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Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr bei Geschmacksmusterverletzung

Zur Berechnung von Schadensersatz bei Geschmacksmusterverletzungen im Wege der Lizenzanalogie

 

Anbieten und Bewerben findet Berücksichtigung bei der Lizenzgebühr

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews


Eigentlich ein typischer Fall, den der BGH in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2005 zu begutachten hatte.

Die Beklagte, ein großes Versandhandelsunternehmen, bewarb in ihrem 1.400 Seiten starken Katalog (Auflage 4,27 Mio Stück) unter anderem den Verkauf einer preisgünstigen Armbanduhr, deren Design jedoch von der Klägerin, eine weltweit bekannte Herstellerin von hochwertigen Armbanduhren, durch internationale und nationale Geschmacksmuster geschützt war.
Mit dem Vertrieb der Uhr hat die Beklagte die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt (§ 14a I i.V.mit § 5 I GeschmG (a.F.))  

Interessant wurde dieses Verfahren jedoch dadurch, dass die Beklagte „lediglich“ 164 Stück der Uhr vertrieben hat.

Grundsätzlich kann derjenige, dessen Geschmacksmusterrecht verletzt worden ist, vom Verletzer einen Schadensersatz verlangen, der alternativ nach drei verschiedenen Arten berechnet werden kann.

Ersatz des eingetretenen Schadens inklusive entgangenem Gewinn

Dies wäre zunächst der Ersatz des konkret entstandenen Schadens inklusive des entgangenen Gewinns auf Seiten des Inhabers des Geschmacksmusters (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 GeschmMG, § 252 BGB). Der Nachweis dieses Schadens ist jedoch mit erheblichen Problemen verbunden, da zum Beispiel in diesem Fall der Uhrenhersteller nicht einfach vortragen kann, dass er den geschützten Gegenstand genauso genutzt hätte wie das Versandhandelshaus, da davon ausgegangen werden muss, dass dem Verssandhandelshaus ganz andere Märkte offen stehen, wie dem Uhrenhersteller. Dies zeigt bereits, wie schwierig es bei Verletzung von Immaterialgütern ist, den konkreten Schaden nachzuweisen.

Herausgabe des VerletzergewinnsRechtsberatung Düsseldorf aufrecht.de

Eine andere Möglichkeit der Schadensberechnung ist die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die rechtswidrige Handlung erzielt hat (Verletzergewinn, § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG). Hätte der Hersteller der Armbanduhren wegen dieses Verstoßes die Herausgabe des Gewinns verlangt, hätte zunächst nur der Gewinn verlangt werden können, der gerade auf die Schutzverletzung zurückgeht und nicht etwa durch andere Marktfaktoren begründet war. In diesem Fall hätte der Hersteller der Uhren nur einen sehr kleinen Gewinn abschöpfen können, da nur 164 Uhren bei einem EK von 19 DM zu einem VK von ca. 40 DM verkauft worden sind. Der maximal abzuschöpfende Gewinn wäre somit ca. 3.500 DM gewesen, eine Summe, die wohl den eingetretenen Imageschaden nicht hätte ausreichend ausgleichen können. Auch wenn diese Schadensberechnungsmethode in anderen Fälle sehr sinnvoll und ergiebig sein kann, so war sie doch in diesem Fall nicht die richtige Wahl.

Berechnung nach Grundsätzen der fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie)

Bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten besteht aber neben den bereits beschriebenen Berechnungsmöglichkeiten, den Schaden aufgrund einer fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen. Bei dieser Methode ist der Verletzer des Schutzrechts nicht anders zu stellen, als ein Lizenznehmer, der eine ordnungsgemäße Lizenz beim Rechteinhaber erworben hat.  Dabei ist unerheblich, ob tatsächliche eine Lizenz an den Verletzer erteilt worden wäre oder nicht. Selbstverständlich kommt durch diese Schadensberechnung auch kein Lizenzvertrag zustande, so dass der Verletzer die streitgegenständlichen Gegenstände auch nach Zahlung der Lizenzgebühr nicht weiter vertreiben darf.

Als Berechnungsgrundlage prüft der BGH, was vernünftige Vertragsparteien als Lizenzsumme für die Benutzungshandlung vereinbart hätten.

Doch im vorliegenden Fall war das das eigentliche Problem, denn die Bewerbung Artikels ist normalerweise nicht separater Gegenstand einer Lizenzvereinbarung, sondern ist in aller Regel bei der Einräumung des Vertriebsrechts enthalten. Denn ein Produkt vertreiben ohne es bewerben zu dürfen ist wohl unmöglich.

Der BGH hat aber jetzt in seiner „catwalk“-Entscheidung festgelegt, dass dem Anbieten und Bewerben im Verhältnis zum Vertrieb ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. Dies bedeutet, dass auch für die Abbildung in Katalogen und Prospekten eine Lizenzgebühr gefordert werden kann und nicht nur für den Vertrieb als solchen.

Fazit

Im Fall der Geschmacksmusterverletzung ist bei der Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr daher auch der Werbeaufwand zu berücksichtigen, den der Verletzer betrieben hat.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Geschmacksmusterrecht zur Verfügung!