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Speicherung von IP-Adressen auf Webseiten - unzulässig ?!

Die Speicherung von IP-Adressen auf Webservern - unzulässig?!

Das AG Berlin setzte neue Maßstäbe in Sachen Datenschutz

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte ist mit einem Urteil aus dem Jahre 2006, das im September 2007 im Wesentlichen durch das LG Berlin bestätigt wurde, in Sachen Datenschutz nach vorne geprescht. Allein die Konstellation der Parteien – es klagte ein Jurist, der Mitglied bei einem Datenschutz-Verband ist gegen das Bundesministerium der Justiz – zeigt, dass es in dem Verfahren um wesentlich mehr als nur einen normalen Streit ging, sondern Grundsatzfragen zu klären waren.

Was war geschehen? Das Ministerium unterhält eine Internetseite, um sich den Bürgern gegenüber zu präsentieren. Der Webserver, auf dem die Internetseite abgelegt ist, läuft mit einer Software, die sich so verhält wie die Software von unzähligen anderen Webseiten auch – sie speichert Informationen über die Besucher. In so genannten Log-Files, dabei handelt es sich um normale Textdateien auf dem Server, wird jeder Zugriff auf die Internetseite protokolliert. Beispielsweise bei der frei verfügbaren Software „Apache“ – einem Standardprodukt in Sachen Webserver – werden standardmäßig die IP-Adresse des Besuchers, Datum und Uhrzeit des Besuchs, Name der abgerufenen Datei sowie der Status des Abrufs protokolliert.

Diese Informationen sind für den Serverbetreiber überaus nützlich – so kann er statistisch auswerten, welche Besucher sich für welche Teile seiner Internetseite interessieren, woher die Besucher kommen, welche Suchmaschinen sie mit welchen Begriffen vorher besucht haben. Dieses Feedback kann er dann nutzen, um seine Internetseite interessanter und besucherfreundlicher zu gestalten. Aber nicht nur die direkte Auswertung durch den Betreiber ist hier interessant. Dienste, die eine externe Auswertung dieser Daten anbieten, basieren mit ihrem Geschäftsmodell darauf, dass diese Daten ermittelt und ausgewertet werden.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat sich nun recht eindeutig positioniert. Die gespeicherten Daten, insbesondere die IP-Adresse sah es als personenbezogenes Datum an, das den gesetzlichen Regeln des TMG unterfällt. Der Betrieb einer Website ist danach wohl unzweifelhaft der Betrieb eines Telemediums. Und dort dürfen nach § 15 Abs.1 TMG personenbezogene Daten eines Nutzers nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen, so genannte Nutzungsdaten. Bereits hier kann darüber diskutiert werden, ob die Erhebung der IP-Adresse des Besuchers wirklich erforderlich ist, um einen reibungslosen Betrieb der Website zu ermöglichen.

Nach § 15 Abs.4 TMG darf der Webseitenbetreiber die Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind, so genannte Abrechnungsdaten. Da aber die Nutzung der meisten Websites kostenfrei erfolgt und eine Abrechnung überhaupt nicht erfolgt, darf nach Ansicht des AG Berlin-Mitte, bestätigt durch das LG Berlin eine Speicherung überhaupt nicht stattfinden.

Eine Lösungsmöglichkeit hat das LG Berlin in seiner Berufungsentscheidung aufgezeigt. Der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung wurde insoweit berichtigt, als dass das Ministerium selbstverständlich Daten speichern kann, insbesondere auch darüber, welche Seiten zu welchem Zeitpunkt abgerufen werden. Es darf nur kein Zusammenhang mit einer IP-Adresse hergestellt werden, die darf in diesem Kontext nicht gespeichert werden.

Damit ist zwar möglicherweise dem Datenschutz vollständig genüge getan. Es ergeben sich hieraus jedoch zum Teil schwerwiegende Konsequenzen. Denn nicht nur die Softwaretools zur Auswertung der Besucherströme, auch die auf diese Dienstleistung spezialisierten Unternehmen stehen hier vor großen Problemen. Bei Unzulässigkeit der Speicherung der IP-Adresse können die jeweiligen Nutzer bei ihrem Weg durch die Website nicht mehr in einer Statistik abgebildet werden. Datenschutzrechtlich möglicherweise wünschenswert würde dies erhebliche Einschränkungen für jedes Statistiktool bedeuteten. Allerdings darf nicht vollständig aus den Augen verloren werden, dass durch die anstehenden Bestrebungen zur Frage der Vorratsdatenspeicherung sich das Blatt nicht ohnehin vollständig wendet und eine Datenspeicherungspflicht an Stelle des Berliner Urteils tritt.