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Das (neue) Widerrufsrecht bei eBay - Die Diskussion gewinnt an Fahrt und das Problem an Tiefe

Das (neue) Widerrufsrecht bei eBay

Die Diskussion gewinnt an Fahrt und das Problem an Tiefe

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Bereits vor einiger Zeit hatten wir über die neu entbrannte Problematik hinsichtlich der Länge des Verbrauchern zu gewährenden Widerrufsrechts im Internetauktionshaus eBay berichtet. Zu der damaligen Entscheidung des Kammergerichts Berlin gesellen sich nun einige weitere Urteile, die unterschiedlicher nicht sein könnten.

Unmittelbar nach dem Berliner Urteil hatte das Kammergerichts Berlin sich der Auffassung angeschlossen, dass das Widerrufsrecht einen Monat betrage. Die Begründung war auch hier, dass die Textform durch das Abbilden der Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite nicht gewahrt sein.

In einem völligen Widerspruch hierzu stehen die Entscheidungen aus Flensburg und Paderborn, in denen die jeweiligen Landgerichte der Auffassung waren, dass nur ein Widerrufsrecht von zwei Wochen gewährt werden muss. Begründet wurde dies damit, dass zum einen die Textform auch bei einer Internetseite gewahrt sei, zum anderen damit, dass bei Verwendung des gesetzlichen Musters der Widerrufsrechtsbelehrung keine Nachteile entstehen können.

Damit ist die Rechtslage als unklarer denn je zu beurteilen. Aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Internetbereich muss derzeit jedoch vorsichtshalber von einer Dauer des Widerrufsrechts von einem Monat ausgegangen werden. Denn da die Seiten von eBay immer auch in Berlin und Hamburg abrufbar sind, läuft der Verwender einer zwei-Wochen-Belehrung Gefahr, dort eine einstweilige Verfügung zu kassieren.

Einen zweiten Aspekt hat nun das Kammergerichts Berlin erneut aufgegriffen. Denn unklar war bislang, was mit bereits bestehenden Unterlassungstiteln geschieht. Denn wenn sich jemand vor Erlass der Entscheidungen aus Berlin und Hamburg beispielsweise ganz pauschal dazu verpflichtet hat „Verbraucher ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren“, dem kann nun der Vorwurf gemacht werden, hiergegen verstoßen zu haben, da zwei Wochen bei eBay ja gerade nicht ordnungsgemäß sind.

Die Gefahr, hier einen Bestrafungsantrag zu riskieren oder gar eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, hat der Hamburger Senat nun allerdings ausgeräumt. In einer Entscheidung über einen Bestrafungsantrag findet das Gericht außergewöhnlich klare Worte. Es sei keinesfalls als schuldhafter Verstoß gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung zu werten, wenn man über ein Widerrufsrecht von zwei Wochen belehrt habe. Denn es „seien bis dahin nahezu alle gewerblichen Händler bei eBay davon ausgegangen, dass auch für sie die gesetzliche Regelfrist von zwei Wochen für den Widerruf bzw. die Rückgabe gelte. Die Entscheidungen hätten unter professionellen eBay-Händlern erheblichen Aufruhr verursacht. Selbst wenn die Schuldner in zeitnah zur Zustellung der einstweiligen Verfügung Rechtsrat in Anspruch genommen hätte, dürfte kaum ein Rechtsberater eine Widerrufs- oder Rückgaberechtsbelehrung mit einer Einmonatsfrist nach § 355 Abs.2 S.2 BGB im Falle von Internetversteigerungen empfohlen haben.“

Offenbar hat das OLG Hamburg erkannt, zu welchen weitreichenden Konsequenzen die Entscheidungen über das einmonatige Widerrufsrecht geführt haben. Mit der aktuellen Entscheidung ist es dem Gericht möglicherweise gelungen, die neben der bereits in vollem Gange laufenden Abmahnwelle wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine Klagewelle, mit der Vertragsstrafen eingefordert und Bestrafungsanträge verfolgt werden, zu verhindern.

Über weitere Entwicklungen zu diesem Themenbereich werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten!