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Abmahnfalle Verpackungsverordnung

Abmahnfalle Verpackungsverordnung - Ein Überblick über die Pflichten von Versandhändlern

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Verstöße gegen die Verpackungsverordnung sind immer häufiger Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Da nach wie vor viele Gewerbetreibende gar nicht wissen, welche Pflichten sich aus der Rechtsverordnung konkret ergeben, wollen wir mit dem folgenden Beitrag die wichtigsten Punkte kurz für Sie darstellen.

Grundsätzlich besteht für jeden Versandhändler die Pflicht, so genannte Verkaufsverpackungen unentgeltlich wieder zurückzunehmen. Es stellt sich also zunächst die Frage was überhaupt unter einer Verkaufsverpackung zu verstehen ist. Die Verpackungsverordnung unterscheidet insofern drei unterschiedliche Verpackungsarten, nämlich die Verkaufsverpackung, die Umverpackung sowie die Transportverpackung.

Für die Pflichten eines Versandhändlers von Bedeutung ist jedoch grundsätzlich nur die Verkaufsverpackung. Das ist deshalb so, weil sich die Art der Verpackung letztlich entscheidend danach bemisst, bei wem sie „anfällt“. Nach der Verpackungsverordnung ist jede Verpackung, die letzten Endes beim Kunden als Endverbraucher landet, rechtlich als Verkaufsverpackung anzusehen. Dass sie möglicherweise zuvor vom Großhändler bei dessen Versand an den Versandhändler als Transportverpackung eingesetzt worden ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Rücknahme- und Hinweispflichten
Verkaufverpackungen sind grundsätzlich vom Vertreiber – also dem Händler, der sie an den Kunden verschickt hat – unentgeltlich zurückzunehmen und einer entsprechenden Verwertung zuzuführen. Für den Bereich des Versandhandels regelt die Verpackungsverordnung insofern, dass die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten ist. Da der Versandhändler seinen Geschäftssitz aber im Regelfall nicht in der Nähe des Kunden haben wird, verbleibt letztlich nur die Möglichkeit, dem Kunden den kostenlosen Rückversand der entleerten Verpackung einzuräumen.

Hauptansatzpunkt für in letzter Zeit gehäuft auftretende Abmahnungen ist jedoch nicht die eigentliche Rücknahmepflicht, sondern vielmehr der Verstoß gegen die hieraus folgenden Informationspflichten. Der Händler hat den Kunden nämlich in der Warensendung und in den Katalogen – im Falle des Onlinehandels entsprechend auf der Website - auf die bestehenden Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. In jedem Fall muss ein solcher Hinweis so gestaltet sein, dass er für den Kunden deutlich und unmissverständlich ist. Konkret an welcher Stelle im Internetauftritt sich ein solcher Hinweis zu befinden hat und ob insofern auch eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen den gesetzlichen Erfordernissen genügt, ist aktuell jedoch noch ungeklärt.

Hinweispflicht für Internet-Shops?
Allerdings treffen die dargestellten Pflichten nicht jeden Versandhändler. Diese entfallen nämlich immer dann, wenn der Händler an einem System beteiligt ist, das flächendeckend in dessen Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Kunden oder in dessen nähe gewährleistet. Bekanntester Anbieter eines solchen Systems ist die Duales Deutschland GmbH mit ihrem „Grünen Punkt“. Schließt sich ein Händler nun einem derartigen Entsorgungsunternehmen an und tragen seine Verkaufsverpackungen allesamt auch das entsprechende Erkennungszeichen – wie eben den „Grünen Punkt“ -, entfällt für diesen auch die Rücknahme- und Informationspflicht.

Verwirrung um das „RESY Symbol“
Vorsicht ist übrigens geboten bei Verpackungen, die das so genannte „RESY-Symbol“ der RESY GmbH tragen. Das von diesem Unternehmen betriebene Rücknahmesystem betrifft nämlich lediglich Transportverpackungen, die beim Versandhändler selbst anfallen. Werden solche Verpackungen an den Endverbraucher weiter versandt, handelt es sich dabei unabhängig von Form, Größe und Material wiederum um Verkaufsverpackungen, für die die Pflichten aus der Verpackungsverordnung dann selbstverständlich auch bestehen. Die Verwendung des RESY-Symbols auf seinen Verkaufsverpackungen entbindet den Händler also entgegen eines weit verbreiteten Irrtums - nicht von seiner Rücknahme- und Hinweispflicht.

Ausblick: Novellierung der Verpackungsverordnung bereits 2008?
Eine weitreichende Änderung der rechtlichen Situation steht ins Haus und Bundestag und Bundesrat sind bereits wieder einmal tätig geworden in Sachen Verpackungsverordnung. Der Gesetzgeber führt derzeit eine Novellierung der Verpackungsverordnung durch. Diese sieht vor, die aktuell bestehende Wahlmöglichkeit des Versenders (Rücknahme oder Anschluss an ein Entsorgungssystem) in eine Anschlussverpflichtung abändern. Wann und mit welchem genauen Inhalt die Gesetzesänderungen letztlich in Kraft treten werden, steht jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest. Wir werden Sie diesbezüglich jedoch wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

Für Fragen zur Gestaltung Ihres Internetauftritts und der Verpackungsverordnung stehen wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite. Auch im Falle einer bereits erfolgten Abmahnung zögern Sie bitte nicht, uns unmittelbar und möglichst zeitnah anzusprechen.