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LSG Hessen: Kein Arbeitslosengeld im Rahmen einer Sperrzeit bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Vorsicht beim schnell unterzeichneten Aufhebungvertrag – durch eine Sperrzeit entfällt gegebenenfalls der Anspruch auf das Arbeitslosengeld

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

 

Das Landessozialgericht in Hessen hat eine Sperrzeitverhängung für zulässig erachtet, da kein wichtiger Grund oder eine besondere Härte für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand. (LSG Hessen, Urteil vom 22.06.2012 – Az. L 7 AL 186/11)

Rechtsanwalt Beratung Düsseldorf ArbeitsrechtIn einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit erhält der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld. Dies wird regelmäßig damit begründet, dass der Arbeitnehmer unnötigerweise zur Vertragsauflösung beigetragen habe.

In diesem Fall war eine 57-jährige Frau seit 15 Jahren in einem Callcenter beschäftigt. Sie war sogar Betriebsratsvorsitzende und damit nahezu unkündbar. Der Betrieb des Callcenters sollte eingestellt werden. Aus diesem Grunde unterschrieb die Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag, durch den ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde. Im Gegenzug wurde ihr eine Abfindung in Höhe von ca. 75.000 Eur zugesagt. Dieser Betrag enthielt schon eine sogenannte Turboprämie. Dies ist ein Extra-Betrag pro Beschäftigungsjahr bei besonders schnellem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld jedoch erst nach Ablauf einer 12-wöchigen Sperrzeit. Dem Widersprach die Mitarbeiterin mit den folgenden Argumenten:

Sie hätte keine Abfindung erhalten, wenn sie einen anderen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt angenommen hätte. Da sie ihre Eltern pflegen müsse, wäre ihr dies ohnehin nicht möglich gewesen.

Dem folgten die Richter beider Instanzen nicht und gaben der Agentur für Arbeit Recht. Die Mitarbeiterin habe schließlich auf eine betriebsbedingte Kündigung warten, sodass sie bis dahin weiter ihr Gehalt hätte beziehen können. Durch die unnötige vorzeitige Vertragsauflösung habe sie grob fahrlässig gehandelt. Es habe kein wichtiger Grund oder eine besondere Härte vorgelegen, da ihr aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Eltern nach dem Sozialplan bei einer Betriebsauflösung ohnehin kein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt zumutbar gewesen sei. Auch bei einer betriebsbedingten hätte sie eine –wenn auch geringere– Abfindung nach dem Sozialplan erhalten.

Fazit

Seien Sie vorsichtig beim Unterzeichnen von Aufhebungsverträgen. Das Angebot einer hohen Abfindung ist häufig verlockend. Bedenken Sie bei der Kalkulation jedoch, dass Sie dadurch unter Umständen für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalten. Regelmäßig wird dies ein Zeitraum von 12 Wochen, also drei Monatsgehältern, sein. Allein diese Position sollte dann zusätzlich bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden. Sie sollten einen Aufhebungsvertrag sicherheitshalber vor Unterzeichnung von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns einfach an.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier