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Bei Streik kein Druck auf Arbeitnehmer ausüben

Bei Streik keinen Druck auf Arbeitnehmer ausüben

Von Peter Kaumanns, LL.M. 
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht


Es wird viel gestreikt in Deutschland in diesen Tagen: Lokführer der Bahn, Arbeiter bei Amazon, Piloten der Lufthansa, Erzieherinnen in Kindertagesstätten und auch Mitarbeiter der Post legen die Arbeit nieder. Das Streikrecht als Recht zur Durchsetzung der Tarifordnung ist für Arbeitnehmer ein hohes Gut. Für die Unternehmen ist der Arbeitskampf jedoch ein großer Dorn im Auge. Nicht nur, dass die Belegschaft höhere Gehälter oder andere, bessere Bedingungen fordert, wirtschaftlich gesehen erleiden die Unternehmen in Zeiten der Arbeitsniederlegung hohe Verluste. Diese erreichen nicht selten Summen in Millionenhöhe – pro Tag. Außerdem hat sich die Art und Weise der Streiks in den letzten Jahren verändert. Gab es im letzten Jahrhundert vor allem Massenstreiks z.B. bei den Metallern, die sich nur auf die bestreikten Unternehmen auswirkten, so legen seit einigen Jahren kleinere Berufsgruppen mit ihren Streiks ganze Wirtschaftszweige lahm. Die Auswirkungen erstrecken sich dabei nicht nur auf die bestreikten Unternehmen, sondern öffentlichwirksam auf deren Kunden, zum Beispiel die Bahnreisenden. Kein Wunder, dass Arbeitgeber alles versuchen, um einen Streik rechtzeitig abzuwenden. Und wohl nicht immer halten sie sich dabei an Recht und Gesetz.

Nun berichten verschiedene Medien, vorne weg die Süddeutsche Zeitung (SZ), dass im jüngsten Arbeitskampf bei der Deutschen Post von Arbeitgeberseite Druck auf einige Mitarbeiter, die einen befristeten Vertrag hätten, ausgeübt worden sei. Es heißt, ihnen sei mit dem Verlust ihres Jobs gedroht worden, sollten sie in den Streik treten. Nach dem Bericht der SZ, die sich auf Angaben der Gewerkschaft Verdi stützt, soll sich bereits Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) eingeschaltet haben. Es wäre kein Einzelfall – auch bei anderen Streiks größerer Unternehmen berichteten die Belegschaften von Druckausübung und Einschüchterungsversuche durch Vorstände und direkte Vorgesetzte. 

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht einschüchtern

Erlaubt ist das nicht. Sollte ein Arbeitgeber Bedenken gegen einen Streik haben, so kann er sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen. Er kann sogar ein Eilverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht anstreben. Jedoch selbst Zwang auf seine Arbeitnehmer auszuüben, ihnen mit möglicherweise unrechtmäßigen Kündigungen oder Jobverlusten zu drohen ist rechtswidrig. Es würde das allgemein anerkannte Recht auf Streik vereiteln und somit zunichtemachen. Ein rechtmäßiger Streik hingegen ist keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Demnach darf dem Arbeitnehmer auch nicht gekündigt werden – genauso wenig darf ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt, ihm also mit einer Kündigung oder ähnlichem gedroht werden.

Bei einer rechtmäßigen Arbeitsniederlegung steht dem Arbeitgeber das Recht zu, den Lohn entsprechend zu kürzen – die Streikenden erhalten in der Regel ein sogenanntes Streikgeld als eine Art „Lohnersatz“, ausgezahlt von einer Gewerkschaft. Stellt sich heraus, dass der Streik rechtswidrig ist, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, den Vertrag ordentlich oder in manchen Fällen auch außerordentlich zu kündigen. Möglicherweise hat er sogar Anspruch auf Schadensersatz.

Fazit

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.de

Arbeitgeber sollten sich deshalb rechtlichen Rat einholen, wenn in ihrem Unternehmen eine Arbeitsniederlegung droht oder bereits begonnen hat. Für Arbeitnehmer ist es ratsam, sich – im Falle einer unrechtmäßigen Drohung seitens des Arbeitgebers – juristische Hilfe zu holen.

Wir beraten Sie gern – nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.