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BGH beschäftigt sich mit Rückerstattung bei PayPal

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH beschäftigt sich mit Käuferschutz bei PayPal

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem PayPal-Käuferschutz beschäftigt (Urteile vom 22. November 2017, Az. VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16).

Der Online-Zahlungsdienst bietet privaten und gewerblichen Kunden an, Bezahlvorgänge über virtuelle Kunden mittels E-Geld leisten können. Dabei können die Kunden einen sogenannten Käuferschutz wahrnehmen: Hat der Käufer einen bestellten Artikel nicht erhalten oder der gelieferte  Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab, kann er den Kaufpreis zurückerstatte bekommen. In diesem Fall bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück – und belastet in gleicher Höhe das PayPal-Konto des Verkäufers.

In den beiden Verfahren, die dem BGH vorlagen, ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Fall 1: Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangte Geld zurück (Az. VIII ZR 83/16)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kaufte auf eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von 600 Euro. Die Zahlung wurde über PayPal abgewickelt. Nach Eingang des Kaufpreises wurde das Gerät in einem – vereinbarungsgemäß – nicht versicherten Päckchen an die GbR gesendet. Diese teilte jedoch mit, dass Päckchen nicht erhalten zu haben. Eine Nachforschung beim Versanddienstleister blieb ohne Erfolg.

Die GbR machte von der PayPal-Käuferschutzrichtlinie gebrauch und beantragte Rückerstattung des Kaufpreises. Da der Verkäufer des Mobiltelefons keinen Nachweis über den Versand des Geräts vorlegte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der GbR zurück.

Der Verkäufer verlangte weiterhin Zahlung des Kaufpreises – und klagte. Das Landgericht Essen gab ihm in zweiter Instanz recht (Urteil vom 10. März 2016, Az. 10 S 246/15). Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Gefahr des Verlustes der Sache sei mit deren Aufgabe bei der Post auf die GbR übergegangen, weil die Parteien einen sogenannten Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart hätten. Daran ändere die vereinbarte Zahlung über PayPal nichts. Die Zahlung habe von vornherein unter der auflösenden Bedingung eines erfolgreichen Antrags auf PayPal-Käuferschutz gestanden. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die GbR nun die Abweisung der Kaufpreisklage beim BGH erreichen.

Fall 2: Verbraucher verlangte Geld zurück (Az. VIII ZR 213/16)

Im zweiten Verfahren kaufte ein Verbraucher bei einem Online-Shop-Anbieter eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis in Höhe von rund 500 Euro ebenfalls über PayPal.

Nach Erhalt der Ware stellte er bei PayPal den Antrag auf Käuferschutz mit der Begründung, die gelieferte Säge entspreche nicht den im Online-Shop veröffentlichten Fotos.  Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Käufer weiterhin ein in seinem Auftrag erstelltes Sachverständigengutachten vor, wonach die Säge - was der Verkäufer bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei.

Daraufhin forderte PayPal den Käufer auf, die Säge zu vernichten und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück.

In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben (letzte Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2016, Az. 5 S 6/16). Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kaufpreisforderung sei endgültig erloschen. Die Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu PayPal, nicht aber die Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Verkäufer sein Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

BGH: Verkäufer steht erneut Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu

Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie in den vorliegenden Fällen geschehen - das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal "lediglich" über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht" und sei "separat von diesen zu betrachten".

Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

PayPal legt nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab an

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien - anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung - gegebenenfalls im Klageweg - in Anspruch nehmen zu müssen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg - anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre - auf die Beklagte zu 1 über.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

(Mit Material aus: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017)

Rechtsanwalt Michael Terhaag war zu diesem Thema auch live im Studio des ZDF-Morgenmagazins (Berlin). Einen Ausschnitt seines Auftritts sehen Sie an dieser Stelle. Auch der Radiosender "WDR 1Live" berichtete in seinen Nachrichten - einen O-Ton haben wir an dieser Stelle.

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