×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Wettbewerbsrecht
/
Das neue Telemediengesetz - Praktische Auswirkungen durch die Neuordnung des Medienrechts

Das neue Telemediengesetz

Praktische Auswirkungen durch die Neuordnung des Medienrechts

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Am 18. Januar 2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Telemediengesetz. Derzeit ist das deutsche Internetrecht im Teledienstegesetz, im Teledienstedatenschutzgesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Diese Regelwerke sollen durch das Telemediengesetz abgelöst werden. Das Telemediengesetz tritt daher erst an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft tritt. Damit wird es erst gültig, wenn das letzte der 16 Bundesländer dem Staatsvertrag zustimmt.

Künftig soll nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden werden. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz geregelt. Hierunter versteht man vor allem Waren- und Dienstleistungsangebote wie Teleshopping, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste waren bisher im Mediendienste-Staatsvertrag der Länder geregelt. Dieser beinhaltete wegen der Nähe zum Presserecht alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen.

Mit dem Begriff "Telemedien" sollen nun "Tele- und Mediendienste" zusammengeführt werden. Dabei sollen die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien wie Regelungen zur Providerhaftung - die gerade bei der Frage der Haftung von Auktionshäusern oder Forenanbietern relevant wurden - oder das so genannte Herkunftslandsprinzip zur Festsetzung der anzuwendenden Rechts beim E-Commerce künftig für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt werden. Bisher waren diese Normen in den einzelnen Gesetzen zwar ähnlich geregelt, durch die Neufassung kommt es nun zu einer tatsächlichen Vereinheitlichung.

Gerade in dem umstrittensten Bereich, der Frage der Haftung, wird es jedoch keine Änderung geben. Obwohl es hier einige Vorschläge auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegeben hatte, werden die bisherigen Regelungen unverändert übernommen.

Im Bereich des Datenschutzes gibt es allerdings einige höchst umstrittene Neuregelungen. Anbieter von Telemedien müssen künftig laut dem TMG "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes" Bestandsdaten wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen herausgeben. Diese Klausel bezieht sich auch auf die "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" sowie auf die "Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder". Für den Betreiber von Internetseiten wie etwa Auktionshäusern oder Internetforen kann es hier zu erheblichen Mehrbelastungen kommen, wenn derartigen Anfragen Folge geleistet werden soll.

Bei der Versendung von E-Mail Spam gibt es nun einige einschneidende Veränderungen. Künftig soll so etwa die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 Euro möglich werden, wenn E-Mail-Werber bestimmte Informationspflichten verletzen, ihre Aussendungen also etwa nicht als Spam kenntlich machen oder den Absender "verschleiern".

Insgesamt wartet der Gesetzentwurf mit einer großen Vielfalt von neuen Regelungen auf, deren Praxistauglichkeit sich aber erst noch erweisen muß. Im Bereich der Spam-Regelungen bleibt abzuwarten, ob sie den gewünschten Erfolg bringen werden. Bedauernswert ist die Tatsache, daß das recht unduchsichtige Haftungsgefüge nicht in eine rechtssicherere Form gebracht werden konnte. Die Tragweite der Regelungen zum Datenschutz kann zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch nicht überblickt werden - hier bleibt abzuwarten, ob die Betreiber von Telemedien nun verstärkt zur Herausgabe von Daten in Anspruch genommen werden sollen.