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LG Hamburg, Urteil vom 02. Juli 2002, AZ.: 312 O 116/02 - Wert einer Domain

Leitsätzliches

Bemesssungsgrößen für den Wert einer Domain sind der Grad ihrer Anziehungskraft für potentielle „Besucher“, der Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung, die Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs, die Vertriebswege des Produkts und ähnliches. Wird unter einer Domain ein vielfältiges Angebot unterhalten, so wird sie für den Nutzer regelmäßig von größerer Bedeutung sein als im umgekehrten Fall. (Markenrecht)

LANDGERICHT HAMBURG

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

 

Aktenzeichen: 312 O 116/02

 

 

 

Verkündet am:

2.7.2002

 

... JAe

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

In der Sache

 

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 

gegen

 

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

 

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12 auf die mündliche Verhandlung vom 11.6.2002 durch

 

den Vorsitzenden Richter den Richter am Landgericht ...

den Richter am Landgericht ...

den Richter am Landgericht ...

 

 

für Recht:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.650,-- nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11 Juni 2002 zu zahlen.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

 

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.800,--. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 800,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet;

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Lizenz als Schadensersatz für die widerrechtliche Nutzung klägerischer Kennzeichen durch die Beklagte innerhalb der von dieser über mindestens 11 Monate betriebenen lnternetdomains ..., ... . Soweit die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang der Domainnutzung begehrt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt,

 

Beide Parteien bieten Standardsoftware für statistische Inventursysteme an. Die Klägerin vertreibt solche Systeme unter ihrem Namen sei 1991. Sie bzw. Ihre Rechtsvorgängerin boten dabei seit 1983 eine Software mit der Bezeichnung ... und seit 1995 eine solche mit der Bezeichnung ... an, Die Beklagte unterhielt jedenfalls seit dem 24. Juli 2000 die vorgenannten lnternetdomains (Anlage K 2), weswegen sie von der Klägerin unter Hinweis auf die dort liegenden Rechte an den verwendeten Kennzeichen abgemahnt wurde. Die Beklagte gab darauf die aus der Anlage K 3 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 1.6.2001 ab und erklärte, mit den bezeichneten Domains keinen Kunden gewonnen zu haben. Tatsächlich setzen die Parteien ihre Produkte nicht über das Internet ab und um.

 

Die Klägerin trägt vor, nach Übertragung der streitigen Domains auf sie seien ihre Umsätze wieder erheblich angestiegen. Angesichts der bestehenden Konjunktureinbrüche könne sie zwar keine klare Aussage über Umsatztrends treffen, die Beklagte habe aber für die Nutzung der Domains eine angemessene Lizenz zu zahlen, die für jede Domain bei monatlich mindestens € 500,-- liege und mithin für die elfmonatige Nutzung mit insgesamt € 16.500,-- zu bemessen sei. Allein die Software ... koste bei der Klägerin € 11 .000,--. Die Beklagte habe versucht, mögliche Kundenkontakte der Klägerin auf sich umzuleiten. Es sei auch schon zu Verwechslungen dergestalt gekommen, dass ein Kunde unter Hinweis auf den angeblich gemeinsamen Webauftritt nachgefragt habe, ob die Klägerin mit der Beklagten zusammenarbeite. Der Markt für permanente Stichprobeninventur werde allein von den Parteien bedient. Durch die unberechtigte Nutzung der in Rede stehenden Domains sei die Beklagte im Internet gleichsam als einzige Anbieterin vergleichbarer Software aufgetreten.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 16.500,-- nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2002 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Lizenzgebühr in der von der Klägerin begehrten Höhe als angemessen erscheinen ließen. Stücklizenzen könnten nicht berechnet werden, da keine Waren mit den streitigen Bezeichnungen gekennzeichnet worden seien. Für Domains würden wie aus den Anlagen ersichtlich beim Verkauf deutlich geringere Beträge gezahlt.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

 

 

Entscheidunqsqründe:

 

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen.

 

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der ungerechtfertigten Nutzung der für die Klägerin markenrechtlich geschützten sowie prioritätsälteren Geschäftsbezeichnung und Titel ihrer Software zu (§§ 5, 15 Abs. 5 MarkenG). Das nimmt die Beklagte dem Grunde nach zu Recht nicht in Abrede. Ihren Schaden kann die Klägerin wie vorliegend — auch anerkanntermaßen u.a. im Wege der Lizenzanalogie berechnen. In diesem Rahmen kann sie den Betrag verlangen, den vernünftige Vertragsparteien bei der Vereinbarung einer Lizenz vernünftigerweise verabredet hätten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin als Lizenzgeberin gegebenenfalls überhaupt eine Lizenz hätte erteilen wollen.

 

Die von der Klägerin geltend gemachte Lizenz von € 1.500,--/monatlich geht jedoch weit über das hinaus, was als Lizenz für die streitige Domainnutzungen angemessen erscheint. Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO bieten sich im klägerischen Vortrag keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es ermöglichten einen über € 1.650,-- hinausgehenden Schaden zu schätzen.

 

2. Der Wert einer Domain bemisst sich einerseits aus dem Grad ihrer Anziehungskraft für potentielle „Besucher“. Dabei kommt dem Bekanntheitsgrad der jeweils verwendeten Bezeichnung ebenso große Bedeutung zu wie den Nutzungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs. Informiert sich dieser über die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen etwa in besonderem Maße gerade im Internet und/oder wird das Produkt über das Internet ganz oder teilweise auch veräußert, so ist die jeweilige Domain für deren Inhaber von größerem Wert als in den Fällen, in welchen die Domain für den Verkauf der angebotenen Produkte von untergeordneter Bedeutung ist und etwa nur Grundinformationen vermittelt werden, die eine den Geschäftsbetrieb lediglich begleitende bloße Präsenz auch im Internet sicherstellen. Neben den mit dem Produkt erzielten Umsatzzahlen im allgemeinen kommt es für die Werthaltigkeit einer Domain u.a. darauf an, in welchem Maße die Höhe des Umsatzes gerade auch durch die unter einer bestimmten Bezeichnung unterhaltene Internetdomain gefördert wird bzw. werden kann. Etwaige begründete Erwartungen des Nutzers der Domain, seinen Umsatz — auch mittelbar — durch gerade eine konkrete Domainbezeichnung steigern zu können, sind für die Bemessung des Wertes einer solchen Domain und damit auch einer angemessenen Lizenz ebenso zu berücksichtigen wie der konkrete Umfang der Domainnutzung. Wird unter einer Domain ein vielfältiges Angebot unterhalten, so wird sie für den Nutzer regelmäßig von größerer Bedeutung sein als im umgekehrten Fall,

 

3. Im Streitfall hat die Klägerin zu den vorstehend angeführten Umständen nur wenig vorgetragen. Zwar hat sie den Stückpreis für ihre Software ... mit DM 11 .000,-- angegeben. Der Preis der Software gibt aber für den Wert der Nutzung der Softwarebezeichnung als Domain noch nichts her. Dazu, welche Bedeutung dem Internetauftritt der Beklagten unter den in Rede stehenden Bezeichnungen tatsächlich zukam, ist nichts Konkretes vorgetragen. Es fehlt an jeglichem Vortrag zum Umfang der Geschäftstätigkeit der Parteien und zu ihren Umsatzzahlen. Die Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Umsatz der Parteien nicht über die Internetpräsenz bestimmt wird. Zu den Gewohnheiten ihrer - auch potentiellen - Kunden in Bezug auf die lnternetnutzung hat die Klägerin denn auch ebensowenig vorgetragen wie zu etwaigen Vertragsanbahnungen über das Internet. Für eine nur untergeordnete Bedeutung der lnternetpräsenz der Klägerin gerade auch unter den streitigen Bezeichnungen spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin sich offensichtlich zunächst nicht darum bemüht hat, die in Rede stehenden Domains bei der ... anzumelden und so für sich zu sichern. Dass die Umsatzsteigerung auf Seiten der Klägerin nach Eintragung der Domain auf sie gerade auf den sodann veränderten Internetauftritt zurückzuführen ist, behauptet die Klägerin selber nicht.

Es kann in der Folge nicht festgestellt werden, dass die Benutzung der streitigen Domains durch die Beklagte auch nur von einiger Relevanz für den Absatz ihrer Produkte gewesen ist oder dies ernsthaft zu erwarten gewesen wäre. Zur Frage der Bekanntheit der klägerischen Bezeichnungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist gleichfalls nichts Konkretes vorgetragen worden, weshalb mangels entgegenstehender Erkenntnisse davon ausgegangen werden muss, dass die Verwendung der Bezeichnungen im Rahmen von Internetdomains allenfalls von sehr geringer anlockender Wirkung war.

 

Unter den genannten Umständen fehlt es nahezu gänzlich an konkreten Anhaltspunkten zur Werthaltigkeit der in Rede stehenden Domains und damit zur Feststellung der Höhe einer angemessen Lizenz. Allein erkennbar ist, dass die Beklagte die Domains nicht für sich angemeldet hätte, wenn sie ihnen nicht einen gewissen Wert beigemessen hätte. Ob sie sich aber von ihrem Handeln eine der Höhe nach - wie ausgeführt - nicht greifbare Umsatzsteigerung oder lediglich eine gewisse Marktverwirrung oder Störung der Klägerin versprochen hat, die in ihren Folgen angesichts der geschilderten Unklarheit schon über die Bedeutung der klägerischen Produkte am Markt kaum bezifferbar ist, kann nicht festgestellt werden.

 

Angesichts dessen hält die Kammer im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO eine Lizenz von monatlich nicht mehr als € 50,-- je Domainnutzung für angemessen. Dieser Betrag entspricht dem allenfalls erkennbaren Wert der in Rede stehenden Domains. Eine darüber hinausgehende Lizenz wäre, weil gänzlich aus der Luft gegriffen, unangemessen. Dem steht auch nicht die von der Klägerin angeführte Entscheidung der Kammer in anderer Sache entgegen. Die dort im Wege der Schätzung festgesetzte Lizenz basierte auf einem Lebenssachverhalt, der sich von der vorliegend streitigen Sache schon dadurch unterschied, dass die dortige Klägerin unstreitig allein mit der Software, deren Bezeichnung als lntemetdomain verwendet worden war, einen Jahresumsatz von ca. 4 Mio. DM erzielte.

 

Da die Parteien im Streiffall übereinstimmend von einer jedenfalls elfmonatigen Nutzung der Domains durch die Beklagte ausgehen, ergibt sich nach allem insgesamt eine Lizenz von € 1.650,--, die die Beklagte der Klägerin als Schadensersatz zu zahlen hat. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.

 

4. Der Zinsanspruch ist nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO sind der Klägerin die Kosten des für erledigt erklärten Auskunftsbegehrens aufzuerlegen, denn sie wäre bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich mit ihrer diesbezüglichen Klage unterlegen. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin bestand nicht, denn ihr war der Umfang der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung bereits hinreichend bekannt.

Die Klägerin wusste aufgrund der von ihr selbst eingeholten Auskunft der Denic (Anlage K 2), dass die Beklagte die streitigen Domains jedenfalls seit dem 24. Juli 2000 nutzte. Als Folge der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie der Eintragung der Domains für die Klägerin war dieser auch das Ende der Nutzungshandlung am 1. Juni 2001 bekannt. Anspruch auf eine weitergehende Auskunft hatte die Klägerin nicht, denn die Beklagte war, worauf sie zutreffend hingewiesen hat, nicht dazu verpflichtet, der Klägerin etwaige Verletzungshandlungen mitzuteilen, die vor der ersten von der Klägerin nachgewiesenen Verletzungshandlung begangen worden sein mögen (BGH GRUR 88, 307 if. (308) - Gaby).

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.