie den eingangs erwähnten Millowitsch-Fotos reagiert Ebay schnell und unkompliziert. Das virtuelle Auktionshaus tut allerdings auch -wie erläutert- gut daran und kommt hierdurch lediglich seiner Pflicht aus § 11 TDG  nach. Bekanntermaßen reagiert man dort anderenfalls auch eher sehr langsam oder sogar überhaupt nicht. Sollte Ebay sogar ablehnen, tätig zu werden, ist in bestimmten Fällen durchaus auch ein Vorgehen direkt gegen das Auktionshaus geboten – es kommen dann sowohl Ansprüche auf Unterlassung als auch  Schadensersatz in Betracht.

In den meisten Fällen, ist wegen potentiell gigantischer Zugriffen und den hierdurch bedingten nicht unerheblichen Schäden, zügiges und angemessenes Verhalten gefragt.
Hierbei obliegt natürlich der Entscheidung im Einzelfall wie intensiv und gegen wen konkret man vorgehen möchte. Ein Allgemeinrezept gibt es hier -wie so oft- nicht. Häufig sollte bei potentiellen Verstößen zunächst parallel Ebay informiert und der direkte Störer bzw. Verletzer kostenpflichtig abgemahnt werden.
Notfalls muss dann der eine oder der andere möglichst rasch mittels einstweiliger Verfügung, die überall in Deutschland rechthängig gemacht werden kann, unter Androhung empfindlicher Ordnungsmittel zur Löschung gebracht werden.

In diesem Zusammenhanghang hat jüngst unter dem 11. März 2004 auch der BGH sich zur Sache geäußert. Zudem liegt uns ein ausgesprochen interessantes Urteil des LG Düsseldorf zum Bewertungssystem des Auktionshauses vor. Hierzu mehr aber erst in einigen Tagen im Beitrag "Ebay III"... ;-)