Leitsätzliches
Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Google-Adword ist als Verletzungshandlung zu sehen.
LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 33 O 175/06
Entscheidung vom 7. Mai 2006
In Sachen
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Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Withöft & Terhaag Rechtsanwaltspartnerschaft, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf
gegen
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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung,
folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Begriff „..." für die Bewerbung von Leistungen im Webhosting-Bereich zu verwenden und/oder hiermit solche Dienstleistungen zu kennzeichnen, wenn dies im Rahmen von Anzeigen unter www.google.de im sogenannten „Adwords-Programm" geschieht.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Streitwert: 75.000,00 €
Unterschriften