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AGG-Hopping und diskriminierungsfreie Stellenanzeigen

Stellenanzeigen - Auch hier gilt das AGG!

In letzter Zeit beschäftigte verschiedene Gerichte ein besonderes Phänomen: AGG-Hopping. Dabei handelt es sich um Stellenbewerber, denen vorgeworfen wird, sich nur zum Schein auf eine Stellenanzeige bewerben, um nach einer Absage Entschädigungsansprüche wegen Ungleichbehandlung nach dem AGG geltend zu machen. Trifft dies zu, ist es für den Kläger also wichtiger, abgelehnt zu werden, als mit der Bewerbung Erfolg zu haben.

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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gab dabei in einem Fall einem Bewerber teilweise recht. Anders jedoch genau einen Tag zuvor das Arbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Köln. Ebenso nteressant wie entlarvend: In allen drei Fällen handelte es sich um denselben Kläger.

Die Fälle in Köln und Erfurt

Vor einer Woche hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall aus Berlin zu beschäftigen. Hier hatte die Berliner Charité eine Stelle als Trainee ausgeschrieben und dabei Hochschulabsolventen und Young Professional gesucht. Auf diese Anzeige bewarb sich der Kläger, wurde abgelehnt und klagte anschließend mit der hauptsächlichen Begründung, er sei alterbedingt diskriminiert worden. Das BAG nahm aus dieser Stellenausschreibung eine Indizwirkung für eine altersbedingte Diskriminierung an und gab deshalb teilweise der Klage recht.

Dazu aus der Pressemitteilung des BAG:

Sucht ein öffentlicher Arbeitgeber in einer an „Berufsanfänger“ gerichteten Stellenanzeige für ein Traineeprogramm „Hochschulabsolventen/Young Professionells“ und lehnt er einen 36jährigen Bewerber mit Berufserfahrung bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt ab, so ist dies ein Indiz für eine Benachteiligung dieses Bewerbers wegen seines Alters. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen hat. Er darf sich darauf berufen, dass der Bewerber aufgrund seiner im Vergleich zu den Mitbewerbern schlechteren Examensnoten nicht in die eigentliche Bewerberauswahl einbezogen worden ist.

In Köln dagegen wurden beide Klagen dieses mutmaßlichen AGG-Hoppers abgewiesen. In beiden Fällen suchten Großkanzleien Bewerber mit geringer Berufserfahrung. Der Kläger argumentierte, da jeweils ein bestimmter Grad an Berufserfahrung gefordert wurde, sei er als jemand mit fortgeschrittener Berufserfahrung altersbedingt aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden. Außerdem sei er gegenüber Bewerbern mit Migrationshintergrund benachteiligt worden. Die beklagten Kanzleien hielten hiergegen, dass sich das Kriterium der Erfahrung auf die fachliche Ebene bezöge.

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Hintergrund AGG-Klagen

Maßgeblicher Grund für die Häufigkeit von AGG-Klagen ist eine besondere Konstellation im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Der Anspruchsteller muss hier nur Indizien sammeln, die auf eine Diskriminierung hindeuten. Daraus ergibt sich dann aber wieder für den Arbeitgeber ein Problem: Er muss diese Indizien entkräften, also den Gegenbeweis antreten, dass auf keinen Fall ein Verstoß gegen das AGG vorgelegen haben kann. Dies ist jedoch nicht immer einfach. Besonders bei den teilweise sehr unterschiedlichen Anforderungen an Bewerber gelingt es nicht immer, diese den Anforderungen des AGG gerecht werden zu lassen.

Das Besondere im Arbeitsrecht ist dabei, dass ,anders als in anderen Rechtsgebieten, das geltende Recht maßgeblich von den Gerichten geprägt ist. Diese gehen teilweise besondere Argumentationswege bei ihren Begründungen - es ist also bei jeder Stellenanzeige und in jedem Bewerbungsverfahren genauestens zu prüfen, ob diese sich jeweils auf dem aktuellen Rechtsprechungsniveau halten. Wir verfolgen die neuesten Entwicklungen stetig und halten Sie auf dem Laufenden.

Sollten Sie eine Beratung wünschen sprechen Sie uns gerne an!