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Arbeitnehmer zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet?

Verpflichtung zum Erwerb einer elektronischen Signaturkarte?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer auch verlangen kann, dass dieser eine elektronische Signaturkarte erwirbt. Entscheidend dafür ist, dass dies erforderlich ist, um die Arbeitsleistung zu erbringen und dem Arbeitnehmer auch zugemutet werden kann.

Der Hintergrund ist interessant: Es ging um Ausschreibungen einer Verwaltungsstelle des Cuxhavener Wasser- und Schiffahrtamts. Diese erfolgen bereits seit längerer Zeit nur noch mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur. Entsprechend wies die Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin an, eine solche Signatur zu erwerben. 

Hierfür müssen aber die Daten des Personalausweises an die Ausstellungsstelle übermittelt werden. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen. Sie sah sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Niemand könne gewährleisten, dass ihre Daten nicht missbraucht werden. Sie klagte bis zum Bundesarbeitsgericht - erfolglos in allen Instanzen.

Die Begründung des Gerichts dazu:

Die Beklagte hat von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Wenn Sie eine Beratung zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich gerne an unser Team im Arbeitsrecht um den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Peter Kaumann, LL.M.kaumann@aufrecht.de.