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Abmahnung wegen der neuen Verpackungsverordnung

Abmahnung wegen der neuen Verpackungsverordnung (VerpackV) ab dem 01.01.2009

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Die Verpackungsverordnung hat in der Vergangenheit bei Onlinehändlern für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Eine große Unklarheit war hier, welche Informationspflichten den Händler tatsächlich treffen und ob auf Internetseiten ein Hinweis auf die Erfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen enthalten sein muss, da die Vorschriften nur von Katalogen und Warensendungen sprachen, nicht aber von Webshops oder Internetauftritten.

Verpackungsverordnung AnwaltGrundsätzlich regelt die Verpackungsverordnung, dass Verkaufsverpackungen prinzipiell nach Gebrauch wieder vom Endverbraucher zurückgenommen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Diese Pflicht umfasst nicht nur die Verpackung der Ware als solcher, sondern auch die Versandverpackung, da diese rechtlich nicht als Serviceverpackung, sondern als Verkaufsverpackung einzuordnen ist.

Einhaltung durch jeden Händler

Die Verpflichtungen zur Einhaltung der VerpackungsV sind von jedem Unternehmen einzuhalten, das seine Waren bestimmungsgemäß in den Bereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes einbrachte, unabhängig von dem Sitz des Unternehmens. Die Pflicht trifft also alle Onlinehändler, die nach Deutschland liefern – egal, ob sie im europäischen oder außereuropäischen Ausland ihren Sitz haben.

Bislang hatten die Onlinehändler hier die Wahl – sie konnten sich einem Entsorgungssystem anschließen und durch Lizenzgebühren sicherstellen, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Andernfalls mussten sie die Möglichkeit anbieten, die Verpackungen selbst zurückzunehmen und selbst für die Verwertung zu sorgen. Über die letztgenannte Möglichkeit ist der oben bereits erwähnte Streit entbrannt, wann und wo über diese Rücknahme, die so genannte „Selbstentsorgung“ aufzuklären war.

Keine Selbstentsorgung mehr

Diese Wahlmöglichkeit fällt jedoch mit der Novelle der VerpackV weg. Die Neufassung der Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungsmaterialien, die zum Versand an Endkunden benutzt werden, bei einem Entsorgungsunternehmen registriert sind. Zukünftig soll es keine Alternative mehr dahingehend geben, die Verpackungen selbst zurückzunehmen und hierauf hinzuweisen oder sich alternativ einem Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält der zukünftige § 6 Abs. 1 VerpackungsV die Verpflichtung, sich einem flächendeckenden haushaltsnahen Entsorgungssystem anzuschließen.

Die Verordnung lässt an dieser Stelle aber auch keinen Zweifel daran, dass es ausreicht, wenn nur eine der beteiligten Parteien aus der Lieferkette dafür gesorgt hat, dass die Verpackungen tatsächlich registriert sind. Wer also Waren von einem Lieferanten bezieht, der die Verpackungen bereits registriert hat, den werden grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen treffen. Dieser ist aber im reinen b2b-Handel nicht zu einer Registrierung verpflichtet, da die VerpackungsV nur auf den Verkauf an Endkunden abzielt. Gut beraten ist also derjenige, der sich bei seinem Großhändler oder Lieferanten rechtzeitig informiert, ob dessen Verpackungen bereits registriert sind.

VerpackV AbmahnungBesonderheiten bei Importware

Diese Möglichkeiten hat ein Anbieter, der seine Waren aus dem Ausland bezieht oder selbst importiert nicht. Ihn trifft in jedem Fall die Verpflichtung, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.

Schwierigkeiten dürften auch die zu verwendenden Versandverpackungen bieten. Denn die Verkaufsverpackungen des Großhändlers sowie dessen Versandverpackungen mögen registriert sein – der Händler hat jedoch auch darauf zu achten, dass dies bei den Versandverpackungen, die gegenüber den Endkunden verwendet werden der Fall ist. Entweder werden hier bereits registrierte Verpackungen eingekauft und verwendet, oder der Händler beißt in den sauren Apfel und nimmt selbst an einem Entsorgungssystem teil.

Risiko von Abmahnungen

An dieser Stelle muss noch einmal in aller Klarheit darauf hingewiesen werden, dass die Verwendung von nicht registrierten Verpackungen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße zu ahnden ist. Auch ist hierdurch nach der Auffassung der Gerichte ein Verstoß gegeben, der Konkurrenten und Mitbewerber zur Abmahnung wegen Verstoßes gegen die VerpackV berechtigt und im schlimmsten Fall zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann.

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig auf die gesetzlichen Pflichten zu reagieren und frühzeitig fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.