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Bundesarbeitsgericht: Zurückweisung der Betriebsratsanhörung mangels Vollmachtsnachweises?

Bundesarbeitsgericht zum Vollnachtsnachweis bei der Betriebsratsanhörung

zum Urteil des BAG vom 13.12.2012; Az.: 6 AZR 348/11

Was war passiert?

Auslöser der Entscheidung war ein Kündigungsrechtsstreit. Arbeitgeber war eine griechische Fluggesellschaft, für die ein Sonderliquidatorin nach griechischem Recht eingesetzt war. Durch diese wurden die deutschen Standorte geschlossen und die dortigen Mitarbeiter gekündigt, wogegen sich diese wehrten. Im Kern stritt man darum, ob vor Auspruch der Kündigungen der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Der Betriebsrat hatte eine Anhörung verweigert und ein dementsprechendes Schreibens eines von der Liquidatorin beauftragten Rechtsanwaltes mangels Vollmacht zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:

"Das beklagte Luftfahrtunternehmen, eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Griechenland, beschäftigte in der Bundesrepublik Deutschland an fünf Standorten 69 Arbeitnehmer im Bodenbetrieb. Die Klägerin arbeitete als „Sales Representative“ am Standort Stuttgart. Die Fluggesellschaft wurde im Oktober 2009 der Sonderliquidation nach griechischem Recht unterstellt. Als Sonderliquidatorin wurde eine andere Aktiengesellschaft griechischen Rechts eingesetzt. Die Sonderliquidatorin entschloss sich, die deutschen Standorte zu schließen und alle Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Über Rechtsanwalt G hörte sie den Betriebsrat des Standorts Stuttgart mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 zu der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an. Dem Schreiben war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb unter dem 21. Dezember 2009 zurück. Rechtsanwalt G kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 zum 31. März 2010. Die Klägerin hat mit der Kündigungsschutzklage sowohl ihre Arbeitgeberin als auch die Sonderliquidatorin unbedingt verklagt. Sie hält die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG für unwirksam, weil der Anhörung des Betriebsrats kein Vollmachtsnachweis des handelnden Rechtsanwalts beigefügt gewesen sei."

Wie wurde entschieden?

Grundsätzlich muss ein im Unternehmen vorhandener Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung immer angehört werden. Die Missachtung dieser gesetzlichen Mitbestimmung führt zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Wird der Betriebsrat zu einer Kündigung angehört und äußert es sich innerhalb einer Woche nicht, so gilt seine Zustimmung als fiktiv erteilt. Die Parteien stritten nunmehr also darum, ob der Betriebsrat wegen der fehlenden Vollmacht des Rechtsanwaltes die Anhörung verweigern bzw. zurückweisen konnte oder ob dessen Zustimmung nach Ablauf der Wochenfrist als ersetzt galt. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht, das Landesarbeitsgericht zu Gunsten des Arbeitnehmers gegen eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht und entschied wie folgt:

"Die Kündigung ist wirksam. Der Betriebsrat konnte seine Anhörung nicht analog § 174 Satz 1 BGB wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückweisen. Der Zweck des Anhörungserfordernisses steht einer entsprechenden Anwendung von § 174 BGB entgegen. Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist nicht an Formvorschriften gebunden. Eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich. Auch in einem solchen Fall beginnt die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen. Hat der Betriebsrat Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung der ihm gegenüber bei der Anhörung auftretenden Person, kann er sich nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber äußern."

Fazit

Auch wenn Kündigungen grundsätzlich dazu geeignet sind ein Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden, so gibt es immer wieder Formalfehler bei der Anhörung des Betriebsrates. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung beinhaltet somit immer wieder Fallstricke für Arbeitgeber und Angriffspunkte für Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren. Die Rechte des Betriebsrates vor Ausspruch von Kündigungen sollten mithin keinesfalls missachtet, unterschätzt oder nur stiefmütterlich behandelt werden.



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