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eBay-Recht - Heute: Wenn der Account gesperrt wird

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

eBay und Recht - The never ending Story

"Du kommst hier nett rein"

- von Michael Terhaag, LL.M.

<link typo3 unser-team michael-terhaag-llm.html>Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie gewerblichen Rechtsschutz -

Seit Jahren berichten wir intensiv über Ebay, vgl. etwa unseren ersten <link typo3>Überblick zum Thema Ebayrecht, aber auch die übrigen Teile der entsprechenden Serie zum Recht der Onlineauktionen im <link typo3>Teil 2, <link typo3>3, <link typo3>4, <link typo3>5, <link typo3>6, <link typo3>7, ... 13. Heute gehts um den Fall, dass man bei eBay nicht mehr mitspielen darf und aus heiterem Himmel der Account gesperrt wird.

Der „mit Ihnen verbundene eBay-Name xyz hat gegen unsere AGB verstoßen“ – so oder so ähnlich lauten die Zeilen eines Faxes oder einer Mail von eBay, mit denen die sofortige Sperrung eines eBay-Accounts vorgenommen wird. Das ist bitter zumal für viele Powerseller und Onlineshop-Besitzer immer noch das virtuelle Auktionshaus überlebensnotwendig.

Das <link _blank>brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nun eine solche Sperrung aufgehoben. Im Kern führt das Gericht aus, dass eBay für diese Sperrung zum einem keinen hinreichenden Grund hatte und zum anderen die Sperrung des Mitgliedskontos erheblich in den Geschäftsbetrieb des Kunden eingreift.

Grundsätzlich kann eBay gemäß § 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Mitgliedskonto unter bestimmten Voraussetzungen endgültig Sperren. Dieser lautet:

„§4 Sanktionen, Sperrung und Kündigung

1. eBay kann folgende Maßnahmen ergreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verletzt oder wenn eBay ein sonstiges berechtigtes Interesse hat, insbesondere zum Schutz der Mitglieder vor betrügerischen Aktivitäten:

• …
• Vorläufige Sperrung
• Endgültige Sperrung

Bei der Wahl einer Maßnahme berücksichtigt eBay die berechtigten Interessen des betroffenen Mitglieds, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mitglied den Verstoß nicht verschuldet hat.

2. eBay kann ein Mitglied endgültig von der Nutzung der eBay-Website ausschließen (endgültige Sperre), wenn es

• im Bewertungssystem gemäß §6 wiederholt negative Bewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Marktteilnehmer geboten ist.
• falsche Kontaktdaten angegeben hat, insbesondere eine falsche oder ungültige E-Mail-Adresse.
• sein Mitgliedskonto überträgt.
• andere eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße schädigt, insbesondere Leistungen von eBay missbraucht.
• ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Nachdem ein Mitglied endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten Mitgliedskontos oder des Bewertungsprofils. …“

Dem Senat reichte jedoch nicht die pauschale Begründung seitens des „eBay Customer Support“, dass der Antragsteller „gegen die AGB verstoßen“ habe. Warum deshalb eine sofortige Sperrung gerechtfertigt sein sollte, vermochte das Gericht nicht erkennen. Zudem war es dem eBay-Mitglied nicht möglich, die Folgen der Sperrung auf anderen Internetmarktplätzen zu kompensieren.

Bei eBay handele es sich schließlich um einen der bedeutenden Internetmarktplatz und das Mitglied erzielte einen täglichen Umsatz von rund € 8000,00. Entgegen der Vorinstanz des LG Potsdam gaben die Richter des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG dem eBay-Mitglied Recht.

Das LG hatte eine Freischaltung noch mit dem Argument abgelehnt, dass mit Vollzug der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen werde. Der Senat sah das anders. Hierbei zieht er Parallelen zum Allgemeinen Besitzschutz des Bürgerlichen Gesetzbuches und zur sogenannten verbotenen Eigenmacht:

Die Besitzschutzvorschriften der aus §§ 858 ff. BGB dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen können. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muss daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.

Da durch die Sperrung die wirtschaftliche Existenz des eBay-Mitglieds gefährdet war, hoben die Richter die Sperrung auf und verpflichteten eBay zur Freischaltung. Das Interesse eBay am Ausschluss soll in diesem Fall hinter denen des Kunden zurücktreten.So habe eBay dem Mitglied eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnlichen Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung erkennbar gewesen sei.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich zweifelsohne um eine klassische Einzelfallbetrachtung, die nicht ohne weiteres auf jeden Accountsperrung zu übertragen ist. Der Fall zeigt aber, dass man keinesfalls machtlos einer potentiellen Willkür oder einer bloßen Kurzprüfung durch eBay ausgeliefert ist. Vielmehr besteht im Einzelfall sehr wohl die Möglichkeit, sich gegen die sofortige Sperrung des eigenen Accounts –und dies sogar im Schnellverfahren- zu wehren, insbesondere wenn lediglich eine pauschale Begründung mit Verweis auf den Verstoß der AGB vorliegt und die eigene wirtschaftliche Existenz tatsächlich bedroht ist.

 Bei weiterem Interesse zum Thema Ebayrecht empfehlen wir unseren <link>Überblick aber auch die übrigen Teile unserer seit Jahren geführten Serie zum Recht der Onlineauktionen. Bei Fragen und Beratungsbedarf sprechen Sie uns gern unmittelbar an.