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Wie melde ich mich richtig krank? Bundesarbeitsgericht: Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bundesarbeitsgericht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

 

In vielen Unternehmen und Betrieben herrscht der Irrglaube, dass man erst ab dem dritten Krankheitstag dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch gelber Schein genannt, vorlegen muss. Tatsächlich kann der Arbeitgeber eine solche Bescheinigung ohne Nennung weitere Gründe bereits bei einem Krankheitstag verlangen. Dieses wurde nunmehr vom Bundesarbeitsgericht nochmals richtig gestellt:

 

Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11 -

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11 -

 

Fazit

Sofern also keine Sonderregelungen aus Tarifvertrag oder anderen Rechtsquellen bestehen, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ohne besondere Gründe bereits bei einem Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Bei Missachtung können Arbeitnehmern Rechtsfolgen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung drohen.

Sofern Sie also erkranken, sollten Sie dies unbedingt beachten:

Bei Krankheit gilt, dass man den Arbeitgeber, besser noch den direkten Vorgesetzten darüber informieren sollte, dass man erkrankt ist, nicht bei der Arbeit erscheinen und einen Arzt aufsuchen wird. Die Reihenfolge erst den Arzt aufzusuchen und erst dann den Arbeitgeber zu informieren ist nicht zu empfehlen. Sofern der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann unverzüglich an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.

Haben Sie weitere Fragen? Unsere Team berät Sie zu allen Fragen des Arbeitsrechts!