×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Arbeitsrecht
/
Unterrichtung des Betriebsrats über bevorstehende Massenentlassungen

Massenentlassungen - Worauf muss geachtet werden?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage sind und waren Massenentlassungen ein Thema in den Unternehmen. Auch wirtschaftliche Schwergewichte wie der Metrokonzern oder der Energieversorger RWE kündigten an, dass Entlassungen in Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich müssen bei sogenannten Massenentlassungen vor Auspruch von Kündigungen gesonderte Regeln und Abläufe eingehalten werden. So gibt es Unterichtungs- und Anzeigepflichten gegenüber dem Betriebsrat und der Arbeitsagentur. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, so kann dieses unter Umständen dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen die Arbeitsverhältnisse nicht wirksam beenden.

Ein Verfahren, in dem es um Unterrichtung vor einer Massenentlassung ging hatte nunmehr das Bundesarbeitsgericht zu bewerten und kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Einzelfall mögliche Mängel geheilt waren:

 

Über das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Oktober 2009 einen von beiden Seiten unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste für drei Betriebe des Unternehmens, der die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen Angaben enthielt. Der Gesamtbetriebsrat erklärte in dem Interessenausgleich abschließend, er sei umfassend gem. § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet worden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass der Interessenausgleich seitens des Beklagten vor der Unterzeichnung durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden war. Der Beklagte fügte seiner anschließenden Massenentlassungsanzeige den Interessenausgleich bei. Nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 16. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010. Die Klägerin hält diese Kündigung für unwirksam, weil der Gesamtbetriebsrat nicht schriftformgerecht iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet worden sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein etwaiger Schriftformmangel der Unterrichtung ist durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats im Interessenausgleich geheilt. Dafür spricht der Zweck des Unterrichtungserfordernisses, das die Richtlinienvorgabe in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG umsetzen soll. Die Arbeitnehmervertretung soll nach der Auslegung des EuGH konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die Massenentlassung zu verhindern oder einzuschränken. Diesem Zweck ist genügt, wenn die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu den geplanten Entlassungen eine abschließende Stellungnahme abgibt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 6 Sa 1344/10 -

 

 

Was gilt allgemein bei Massenentlassungen?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht besondere Regeln bei Massenentlassungen vor. Ziel dieser Regelungen ist:

 

  • arbeitsmarktpolitische Auswirkungen von „Massenentlassungen" zu mildern,
  • die Agenturen für Arbeit in die Lage zu versetzen, die wirtschaftlichen und sozialen Fragen der „Massenentlassungen" rechtzeitig zu erkennen,
  • den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Instrumente einzusetzen.

Um dieses umzusetzen, regelt das KSchG das Zusammenwirken aller Beteiligten, d.h. Arbeitgeber, Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit. Demnach ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen, bevor er innerhalb von 30 Tagen Massenentlassungen vornimmt. Wann genau eine Massenentlassung vorliegt und wann Ausnahmen gelten wird ebenfalls im KSchG geregelt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Thema Massenentlassungen entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine anzeigepflichtige Kündigung erklärt. Die Kündigung kann unmittelbar nach Eingang der wirksamen Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden.

Fazit

Bei Massenentlassungen sind bestimmte Abläufe einzuhalten, deren Versäumnis sich auf ausgesprochene Kündigungen auswirken kann. Auch wenn man eigentlich davon ausgehen müsste, dass dies den Arbeitgebern bekannt ist, finden sich bei Massenentlassungen immer wieder Versäumnisse, die kostspielige Folgen für die Arbeitgeberseite haben bzw. für die Arbeitnehmerseite Ansatzpunkte darstellen, sich gegen eine ausgesprochene Kündigung zuwehren.

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns gerne an.