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Viel Qualm beim Arbeitgeber: Casino-Mitarbeiter muss Rauch dulden

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Viel Qualm beim Arbeitgeber: Casino-Mitarbeiter muss Rauch dulden

Von Peter Kaumanns, LL.M.  – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Rauchen am Arbeitsplatz ist bei den meisten Betrieben mittlerweile tabu – zumindest in geschlossenen Räumen. Das hat oft einen einfachen Grund: Als Chef hat man gewisse Fürsorgepflichten für seine Mitarbeiter. Nichtraucher sollen nicht dem Rauch ihrer Kollegen (oder Kunden) ausgesetzt werden und somit eine Gesundheitsgefährdung befürchten müssen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem Fall überraschend anders (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 347/15). Geklagt hatte ein Croupier, der in einem hessischen Spielcasino arbeitet. Im Durchschnitt musste er pro Woche zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten. Nur dort und im Bereich der Bar ist es den Gästen gestattet, zu rauchen. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Zudem herrscht Unterdruck, was dazu führen soll, dass der Rauch in diesen Räumlichkeiten verbleibt und nicht in den Nichtraucherbereich weiterzieht.

Der Croupier verlangte nun vor Gericht von seinem Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen – ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz habe. Jedoch mache der Arbeitgeber als Spielcasino von einer Ausnahmeregelung in den hessischen Vorschriften zum Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch. Diese ermöglicht das Rauchen in Spielbanken.

Der Arbeitgeber muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen, so die Arbeitsrichter. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat er mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum ausreichend erfüllt.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert die Fürsorgepflichten, die jeden Arbeitgeber treffen. Grundsätzlich müssen die Gesundheit und das Wohl von Mitarbeitern am Arbeitsplatz gewährleistet sein. Das höchste deutsche Arbeitsgericht macht nunmehr jedoch eine Ausnahme: Wenn das Nichtraucherschutzgesetz, welches in jedem Bundesland anders ausgestaltet ist, bestimmte Sonderregelungen zulässt und am Arbeitsplatz Vorkehrungen getroffen sind, um eine Gesundheitsgefährdung zu minimieren (Abluft, zeitliche Begrenzung, etc.) muss der Mitarbeiter das Arbeiten in der Raucherzone dulden.

Das Urteil überrascht auf den ersten Blick. In der Regel hat die Gesundheit des Arbeitnehmers Vorrang. So sieht es auch das Gesetz grundsätzlich vor:  

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ (§ 5 Abs. 1 ArbStättV)

sowie

„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ (§ 618 Abs. 1 BGB).

So sieht die Arbeitsstättenverordnung jedoch auch eine Ausnahme vor:

„In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“ (§ 5 Abs. 2 ArbStättV)

Genau auf diese stützt das Bundesarbeitsgericht nun sein Urteil – in Verbindung mit dem hessischen Nichtraucherschutzgesetz, welches das Rauchen in Spielbanken gestattet.

Die Entscheidung dürfte demnach nur für die Bereiche von Relevanz sein, in denen das Nichtraucherschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes das Rauchen noch gestattet. Da dies in der Bundesrepublik uneinheitlich ist, ist jedoch der Arbeitnehmerschutz auch unterschiedlich gewährleistet.

(Quelle: PM des BAG, 10. Mai 2016)

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