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LAG Berlin-Brandenburg zum Erfüllungsort für Arbeitszeugnis und Dienstwagenrückgabe

Erfüllungsort im Arbeitsrecht für Arbeitszeugnis und Dienstwagen

Zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2013; Az.: 10 Sa 1809/12

Zum Beschluss des LAG Berlin.-Brandenburg vom 6. Februar 2013; Az.: 10 Ta 31/13

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich in den beiden Entscheidungen jeweils mit den Voraussetzungen des Erfüllungsortes zu beschäftigen. In dem einen Fall ging es darum, wo ein auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellter Dienstwagen zurückzugeben ist. Der andere Fall behandelte diese Frage für ein Arbeitszeugnis.

1. Dienstwagen

Im Ersten Fall ging es um ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer auch einen Dienstwagen nutzen durfte. Wegen verschiedener Gründe wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun geschah Folgendes: der gekündigte Arbeitnehmer versuchte den Autoschlüssel seinem ehemaligen Arbeitgeber zuzusenden. Bei diesem war nur eine Mitarbeiterin verfügbar, die die Annahme des Schlüssels verweigerte. Nun verlangte der Arbeitgeber Schadensersatz wegen der verzögerten Herausgabe.

Die Vorinstanz lehnte dies bereits ab und wurde nun vom Landesarbeitsgericht darin bestätigt. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, hat der Arbeitgeber als Eigentümer einen Herausgabeanspruch bezüglich des Dienstwagens. Hierbei handele es sich um eine Holschuld - der Arbeitgeber hätte den Wagen samt Schlüssel bei seinem ehemaligen Arbeitnehmer abholen müssen. Dieses ergebe sich aus der grundsätzlichen Regelung, dass der Erfüllungsort beim Schuldner liegt, wenn und soweit sich keine andere Regelung - insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses - ergibt.

2. Arbeitszeugnis

Auch in dem anderen Fall ging es um ein beendetes Arbeitsverhältnis - diesmal stritten die Parteien um das Arbeitszeugnis. Der ehemalige Arbeitnehmer klagte mit dem Antrag, ihm ein Zeugnis auszustellen. Im Termin ließ sein ehemaliger Arbeitgeber ihm dann das Zeugnis übergeben, weshalb die Parteien diesbezüglich den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Gericht entschied nun durch Beschluss über die Kosten und trug diese dem klagenden Arbeitnehmer auf. Auch hier ging es wieder um die Voraussetzungen des Erfüllungsortes. Der Arbeitnehmer sah jedenfalls keine Holschuld und legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, über die letztendlich das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.

Hier ging es um den Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitsverhältnis. Schuldner hierbei ist der Arbeitgeber. Gemäß der Grundregel erfolgt die Erfüllung der Pflicht also bei diesem. Der Arbeitgeber hätte seinen ehemaligen Mitarbeiter also nur darauf hinweisen müssen, dass das Zeugnis abholbar sei. Das Gericht nahm jedoch in diesem Fall sogar schon an, dass der Arbeitgeber das Zeugnis übersendet hat.

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Natur des Schuldverhältnisses

Immer wenn es keine eindeutige Regelung zum Erfüllungsort gibt, schreibt dazu § 269 Abs. 1 BGB vor, dass sich diese Bestimmung aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Was dieses bedeutet, ergibt sich aus der Verkehrssitte, also wie derlei Ansprüche üblicherweise abgewickelt werden. Dabei kann zwischen drei verschiedenen Arten differenziert werden, die den Erfüllungsort betreffen: Holschuld, Bringschuld und Schickschuld. Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Leistung am Wohnort seines Gläubigers bewirken, bei der Holschuld bei sich. Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner den Gläubiger benachrichtigen muss, dass die Leistung bei ihm abholbar sei. Schließlich gibt es noch die Schickschuld bei der der Schuldner die Leistung an einen Kurier übergeben muss. Ob eine Bring- oder Schickschuld vorliegt, richtet sich danach, ob dem Schuldner hier die besondere Verpflichtung auferlegt werden kann, nicht nur den Gläubiger zu informieren, sondern zusätzlich noch Anstrengungen zu unternehmen, dass dieser die Leistung auch erhält. Dies wird bei einem Arbeitszeugnis nicht anzunehmen sein. Gleiches gilt für den Dienstwagen. Es erscheint nicht klar, weshalb der Arbeitnehmer zusätzlich noch den Wagen selbst zurückbringen sollte.

Arbeitszeugnisse führen immer wieder zu Streitigkeiten. Dies liegt auch daran, dass sie als "Visitenkarte" den Arbeitnehmer in seiner Karriere begleiten. Dass es hierbei nicht immer nur um inhaltliche Fragen, sondern auch um die Modalitäten der Anspruchsabwicklung gehen muss, zeigt der letzte Fall. Die Rückgabe des Dienstwagens richtet sich nach denselben Bewertungsmaßstäben.Sonderkonstellationen können sich jedoch immer ergeben. Die "Natur des Schuldverhältnisses" kann nämlich unterschiedlich sein - je nach Fall. Da es hierbei immer auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt und sich keine generelle Regel aufstellen lässt, kann sich eine anwaltliche Beratung lohnen.

Insbesondere Dienstwagenregelungen im Arbeitsvertrag und die Abwicklung der Dienstwagennutzung sind immer Inhalte von Vergleichen bei oder nach Kündigungen.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an! Unser Team im Arbeitsrecht berät sie umfassend!