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Karneval am Arbeitsplatz - Was ist erlaubt?

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Karneval feiern am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

 Die närrischen Tage stehen vor der Tür und damit für viele Arbeitnehmer auch die Frage: Wie darf ich an meinem Arbeitsplatz Karneval feiern? Ist es überhaupt erlaubt, verkleidet im Büro zu erscheinen? Oder muss ich möglichweise sogar ganz auf die Feier verzichten? Wir erklären, was erlaubt ist und wovon man an Karneval lieber Abstand nehmen sollte.

 Kann ich von meinem Chef erwarten, dass er mir an den Karnevalstagen frei gibt?

Auch die Karnevalstage sind rechtlich gesehen ganz gewöhnliche Arbeitstage, an denen zunächst die üblichen Arbeitszeiten gelten. Wer sich nicht daran hält, riskiert von seinem Vorgesetzten abgemahnt oder gekündigt zu werden. Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren jedoch seinen Mitarbeitern stets frei gegeben oder den Betrieb geschlossen, kann man unter Umständen von einer sogenannten „betrieblichen Übung“ ausgehen. Sie könnte einen Anspruch auf freie Tage begründen. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die vorbehaltlose, regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers. Hieraus kann geschlossen werden, eine Leistung oder eine Vergünstigung soll auf Dauer eingeräumt werden. Hat also der Arbeitgeber in der Vergangenheit mehrere Jahre ohne Vorbehalt an den Karnevalstagen freigegeben, so spricht vieles dafür, dass sich mit der Zeit eine betriebliche Übung „eingeschliffen“ hat. Eine rückwirkende oder zukünftige Aufhebung allein durch den Arbeitgeber ist nicht mehr möglich. Wer sich unsicher ist, sollte aber Urlaub nehmen.

 Kann ich denn erwarten, dass eine büro-interne Karnevalsparty stattfindet?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich festlegen, ob er eine solche Feier selbst veranstaltet, duldet oder eben gar nicht will. Auch hier kann eine vorbehaltlose Durchführung oder Duldung über viele Jahre zu einem Anspruch auf die Party aus einer betrieblichen Übung führen. Arbeitgeber sollten bei der Planung von Betriebsfeiern deshalb darauf achten, die jeweilige Einladung mit einem ausdrücklichen Vorbehalt zu versehen, wenn sie eine Veranstaltungs-Verpflichtung durch betriebliche

Darf ich am Arbeitsplatz Alkohol trinken?

Grundsätzlich besteht kein Alkoholverbot am Arbeitsplatz. Allerdings gibt es für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, die eigene Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Gibt es Anzeichen dafür, dass durch den Genuss von alkoholischen Getränken die Leistungsfähigkeit oder die Sicherheit beeinträchtigt werden, darf der Arbeitgeber seinen Angestellten aus dem Betrieb verweisen.

Kann ich mich wegen eines „Katers“ krank melden?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: krank ist krank. Es macht deshalb auch keinen Unterschied, ob die Krankheit Folge einer wilden Feier ist. In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass bei Erkrankungen in der Regel kein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt – die Ausnahme sind sicherlich exzessive Fälle. Wer krank ist, muss das seinem Arbeitgeber melden. Dazu ist er

Kann mir mein Chef verbieten, mich zu verkleiden?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber erwarten, dass seine Angestellten in branchenüblicher Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen. Das wird in den Karnevalshochburgen sicherlich lockerer gesehen – einen Anspruch auf Verkleidung hat man jedoch nicht.

Darf ich als Frau jedem Kollegen an „Altweiber“ ohne zu fragen die Krawatte abschneiden?

Grundsätzlich liegt im Abschneiden der Krawatte eine Sachbeschädigung vor, die sogar strafbar sein kann. Auch kann die Handlung Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.  Allerdings entfallen die Strafbarkeit und der Anspruch auf Schadensersatz immer dann, wenn der Eigentümer in die Beschädigung eingewilligt hat. Von einer generellen Einwilligung kann man – auch in den närrischen Regionen – nicht von vorneherein ausgehen. Dort sind sich jedoch in der Regel viele Männer des Brauchs bewusst und deshalb wohl grundsätzlich mit einem Angriff auf ihren Schlips einverstanden. Vorsichtig sollte man aber bei Kollegen sein, die aus anderen Regionen oder Ländern zu Besuch sind und mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut sind. Da könnte es durchaus Ärger geben – also besser fragen.

Kann ich betrunkene Kollegen einfach fotografieren und das Bild im Internet posten?

Auch an Karneval gilt der Grundsatz: Wenn Menschen gezielt fotografiert werden, sollte man sie um Erlaubnis fragen. Insbesondere, wenn die Bilder später im Internet veröffentlicht werden sollen. Am besten, man fragt die Kollegen am nächsten Morgen noch einmal. Das gehört nicht nur zum guten Ton, sondern durch den Konsum von Alkohol gibt der ein oder andere sicherlich schneller seine Einwilligung zur Veröffentlichung ab, als nüchtern. Wer ohne Erlaubnis Fotos im Netz veröffentlicht, muss durchaus mit einem kostspieligen Rechtsstreit rechnen. Mit einem Unterlassungsanspruch und Schadensersatzbegehren kommen schnell einige hundert Euro zusammen. Wer selbst unvorteilhafte Bilder von sich im Internet sieht, kann und sollte sich dagegen wehren: Die Fotos bleiben sonst sehr lange. Das Internet vergisst nichts.

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