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Ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber bei Facebook

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Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M.

Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter / Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Herabsetzende Dialoge über den Arbeitgeber im Facebook-Profil

 

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Arbeitsrecht, Facebook und kein Ende in Sicht.

Nach Ausspruch einer arbeitsrechtlichen Kündigung tauschten zwei Pflegerinnen Ihre Meinungen über den Arbeitgeber im Facebookprofil einer der Pflegerinnen wie folgt aus:

"Quizfrage: was passiert beim A1, wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?"

Beklagter zu 1): "man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen."

Beklagte zu 1): "Kenn ich ;) und das im Au! Ai Ai Ai was die bg dazu sagt und vor allem… Verdi wird sich auch noch melden ;)"

Beklagte zu 2): "Man bedenke…Ich hab ja ganz normal Au, ist mit auch Latte :-D aber bei dir war´s ein Arbeitsunfall:-D egaaaaaaal, du bekommst deine Kohle eh ganz normal, und der Chef seinen fett weg ;)"

Beklagter zu 1): "nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht."

(…)

Beklagte zu 2): "Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun. Den Job kannst du überall ausüben. Aber dieser laden wird es nich bereuen das mit uns abgezogen zu haben auf diese Art und Weise ;)"

Verständlicherweise war der Arbeitgeber nicht begeistert und begehrte Unterlassung vor dem Arbeitsgericht. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht befand. Vergleichend zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sah das Arbeitsgericht den Chat im Facebookprofil einer der Pflegerinnen als Äußerung im kleinen Kreis unter Vertrauten bzw. Freunden an, der einer größeren Öffentlichkeit nicht zugänglich sein sollte. Ob die Chateintragungen öffentlich einsehbar waren, war streitig und wurde vom Arbeitgeber nicht ausreichend dargelegt. Außerdem ist das Arbeitsgericht der Ansicht, dass allein die abgekürzte Nennung des Namens des Arbeitgebers (A1) nicht ausreichend ist, damit der Arbeitgeber durch Dritte eindeutig identifiziert werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird demnächst vor dem Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt. Es erscheint zumindest fraglich, ob Gerichte durchweg und pauschal Äußerungen im Kreis der Facebook-Freunde als nicht-öffentliche Äußerung im vertrauten Kreis ansehen werden. Solange hierzu keine sichere Rechtsprechung besteht, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer besser dreimal überlegen was und wie bei Facebook und in anderen sozialen Netzwerken gepostet wird.

 

Update:

Im Rahmen der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum haben sich die Parteien, wie es bei den Arbeitsgerichten nicht unüblich ist, nunmehr auf einen Vergleich geeinigt. Die Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Hamm hierzu lautet:

"Vor der 5. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzende: Kornelia Kania) wurde am 15.08.2012 ein Rechtsstreit verhandelt, in dem es um abfällige Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin auf der Facebook-Seite eines gekündigten Mitarbeiters ging. Insoweit wird auf die Presseerklärung vom 13.08.2012 Bezug genommen.

Die Parteien haben einen Vergleichsvorschlag, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hatte, angenommen. Nach dem sich herausstellte, dass der Mitarbeiter die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit aus dem Internet gelöscht hatte, verständigten sich die Parteien darauf, dass zukünftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen werden."

 

Haben Sie weitere Fragen, sprechen Sie uns einfach an.

Weiteres zu sozialen Netzwerken im Arbeitsrecht finden Sie hier.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.