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Mitarbeiter fragt in Kantine nach einem „Negerkuss“ und wird gekündigt

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Mitarbeiter fragt in Kantine nach einem „Negerkuss“ und wird gekündigt

Von Peter Kaumanns LL.M., Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Diese Mittagspause endete für einen Mitarbeiter eines Reisekonzerns mit der Kündigung. In der Kantine bestellte ein Mitarbeiter der Reisefirma Thomas Cook einen „Negerkuss“ – bei einer aus Kamerun stammenden Frau. Sie fand es nicht witzig und fühlte sich diskriminiert – worauf der Mitarbeiter außerordentlich und fristlos entlassen wurde.

Die Süßigkeit wird heutzutage „Schokoladen-Schaumkuss“ oder einfach „Schokokuss“ genannt. Früher waren Begrifflichkeiten wie „Negerkuss“ und „Mohrenkopf“ geläufig, wurden jedoch verständlicherweise aus Diskriminierungsgründen aus dem Sprachgebrauch entfernt. Laut Thomas Cook habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, sondern um eine fortgesetzte Provokation gegen die betroffene Person über einen längeren Zeitraum.

Der Arbeitnehmer akzeptierte die Entlassung nicht und zog vor das Arbeitsgericht Frankfurt. Das entschied: Die Kündigung ist nicht wirksam (Urteil vom 13. Juli 2016, Az. 15 Ca 1744/16). Er habe mehr als zehn Jahre in dem Konzern gearbeitet und dabei habe es nie Beanstandungen gegeben. Deshalb könne man ihn nicht einfach ohne eine vorherige Abmahnung entlassen – weder außerordentlich noch ordentlich. Die ausgesprochene Kündigung sei unverhältnismäßig.

Konflikte, Schikane oder Diskriminierung unter Mitarbeitern gab und wird es leider auch immer geben. Das Problem – dies zeigt die Entscheidung des Frankfurter Arbeitsgerichts deutlich – liegt immer in der Abgrenzung zwischen einem schlicht unsozialen Verhalten gegenüber Kollegen oder einer zielgerichteten Herabwürdigung.

Systematische Anfeindungen und Diskriminierungen sind unzulässig und müssen vom Arbeitgeber im Gegensatz zu bloßen Differenzen geahndet werden. Und selbst wenn es unzulässige Anfeindungen gibt, dann bedeutet dies zwar oftmals in der Konsequenz die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, je nach Schwere und Umständen des Einzelfalls muss zuvor allerdings eine Abmahnung erfolgen.

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