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Google Street View - Beitrag zu Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Google Street View: Ohne Einwilligung abgelichtet

Wie weit geht der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht?

  Top Thema bei "Volle Kanne" im ZDF

<link>mit Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

 
Google Street View soll noch dieses Jahr in Deutschland verfügbar sein und ist in aller Munde.
 

Des einen Freud ist des anderen Leid?

Für die einen ist es soetwas wie das  neue Supertool des Branchenriesen, für die anderen ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht und/ oder Persönlichkeitsrecht.

Hierbei gehen die Meinungen einmal mehr weit auseinander. Rechtsanwalt Terhaag erläutert in seinem Gespräch die Basics rund um das Recht am eigenen Bild, der Panoramafreiheit, der informellen Selbstbestimmung usw. Hierbei werden einige Fragen angesprochen:

  • Ist es zulässig eine in meinem Eigentum stehende Häuserfront zu fotographieren? Was versteht man unter der so genannten Panoramafreiheit?

  • Stellt es einen Eingriff in mein Persönlichkeitsrecht dar, wenn über meine Anschrift meine Nachbarschaft erkundet werden kann?

  • Was sagt der Datenschutz und gibt es auch positive Nutzungsformen?

  • Wie verhält es sich mit der Zoom-Funktion und hierdurch zu erblickenden Innenaufnahmen?

  • Was kann ich tun, wenn ich mich durch Google Street View gestört fühle?

  • Was ist mit den Personen die bei Google Street View zu sehen sind? Gilt auch hier das Recht am eigenen Bild?
  • Was sagt der Datenschutz und welche Interessenabwägungen werden hier vorgenommen?

  • Was taugt das von der Kanzlerin empfohlende Musterschreiben des Verbraucherschutzministeriums?

  • Was tut Google um Rechtsverletzungen zu vermeiden?

  • Reicht eine Verpixelungung der Gesichter immer aus?

  • Was ist wenn das Google-Auto mir über die Mauer schaut?

...

Naturgemäß wird die Sache erst spannend, wenn Google Street View in Deutschland online geht.
 

 

Wird wohl einmal mehr immer eine Betrachtung des Einzelfalls

Festzuhalten ist allerdings, dass das Angebot keineswegs von Grund auf unzulässig ist.

Auf der anderen Seite stehen Betroffene auch auf keinen Fall schutzlos dar. Es wird vielmehr darauf hinauslaufen jeden einzelnen Fall kurz zu bewerten und anschließend die Rechte entsprechend wahrzunehmen.

Die in dem besagten Musterschreiben zitierte Norm des Bundesdatenschutzgesetzes lautet übrigens wie folgt:
 

§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
[…]

(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. […]
 

Insofern müsste eigentlich auch noch die Interessenabwiegung zugunsten des Betroffenen ausfallen und das Recht der Panoramafreiheit dürfte hier grundsätzlich mit Berücksichtigung finden.

Google verspricht Löschung

Es bleibt abzuwarten, ob und wie Google jeder Beschwerde nachgeht und den Wünschen der Betroffenen nachkommt. Wie durch uns geschildert ist man dort wohl auch nicht zwingend immer dazu verpflichtet. Berechtigte Interessen sind grundsätzlich darzulegen und gegeneinander abzuwägen.

Haben Sie Fragen zur Thematik? Bitte sprechen Sie uns gern an, wenn Sie rechtliche Beratung auch bei anderen Bild oder Videoveröffentlichungen im Internet benötigen.

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