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BGH entscheidet über die Haftung von Foren

BGH entscheidet über Haftung von Foren - Wer muss rechtswidrige Beiträge in Foren löschen...

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Der Bundesgerichtshof wird am Dienstag eine Frage zu entscheiden haben, die für die Haftung von Internetforen von herausragender Bedeutung sein wird. In der Sache geht es um die „einfache“ Frage, ob bei rechtswidrigen Forenbeiträgen der Betreiber auch dann auf Löschung von rechtswidrigen Beiträgen in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verfasser selbst bekannt ist.

Grundsätzlich haftet der Betreiber eines Internetforums für von ihm verbreitete rechtswidrige Inhalte erst wenn er positive Kenntnis von den Inhalten erlangt hat, § 10 TMG, und nicht unverzüglich handelt. Nur in engen Grenzen wurden in der Vergangenheit dem Betreiber von Foren weitergehende Prüfungspflichten auferlegt. So hat zum Beispiel das OLG Hamburg in einem stark umstrittenen Urteil (www.aufrecht.de/4981.html) festgestellt, dass dem Betreiber eines Internetforums dann besondere Prüfungspflichten aufzuerlegen sind, wenn er selbst die rechtswidrigen Beiträge provoziert hat, oder es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen ist.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall geht es darum, dass der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrages bekannt war. Trotzdem wurde der Betreiber des Forums in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Beiträge zu löschen. Dieser weigerte sich jedoch, so dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt wurde, durch die ihm verboten worden ist, die rechtswidrigen Beiträge zu veröffentlichen.
Die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, hatte dann jedoch entschieden, dass eine Haftung des Betreibers eines Meinungsforums dann nicht besteht, wenn der sich Äußernde vorrangig in Anspruch genommen werden könnte (www.aufrecht.de/4981.html).

Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit käme, wenn dem Betreiber eines Forums die Prüfungspflicht auferlegt wird, ob ein Beitrag tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht. In diesem Fall würden Forenbetreiber, die auf Löschung von Beiträgen in Anspruch genommen werden, diese löschen, allein um einen Rechtsstreit zu verhindern. Dies führt in letzter Konsequenz dazu, dass auch rechtmäßige, aber sehr kritische Meinungsäußerungen vom Betreiber des Forums gelöscht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestünde; Ohne Zweifel ein Einschnitt in die Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungsfreiheit.

Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass der Streit um die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Unserem Erachten nach berücksichtigt diese Entscheidung aber zu wenig die Rechte des Verletzten, da diesem der Weg einer schnellen Löschung des Beitrages dadurch abgeschnitten wird, dass er zunächst vom Betreiber des Forums in Erfahrung bringen muss, ob die Identität des Verfassers bekannt ist und ob es diese Person sodann auch tatsächlich gibt. Sodann stellt sich die Frage, ob der Verfasser tatsächlich ohne Weiteres eine Löschung des Beitrages erwirken kann, da hierzu meist der Betreiber des Forums mitwirken muss.

Wenn gleich die Entscheidung des OLG Düsseldorf aus presserechtlicher Sicht sehr weise erscheint, so wird doch zu beachten sein, dass nur dann ein effektiver Rechtschutz für den Verletzten gewährt ist, wenn dieser sich an denjenigen wenden kann, der die Beiträge veröffentlicht und dem auch die Möglichkeit zusteht, die rechtswidrigen Beiträge zu löschen. Es wird abzuwarten sein, wie der Bundesgerichtshof die Sache entscheidet. Sobald die Entscheidung vorliegt erfahren Sie auf aufrecht.de mehr!

Update aus Karlsruhe: Mündliche Verhandlung in Karlsruhe beendet: In der ca. 1-stündigen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage sehr ausführlich erörtet. Wie Rechtsanwalt Mews aus Karlsruhe berichtet, wägte der Senat sehr gründlich die Frage ab, ob tatsächlich der Verfasser eines Forenbeitrag vorrangig vor dem Betreiber des jeweiligen Forums haften soll.

Der Senat stellte in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht der Forenbetreiber nach den allgemeinen und seit langem geltenden Grundsätzen der Störerhaftung haften müsse. Der Forenbetreiber hingegen äußerte, dass es sich um ein Ausnahmefall handeln soll, in dem diese Grundsätze keine Anwendung finden sollten.

Update: Die Entscheidung ist da - BGH hebt das OLG Düsseldorf auf -

Das Urteil aus Karlsruhe liegt jetzt vor und kann unter <link>www.aufrecht.de/5245.html abgerufen werden.

Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben. Der Revision des Klägers, der in allen drei Instanzen von unserer Kanzlei betreut wurde und im Revisionsverfahren von dem am BGH zugelassenen Kollegen Dr. Kummer vertreten wurde, gab der BGH statt. Die Revision des Forumbetreibers wurde hingegen zurückgewiesen.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Betreiber eines Forums für darin eingestellte Beiträge ab dem Zeitpunkt haftet, zu dem er Kenntnis von dem Beitrag erhält. Einer vorrangigen Haftung des eigentlichen Verfassers, wie diese noch das OLG Düsseldorf angenommen hatte, erteilte der Bundesgerichtshof eine klare Absage.

Nach der Entscheidung des BGH spielt es nämlich keine Rolle, ob der Verfasser eines bestimmten Beitrags bekannt ist oder nicht. Der Verletzte kann vielmehr wahlweise den Verfasser oder den Betreiber des Forums in Haftung nehmen.

Die höchsten deutschen Richter äußerten sich auch zu der Frage, ob die Betreiber eines Meinungsforums im Hinblick auf die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit gegenüber anderen Foren privilegiert sind. Eine solche Privilegierung besteht jedoch nach dem Urteil des BGH nicht. Auch Meinungsforen haften daher für rechtsverletzende Beiträge, sobald der Forenbetreiber Kenntnis von dem jeweiligen Beitrag erlangt hat.

Die Revision des von unserer Kanzlei vertretenen Klägers war daher erfolgreich. Der BGH hat eine unserer Ansicht nach sehr praxisnahe Entscheidung getroffen und die Grundsätze der Störerhaftung auch für Forenbetreiber bestätigt und gestärkt. Nur auf diese Weise ist in der Praxis ein wirksamer Rechtsschutz gegen rechtsverletzende Beiträge in Foren gewährleistet. Ein gutes Urteil also für alle, die sich gegen Beleidigungen und Unwahrheiten in Foren wehren möchten.

Der Fall wird nunmehr an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, da der Inhalt einer der beiden Forenbeiträge durch die Vorinstanz noch nicht hinreichend gewürrdigt worden war.

Herr Rechtsanwalt Wolfgang Mews, der den obsiegenden Kläger in allen drei Instanzen begleitet hat, steht für Rückfragen zu diesem brandaktuellen Urteil zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns einfach an.

Das Urteil des BGH finden Sie hier: www.aufrecht.de/4981.html