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Kammergericht Berlin mit Urteil zu Google Street View

Kammergericht Berlin zu Google Street View - Persönlichkeitsrechtsverletzung bei „Blick über den Zaun“ möglich

- Ein Beitrag von Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann -

Erstmals hat sich ein Obergericht als Berufungsinstanz zur Zulässigkeit von Google Street View geäußert. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wollte die Eigentümerin eines Einfamilienhauses Google untersagen ihr Haus für den Street View Dienst zu fotografieren. Sie befürchtet, dass dann auch der private Bereich des Vorgartens sowie der Wohnräume zu sehen sein könnten. Das Grundstück war mit einer ca. 2 meter hohen Hecke gegen Einblicke von außen geschützt und die Eigentümerin wollte verhindern, dass Google quasi „über die Hecke hinüber“ in ihren privaten Bereich Einblick nimmt. Die Eigentümerin argumentierte damit, dass die Steet View Autos ihr Aufnahmen aus einer Höhe von ca. 3 Metern machen, also wesentlich höher als dies bei normalen Fotos von der Straße aus der Fall ist.

Street View kann in Deutschland verklagt werden

DaFachanwalt Urheberrechts Kammergericht Berlin (Az. 10 W 127/10) lehnte dieses Begehren wie auch schon zuvor das Landgericht Berlin (Az. 37 O 363/10) ab. Die Eigentümerin hatte nicht glaubhaft machen können, dass in ihrem konkreten Fall tatsächlich Fotos des hinter der Hecke liegenden Gartens sowie der Erdgeschossräume angefertigt wurden. Eine ausreichende Glaubhaftmachung wäre aber in dem Eilverfahren prozessual unbedingt notwendig gewesen. Entsprechende Nachweise oder eidesstattliche Versicherungen hatte die Eigentümerin aber nicht vorlegen können.

Sehr interessant ist aber, dass sich sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Landgericht Berlin in mehrere Punkten sehr kritisch gegenüber Street View geäußert haben. So ist das Kammergericht Berlin der Ansicht, dass zwar Aufnahmen von der Straße aus an sich zulässig sind. Dies findet aber eine wichtige Einschränkung darin, dass Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung (Mauer, Hecke, Garage, Werbeschild, etc) unzulässig sind. Dann nämlich könne ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der dort wohnenden Personen verstoßen vorliegen. Da die Steet View Autos aus einer Höhe von ca. 3 Metern fotografieren, liegt es tatsächlich nahe, dass dabei auch häufig über Mauern und Hecken hinweg fotografiert wird. Als Grundregel gilt also: wenn Street View etwas zeigt, was aus einer normalen Perspektive eines normal großen Menschen sonst von der Straße aus nicht zu sehen ist, kann dies gegen das Persönlichkeitsrecht verstoße. Der Betroffene kann dann ein Vorgehen gegen Google in Betracht ziehen, wobei das Landgericht Berlin sogar offen ließ, ob dabei gegen Google USA oder die deutsche Niederlassung vorgegangen werden kann.

Nach Ansicht der Berliner Gerichte ist der Gerichtsstand für Klagen gegen Google Street View in Deutschland unproblematisch gegeben, so dass nicht der Umweg über eine Klage vor einem amerikanischen Gericht gegangen werden muss.

Verknüpfung der Hausnummer in Street View kritisch

Offen gelassen hat das Kammergericht Berlin die Frage, ob die Hausnummern erkennbar sein dürfen. Während das Landgericht Köln dies in einer Entscheidung, die einen ähnlichen Dienst betraf, unkritisch sieht, liegen verschiedene Entscheidungen zu den früher bekannten Telefonbuch-CDs, die mir Aufnahmen von Straßenzügen verknüpft waren, vor, die sich sehr kritisch zur Erkennbarkeit von Hausnummern sowie der datenmäßigen Verknüpfung zwischen Bild und konkreter Anschrift geäußert hatten. Hier sind sicherlich weitere Entscheidungen der Gerichte auch zu Google Street View zu erwarten.

Weitere Informationen:

Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann zu Google Street View im Tagesgespräch von Bayern 2 und BR alpha

Rechtsanwalt Michael Terhaag im ZDF zu Google Street View

Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels bei Phoenix zu Google Street View