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Das Irreführungsverbot im Heilmittelwerberecht

Das Irreführungsverbot im Heilmittelwerberecht

von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Das Heilmittelwerberecht verfolgt das Ziel, das Publikum bzw. die Verbraucher in besonders sensiblen Bereich der Gesundheit vor unrichtiger und/oder unsachlicher Werbung zu bewahren. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, sich aufgrund falscher oder unsachlicher Werbeaussage beispielsweise zum Kauf eines Medikaments zu entscheiden, welches nicht die angepriesene Wirkung entfaltet.

Zur Erreichung dieses Zwecks statuiert § 3 HWG ein ausdrückliches Irreführungsverbot. Dieses steht wegen § 17 HWG neben dem wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot, was sich insbesondere an den schärferen Sanktionen zeigt, die beim HWG für einen Verstoß vorgesehen sind. So werden Verstöße gegen das Irreführungsverbot gemäß § 14 HWG bereits strafrechtlich sanktioniert.

Das allgemeine Irreführungsverbot

Der § 3 HWG ist insofern zweigeteilt, dass er in seinem Satz 1 kurz und knapp regelt, dass irreführende Werbung unzulässig ist. In seinem Satz 2 zählt er dann in den Nummern 1 bis 3 Regelbeispiele auf, in denen eine Irreführung insbesondere anzunehmen ist.

Eine Irreführung im Sinne des § 3 S. 1 HWG liegt jedenfalls dann vor, wenn die konkrete Werbeaussage geeignet ist, beim Publikum einen falschen Eindruck zu erwecken und infolge dessen seine Entscheidung zu beeinflussen.

Eine Irreführung soll aber dann nicht mehr angenommen werden, wenn für jeden durchschnittlichen Betrachter der Werbemaßnahme eindeutig und klar ist, dass es sich hierbei um eine sogenannte marktschreierische Übertreibung handelt.

In welchen Fällen sieht das HWG insbesondere eine Irreführung?

§ 3 S. 2 HWG enthält in den Nummer 1 bis 3 eine nicht abschließende Aufzählung von Konstellationen, in denen von einer Irreführung auszugehen ist.

§ 3 S. 2 Nr. 1 HWG

§ 3 S. 2 Nr. 1 HWG regelt die Irreführung über Wirksamkeits- und Wirkungsangaben. Eine Irreführung liegt hier dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn die dem Heilmittel zugeschriebene Wirkung nicht hinreichend nachgewiesen ist.

§ 3 S. 2 Nr. 2 HWG

Das Regelbeispiel in § 3 S. 2 Nr. 2 HWG ist wiederum in drei Konstellationen aufgeteilt.

§ 3 S. 2 Nr. 2 a) HWG regelt dabei den Fall, dass der Werbende fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Wird demzufolge damit geworben, dass eine bestimmte Behandlung ein konkretes Leiden behebt, obwohl dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand bereits erfüllt.

Dagegen regelt § 3 S. 2 Nr. 2 b) HWG den Fall, dass durch eine Werbeaussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch eines Heilmittels keine schädlichen Wirkungen eintreten. Dabei zählen zu den schädlichen Wirkungen vor allem auch die möglichen Nebenwirkungen eines Arzneimittels.

§ 3 S. 2 Nr. 2 c) HWG verbietet eine Irreführung über den Zweck der Werbung. Hiernach liegt eine Irreführung vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass die Werbung nicht zum Zwecke des Wettbewerbs veranstaltet wird.

§ 3 S. 2 Nr. 3 HWG

Wie § 3 S. 2 Nr. 2 HWG ist auch § 3 S. 2 Nr. 3 HWG in einzelne Regelbeispiele unterteilt.

So liegt nach § 3 S. 2 Nr. 3 a) HWG eine Irreführung vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukte, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlung gemacht werden.

Und nach § 3 S. 2 Nr. 3 b) HWG liegt eine Irreführung dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden. Schmückt sich der Werbende mit Titeln oder akademischen Graden, die er nicht erlangt hat, liegt eine unrichtige personenbezogene Angabe vor, die das angesprochene Publikum in die Irre führen kann.

Aufgrund der drohenden Sanktionen, ist es wichtig eine Werbemaßnahme, die sich mit Leistungen, die unter das Heilmittelwerberecht fallen, befasst, rechtssicher zu gestalten.

Für weitere Informationen zum Heilmittelwerberecht besuchen Sie unseren Hauptartikel <link beitraege-unserer-anwaelte e-commerce internal link in current> zum Heilmittelwerberecht.

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