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Nazi-Devotionalien im Netz - Rechtsanwalt Terhaag zum Thema bei kabel1

Nazi-Devotionalien im Netz

Neuer TV Beitrag bekommt vor der aktuellen Disskusion brandaktuelle Bedeutung

Topthema bei "Das Magazin" bei Kabel1
- mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag -   
 

Gerade vor der aktuellen Diskussion nach dem Mordanschlag auf den Passauer Polizeichef Alois Mannichl bei der sich Politiker beinahe jeder Coleur mit Forderungen nach Maßnahmen gegen rechte Gewalt überschlagen, bekommt der aktuelle Beitrag im "K1 Magazin" -bei dem wir behilflich sein durften- eine besondere Brisanz.

Es geht um den munteren Handel von Nazi-Devotionalien im Internet

Alte Landser-Helme, Wehrmachtsdevotionalien, Armbinden dekoriert mit Hakenkreuzen und Dolche der Waffen-SS, aber auch T-Shirts mit Aufdrucken des Konterfeis Rudolph Hess’ kombiniert mit dem markigen Spruch „Ich bereue nichts!“.
So etwas findet sich im Internet nicht nur auf einschlägigen Seiten. Auch Anbieter von großen Handelsplattformen haben solche Artikel in ihren Datenbanken. Militariahändler und -sammler bieten solcherlei Zierde gerne an und finden damit guten Absatz.

Das sich allerdings diese Gegenstände aus der Vergangenheit nicht völlig problemlos anbieten lassen, liegt auf der Hand. Die Frage ist aber, was genau ist erlaubt, und was ist verboten?
Die Grenzziehung ist nicht immer einfach. Das Strafgesetzbuch bietet in seinen §§ 86 und 86a eine Antwort.

Verbot von Propagandamaterial

Nach § 86 StGB ist es verboten, mit Propagandamitteln von verfassungswidrigen Organisationen (d.h. links- wie rechtsextremer Organisationen, die durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurden) im Inland zu verbreiten, herzustellen, Handel zu treiben oder auf Datenträgern öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem sind solche Propagandamittel verboten, die „nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen.“

Propagandamittel werden hierbei als „einseitig werbende und auf nachhaltige politische Beeinflussung zielende Tätigkeit, die sich gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet“ definiert. Aha!
Jedenfalls müssen zum Beispiel Schriften eine kämpferische und aggressive Tendenz aufweisen, die man aber nicht nur aus dem geschriebenen Wort herauslesen muss, sondern die man auch „zwischen den Zeilen“ herauslesen kann.

Hitlers „Mein Kampf“ ließe sich so also als Propagandamittel enttarnen.

Damit macht sich die Oma aber noch nicht strafbar, wenn sie noch ein  altes Exemplar im Wohnzimmerschrank stehen hat. Der Besitz ist nämlich grundsätzlich kein Problem. Wenn die Großmutter davon aber noch zwanzig im Keller lagert und diese dann bei eBay einstellen würde, so könnte das unter Umständen ein strafwürdiges Verhalten darstellen. Denn verboten ist die „Verbreitung, die Herstellung, Ein- und Ausführung sowie die Vorratshaltung zum Zweck der Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachen von Propagandamitteln auf Datenspeichern“ - der einfache Besitz aber eben nicht.

Der Bundesgerichtshof hat schon vor beinahe 30 Jahren in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1979 (Aktenzeichen: 3 StR 182/79) dazu Stellung bezogen und eine recht komplizierte Einzelfallbetrachtung aufgestellt. Im Ergebnis kommt es also immer ganz genau darauf an, wie man soetwas versucht, an den Leser zu bringen.

Verbot von Kennzeichen

Da aber solche Propagandaschriften eher selten Grund zum Anstoß geben, hat der Gesetzgeber in § 86a StGB  das Verbot dann zusätzlich auf Kennzeichen dieser verfassungsfeindlichen Organisationen erweitert. Hier kommt es dann maßgeblich die Frage an, ob solche Gegenstände überhaupt im Internet verkauft werden dürfen bzw. unter welchen Umständen dies noch erlaubt sein kann.
Kennzeichen sind hierbei z.B. das Hakenkreuz, Fahnen und Abzeichen der NSDAP, SS und Wehrmacht - aber auch Parolen wie „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ oder „Hitlergruß“. Gleiches gilt für solche Dinge oder Parolen, die den Nazi-Symbolen zum verwechseln ähnlich sind.

Damit sind auf jeden Fall alte Landser-Helme und SS-Dolche gemeint, die in Internetplattformen zum Verkauf angeboten werden. Aber auch die Hakenkreuzfahne oder eine kleidsame Armbinde.

Und was darf ich damit jetzt nicht tun?

Diese Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich verwendet werden. Verbreiten ist im Juristendeutsch „das Überlassen an andere zur Weitergabe an beliebige Dritte“ und verwendet wird ein Kennzeichen, wenn es so gebraucht wird, dass es irgendwie wahrnehmbar ist – zum Beispiel durch Tragen, Ausstellen Vorführen oder Aussprechen auch auf Bild- und Datenträgern.
Außerdem dürfen solche Kennzeichen nicht hergestellt vorrätig gehalten werden, ein- oder ausgeführt werden, um sie dann zu verbreiten oder zu verwenden.

Damit macht sich für gewöhnlich also der gewerbliche Verkäufer auf Internet-Handelsplattformen durchaus schon strafbar, wenn er eine ganze Ladung von Devotionalien anpreist. Einzelne Stücke werden dagegen nicht vom Verbot erfasst. Die schwarzen Balken über den Hakenkreuzen, die bei einschlägigen Auktionen auf den Artikelthumbnails zu erkennen sind, rühren daher, dass ein Bild beispielsweise eines SS –Dolches mit sichtbarem Hakenkreuz das Verwenden eines verbotenen Kennzeichens im Sinne des § 86a StGB darstellt.

Damit wäre es auch verboten, eine SS-Rune auf dem T-Shirt zu tragen und damit stolz durch die Innenstadt zu flanieren. Ist es hingegen Winter und das Shirt wird von einem Pullover ohne Runen überdeckt, so ist das Tragen unbedenklich… Das leuchtet ein, ist dennoch ein merkwürdiger Rechtszustand.

Nicht alles ist verboten! - die sogenannte Sozialklausel

Zu diesen Umständen passt auch eine Geschichte, die im Jahr 2006 publik wurde. Ein Stuttgarter Punk-Versandhändler wurde vom Landgericht in Stuttgart zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt, weil er in seinem Online-Shop Aufnäher anbot, auf denen das Hakenkreuz durchgestrichen oder zerbrochen dargestellt wurde.
Nachdem die Öffentlichkeit über den Sinn einer solchen Verurteilung lange diskutiert hatte, kassierte der BGH das Verbot im Nachhinein, weil die Richter der Auffassung waren, dass die Darstellung dieser Kennzeichen in „offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie  zum Ausdruck bringe“ und deshalb dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht entgegenstünde.

Straflos ist das Verwenden der Zeichen auch, wenn es „sozialadäquat“ gebraucht wird. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen von Aufklärungsveranstaltungen oder in der Kunst, der Forschung und der Lehre geschieht. So könnten wir, wenn es darauf anlegen würden auch im Rahmen dieses Beitrages jedes der verbotenen Zeichen präsentieren, wovon wir allerdings Abstand nehmen.

Wir helfen gerne

Alles in Allem ist das Gesetzeswerk mehr als verwirrend und die Frage, ob ich nun Großvaters Helm vom Dachboden wegsteigern darf kann letztlich nur der Rechtsanwalt beantworten. Bei Fragen oder Beratungsbedarf sprechen Sie uns einfach an. Es dürfte sich indes von selbst versehen, dass wir derartige Inhalte in keiner Weise protegieren - zur Sicherheit und aus unserer praktischen Erfahrung heraus, sei dieser ausdrückliche Hinweis dennoch erlaubt.

Unten sehen Sie -wie gewohnt- Videoausschnitte des Beitrags mit unserem Rechtsanwalt.

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