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Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Auftritt

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Auftritt

Von Peter Kaumanns, LL.M.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Betriebsräten beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht zusteht (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 1 ABR 7/15). Es ist eine wichtige Entscheidung für die Arbeitgeber. Durch die stetig wachsende Beliebtheit von sozialen Netzwerken sind arbeitsgerichtliche Verfahren, die sich mit dem Thema Arbeitsrecht und Social Media auseinandersetzen keine Seltenheit.

Im jetzt entschiedenen Verfahren hatte der Betriebsrat des DRK-Blutspendedienst West geklagt. Dieser beschäftigt konzernweit rund 1.300 Mitarbeiter, nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen. Weiter am Verfahren beteiligt waren die Einzelbetriebsräte der fünf Transfusionszentren sowie der Gesamtbetriebsrat.

Seit dem Jahr 2013 betreibt die Arbeitgeberin eine eigene Facebook-Seite, die von zehn Mitarbeitern betreut wird. Wie bei Facebook üblich, können Nutzer veröffentlichte Beiträge kommentieren. Zwei kritische Kommentare von Blutspendern gegenüber dem Personal und Bedenken einiger Mitarbeiter am Betrieb des Facebook-Auftritts führten dazu, dass der Konzernbetriebsrat Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Betriebs der Facebook-Seite für sich reklamierte.

Der Betriebsrat war der Auffassung, er sei in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt – deshalb müsse die Arbeitgeberin die weitere Betreuung beziehungsweise den Betrieb der Seite unterlassen. Ein solches Mitbestimmungsrecht kann bestehen, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Insbesondere Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften sahen die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf kritisch und erhofften sich ein Signalurteil der Erfurter Richter. Sie befürchteten eine technische Überwachung der Arbeitnehmer mittels Social Media an den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats vorbei.

Das Bundesarbeitsgericht sah das genauso und gab dem Betriebsrat recht: Betriebsräten muss bei der Gestaltung der Facebook-Seite des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden. Das Gericht entschied, dass dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich der Betrieb eines Facebook-Auftritts verboten werden kann. Allerdings muss die Nutzung der Kommentarfunktion mit dem Betriebsrat abgesprochen sein. Der Betriebsrat muss insbesondere der „Posting“-Funktion zustimmen, wenn Nutzer des Social-Media-Diensts auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben können. Es handelt sich hierbei um das erste höchstrichterliche Urteil zu den Mitbestimmungsrechten eines Betriebsrates im Bereich Social Media.

Vorinstanzen:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015, 9 TaBV 51/14
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 14 BV 104/13

Im Vorfeld zur Entscheidung hat Rechtsanwalt Peter Kaumanns dem Radiosender "DRadio Wissen" ein Interview gegeben. Zum hören hier klicken.