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Phishing: Deutsche Mittäter geraten ins Visier der Ermittlungsbehörden

Phishing: Deutsche Mittäter geraten ins Visier der Ermittlungsbehörden

Jobangebote als „Finanzagent“ locken mit gutem Verdienst und führen direkt in die Strafbarkeit

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.

Hinter dem Begriff des Phishing verbirgt sich das Ausspähen von Bankdaten über das Internet. Mit Hilfe von Trojaner oder durch gefälschte E-Mails von Banken versuchen Kriminelle, an die Bankdaten, also PIN und TAN ahnungsloser Online-Banker heranzukommen.

Seit einiger Zeit werden die Methoden der Phisher perfider und ausgefeilter. Mit E-Mails an ahnungslose Dritte versucht man, die unter Versprechung von lukrativen Verdienstmöglichkeiten als „Finanzkuriere“ anzuwerben. Die so einmal angelockten Opfer sollen dann per Überweisung aus dem Inland erhaltene Gelder per Western Union ins Ausland, zumeist nach Russland weiterschicken.

Dies hat den Hintergrund, dass zum einen die Phisher oft selbst mit den erbeuteten Daten keine direkte Online-Überweisung nach Russland tätigen können. Zum anderen versuchen sie, durch Einschaltung von Western Union oder ähnlichen Diensten die Spuren zu verwischen.

Die deutschen Strafverfolgungsbehörden sind in der letzten Zeit sehr darum bemüht, auch den so angeworbenen Deutschen Komplizen das Handwerk zu legen. In zwei Urteilen hatten nun erstmal Gerichte über derartige Konstellationen zu urteilen. Hierbei zeichnet sich zunächst keine einheitliche Linie ab. In einer ersten Entscheidung war das Amtsgericht Hamm im September 2005 noch der Auffassung, hierbei handele es sich um Beihilfe zum Computerbetrug. Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Nunmehr entschied im Januar 2006 das Amtsgericht Darmstadt zu dieser Frage und wertete das Handeln als Geldwäsche. Erschwerend kam hier hinzu, dass der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hatte, durch die Tätigkeit seine Rente aufbessern zu wollen. Hierin sah das Gericht direkt eine gewerbsmäßige Geldwäsche. Dementsprechend hoch für einen nicht vorbestraften Angeklagten fiel auch der Schuldspruch aus – 1 Jahr und 6 Monate auf Bewährung.

Hierbei handelt es sich um die zwei einzigen bekannt gewordenen Urteile. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Anzahl der Verfahren, die auf anderem Wege entschieden werden, weitaus höher ist. So ist sicherlich vielfach der Raum für eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gegeben, wenn dargelegt werden kann, dass der Angeschuldigte die Konsequenzen seines Handelns nicht überblickt hat und sich einer Straftat überhaupt nicht bewusst war.

Viel schwieriger dürfte aber der Umstand wiegen, dass es nicht bei den strafrechtlichen Konsequenzen bleiben wird. Vielmehr wird der Geschädigte selbst, die betroffene Bank, falls sie den Schaden ihrem Kunden ersetzt, oder gar die von der Bank eingeschaltete Versicherung versuchen, sich den abhanden gekommenen Geldbetrag auf zivilrechtlichem Wege zurückzuholen. Urteile in diesem Bereich sind – soweit ersichtlich – noch nicht gefällt worden.

Dennoch dürfte in diesem Bereich noch einiges an Fragen zu klären sein. Interessant dürfte hier vor allem werden, wie Gerichte den Umstand beurteilen, dass die Bankdaten dem Kontoinhaber in irgendeiner Form abhanden gekommen sein müssen. Denn auch der geschädigte Kunde wird entweder auf einen Trojaner oder eine entsprechende Phishing-Mail hereingefallen sein – genau so wie der hintergangene Finanzkurier. Diese Umstände können dann im Rahmen des Mitverschuldens durchaus von Bedeutung werden.

Wir werden Sie an dieser Stelle weiter auf dem Laufenden halten!

Bisherige Beiträge rund um das Thema Phishing & Pharming:

Vorsicht beim Online-Banking - Phishing als neue Betrugsform
Sat1 Frühstücksfernsehen zum Thema: Onlinebanking - Haftung und Gefahren bei Phishing-Emails
Pharming – Phishing mit Schleppnetz