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Neues zum Arbeitnehmerdatenschutz: Was ändert sich, was ist zu beachten?

Der Entwurf für den neuen Arbeitnehmerdatenschutz: Was ist erlaubt?

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Die geplante Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes ist im Moment in aller Munde und viel diskutiert. Grund dafür ist, dass sich die aktuelle Regierungskoalition nun scheinbar doch auf einen Gesetzesentwurf geeinigt hat und diese noch im Januar 2013 den Bundestag passieren soll.

Die sensiblen Themen Beschäftigtendatenschutz und Arbeitnehmerüberwachung beschäftigen uns in der Kanzlei schon länger. Was würde sich nunmehr durch die Neuregelungen ändern?

Bewerbungsverfahren

Im Bewerbungsverfahren hat hat sich über die Jahre immer wieder verändert, welche Fragen an den Bewerber gestellt werden dürfen. Dabei hatten sich mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen auch immer wieder die Gerichte damit zu beschäftigen. Hierdurch hat sich ein sehr umfangreiches Richterrecht herausgebildet. Bezüglich des Datenschutzes war in diesem Zusammenhang auch interessant, in welchem Umfang Daten überhaupt erhoben werden dürfen und wie der Arbeitgeber an Informationen gelangt.

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Hier soll nun eine Regelung erfolgen. Maßgeblich für die Informationserhebung im Bewerbungsverfahren ist also nur, ob sie erforderlich ist und ob ihr keine überwiegenden Interessen des Bewerbers entgegen stehen. Die Erforderlichkeit richtet sich also danach, dass der Arbeitgeber den Bewerber beurteilen kann, sodass er sich für seine Einstellungsentscheidung eine Grundlage bilden kann. Hierzu zählen der berufliche oder fachliche Werdegang. Ob überwiegende Interessen des Bewerbers entgegen stehen, lässt sich wieder nur an den Einzelfallumständen beurteilen - es kommt also wieder auf den Fall an. 

 

Videoüberwachung

Ein weiterer Aspekt ist die Videoüberwachung. Wir hatten uns bereits in der Vergangenheit mit diesem Thema beschäftigt. Die Neuregelung differenziert dabei zwischen heimlicher und offene Überwachung. Die heimliche Überwachung soll grundsätzlich unzulässig sein, während die offene unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. 

Social networks

Der Bereich soziale Netzwerke ist ein besonders brisantes Feld. Wir hatten in der Vergangenheit immer wieder über Fälle berichtet, in denen Arbeitnehmern aufgrund getätigter Äußerungen gekündigt wurde. Die inhaltliche Komponente ist dabei meistens klar: wenn aus den Postings hervor geht, dass sich der Arbeitnehmer kritisch oder sogar beleidigend über seinen Arbeitgeber äußert, begründet dies in der Regel einen Kündigungsgrund. Dasselbe gilt für Äußerungen, die auf ein vertragswidirges Verhalten schließen lassen - bekanntester Fall: "Ab zum Arzt und dann Kofferpacken!"

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Die Neuregelung bezweckt hier eine Klarstellung: Alles, was frei und öffentlich an Äußerungen verfügbar ist, kann der Arbeitgeber verwenden. Was der Arbeitnehmer jedoch in geschlossenen Kreisen postet, ist für den Arbeitgeber jedoch tabu - auch wenn er in der Freundesliste ist.

Sollten die Neuregelungen im Beschäftigtendatenschutz tatsächlich auch umgesetzt werden, so werden sich einige Änderungen in der Rechtslage ergeben. Wir werden diese Entwicklungen im Auge behalten. Wenn Sie einen Beratungstermin benötigen, rufen Sie uns gerne an! Unser Team im Arbeitsrecht berät sie umfassend.