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In Waschanlage gefilmt - Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt?

In der Waschanlage gefilmt - keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Zum Urteil des LArbG Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2013; Az.: 10 SaGa 3/13

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Verstößt es gegen Persönlichkeitsrechte, wenn mich mein Vorgesetzter in einer Waschanlage fotografiert? Und wie ist die Rechtslage, wenn ich eigentlich beurlaubt bin?

Diese Fragen hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diesen Sommer zu beantworten. Die Sache bietet eine interessante und durchaus praxisrelevante Vermischung von Persönlichkeitsrecht und Arbeitsrecht.

Schlägerei in der Waschanlage

Bereits der Ausgangsfall bietet reichlich Zündstoff: Ein Arbeitnehmer war für längere Zeit krank geschrieben. Anlass hierfür waren Depressionen. Sein Vater wollte ihn jedoch scheinbar hiervon ablenken und nahm ihn mit in eine Waschanlage, wo er auch Autos wusch. Nun kam allerdings sein Vorgesetzter vorbei, der sich über die Tätigkeit in der Waschanlage wunderte. Aus diesem Grunde holte er sein Handy heraus und fotografierte seinen Untergebenen. Was folgte war eine Auseinandersetzung, die regelrecht eskaliert sein muss.

In der Folge hierauf wurde dem Arbeitnehmer gekündigt, wogegen er mit einer Kündigungsschutzklage vorging. Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin strebte er den Erlass verschiedener persönlichkeitsrechtlicher Verbote an. Er war nämlich der Ansicht, sein Vorgesetzter hätte ihn nicht fotografieren dürfen. Bereits das vorinstanzliche Arbeitsgericht entschied jedoch anders - zunächst sei nur die Sozialsphäre betroffen; bei der anschließenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, dass wegen der Krankschreibung für den Vorgesetzten der Verdacht bestand, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen.

Sozialsphäre - Fotos zu Beweiszwecken erlaubt?

Der Kläger sah dies grundlegend anders. Er sah sich in seiner Privatsphäre betroffen. Sein Vorgesetzter habe ihn widerrechtlich fotografiert. Deshalb stünde ihm sogar ein Notwehrecht zu. Aus diesem Grund ging er gegen das Urteil in Berufung.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Rechtsprechung der Vorinstanz. Der Kläger sei in der Sozialsphäre betroffen. Der Unterschied: Die Privatsphäre bestimmt einen abgeschlossenen Bereich des Einzelnen, den dieser vor Zugriffen von außen schützen kann. Dem gegenüber umfasst die Sozialsphäre das Auftreten einer Person in der Öffentlichkeit. Der Unterschied besteht bereits bei dem unterschiedlich hohen Schutzniveau. Aber auch bei der anschließenden Abwägung sind diese beiden Sphären unterschiedlich ins Feld zu führen. Bei ersterer ist nämlich zu berücksichtigen, dass es wesentlich wichtigerer Gründe für einen Eingriff bedarf. Diesen höheren Schutzmaßstab sah das Gericht hier nicht an.

Wie bei allen persönlichkeitsrechtlichen Fällen ist jedoch auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese ging in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch zugunsten des Vorgesetzten aus. Es habe nämlich grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank gewesen sei. Da dies aber eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber wäre, besteht auch das Recht, dies auszuschließen. Aus diesem Grund war der Vorgesetzte bereits gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer konnte sich also auch nicht auf ein Notwehrrecht berufen. Dieses würde nämlich einen rechtwidrigen Eingriff in seine Rechte voraussetzen.

Krankheit und Auftreten in der Öffentlichkeit

Der Fall zeigt rechtliche Brisanz auf. Der Vorgesetzte durfte seinen Untergebenen fotografieren. Wer nämlich in einer Autowaschanlage tätig wird, erweckt zunächst den Eindruck, als wäre er arbeitsfähig und damit nicht krank. Ob dies tatsächlich so ist und welche Folgen daraus entstehen, ist eine weitere Frage. Grundsätzlich hat sich der Arbeitnehmer so zu verhalten, dass seine Arbeitskraft erhalten bleibt oder im Krankheitsfall zügig wieder hergestellt wird. Doch wie ist dies im Fall von Depressionen, wie in diesem Fall? Ähnlich ist dies bei einer Lehrerin, die an Burnout erkrankt war und eine Weltreise unternahm. Im Bereich der psychischen Erkrankungen dürfte bekannt sein, dass derartige Beschäftigungen den geistigen Heilungsprozess fördern können. Depressiven kann ein Umfeldwechsel und andere ablenkende Tätigkeit durchaus helfen. Dies konnte jedoch im vorliegenden Fall der Vorgesetzte nicht wissen. Der Arbeitnehmer hätte die anschließende körperliche Auseinandersetzung wahrscheinlich vermeiden können, indem er den Irrtum aufklärte. Jedenfalls stand ihm kein Notwehrrecht zu.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deFälle wie dieser zeigen wieder einmal, wie vielfältig die Aspekte sein können, die zu einer rechtlichen Bewertung beitragen. Insbesondere bei der Abwägung ist eine generelle Aussage fehlgehend. Bei arbeitsrechtlichen Situationen in diesem Kontext ist die Bewertung oftmals noch existenzieller. Es kommt meistens darauf an, inwiefern Fotos verwendet werden können und welche Rechte dem Arbeitsgeber seinem Untergebenen gegenüber zustehen - bzw. anders herum welche Rechte der Arbeitnehmer gegenüber seinem Chef geltend machen kann.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu diesem Thema eine Beratung wünschen! Wir helfen Ihnen gerne!