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Zulässigkeit von Domain-Grabbing - LG Leipzig, Urteil vom 24.11.2005, Az.: 05 O 2142/05

Leitsätzliches

Die Nutzung einer Domain im geschäftlichen Verkehr ist dann anzunehmen, wenn der Domaininhaber sie zum Verkauf anbietet. Bei der Registrierung einer Umlaut-Domain mit einem generischen Begriff stehen dem Inhaber einer gleichlautenden Domain allerdings keine Unterlassungsansprüche zu.

LANDGERICHT LEIPZIG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 5 O 2142/05

Entscheidung vom 24. November 2005

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Unterlassung u.a.

erlässt das Landgericht Leipzig - 5. Zivilkammer - durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.11.2005 folgendes

URTEIL

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf­erlegt.

III. Das Urteil ist für den Beklagten im Kostenpunkt vor­läufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert wird auf 50.877 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Verwendung einer In­ternetdomain zu unterlassen und auf diese gegenüber der DENIC zu verzichten. Außerdem klagt sie die ihr entstandenen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung ein.

Die Klägerin ist ein weltweit auf dem Gebiet der Veranstal­tungstechnik tätiges mittelständisches Unternehmen, das sich insbesondere auf die Herstellung und den Vetrieb sogenannter Kettenzüge spezialisiert hat.. Seit Jahren nutzt sie in diesem Zusammenhang die Internetdomain "www.k... .de". Die Klägerin ist seit 06.09.2005 (Anlage K7, GA 70) auch Inhabe­rin dieser Domain geworden, nachdem diese - zuvor durch eine EDV- Dienstleistungsfirma für die Klägerin angemeldet und verwaltet worden sein soll.

Der Beklagte ließ sich, nachdem das Zeichensystem für internationale Domainnamen bereits im Jahre 2004 u.a. um die deutschen Umlaute erweitert worden war, am 13.03.2005 bei der DENIC als Inhaber der Domain "www.kettenzüge.de" eintragen. Mit Schreiben vom 11.04.2005 (Anlage K2, GA 9).). wandte er sich an die Klägerin und bot jener die auf ihn registrierte Domain zum Kauf an.

Die Klägerin nahm dies zum Anlass, den Beklagten mittels anwaltlichen Schreibens abzumahnen (Anlage K 4, GA 12). Der Beklagte verweigerte die Abgabe der verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärung und forderte seinerseits die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2005. (Anlage Bi, GA 37) unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, ein negatives Schuldanerkenntnis abzugeben.

Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte verstoße durch die Regsitrierung der Domain gegen ältere Kennzeichen- und Namensrechte der Klägerin und verhalte sich überdies wettbewerbswidrig. Es handele sich um einen Fall des sogenannten "domaingrabbing". Der Unterlassungs- und Beseitigungsan­spruch folge deshalb auch aus §§ 1004, 823 BGB.

Die Klägerin beantragt nach Präzisierung ihrer Anträge in der letzten mündlichen Verhandlung zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ord­nungsgelds in vom Gericht festzusetzender Höhe - ersatzweise für den Fall der Nicht- Beibringbarkeit bei Meidung von Ordnungshaft in vom Gericht festzusetzender Dauer - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett­bewerbs die Internetdomain "www.kettenzüge.de" in Bezug auf elektrisch betriebene Hubgeräte" zu verwenden oder von Dritten verwenden zu lassen, insbesondere mit dieser Handel zu treiben oder unter dieser ein eigenständiges Internetangebot zum Thema "Kettenzüge" zu präsentieren bzw. präsentieren zu lassen.

2. den Beklagten zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber der DENIC auf die Dömain "www.kettenzüge.de" zu verzichten.

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 857,50 nebst Zinsen hierauf in Höhevon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28..04.2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liege nicht vor. Dies folge aus dem Umstand, dass die Domain nicht oder jedenfalls nur zu privaten Zwecken benutzt werde. Es fehle deshalb sowohl an einem für § 15 MarkenG erforderlichen Handeln im geschäftlichen Verkehr, als auch an einer Wett­bewerbshandlung als Vorasussetzung für Ansprüche gemäß 8 UWG. Abgesehen davon sei die Domain der Klägerin nicht unter­scheidungskräftig. Es fehle auch an der notwendigen Branchen­ähnlichkeit sowie an der Verkehrsdurchsetzung als Herkunfts­bezeichnung für die Klägerin. Ein Rückgriff auf § 12 BGB verbiete sich vor dem Hintergrund, dass die markenrechtlichen Wertungen nicht unterlaufen werden dürften. Jedenfalls mange­le es der Domain der Klägerin an der erforderlichen Namens­funktion, weil deren Firma den Begriff nicht enthalte. Ein Rückgriff auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche verbiete sich auch deshalb, weil keine zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorlägen. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des "domaingrabbing" scheide aus, weil die Klägerin auf die Domain des Beklagten gar nicht angewiesen sei. Außerdem streite für den Beklagten das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" (neu­deutsch: "First come first served").

Wegen der weiteren Einzelheiten der wechselseitigen Sach­und Rechtsausführungen wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Wegen des Gangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungs­niederschrift vom 01. 11. 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage war abzuweisen; sie ist unbegründet.

1. Der Antrag ist ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässig­keit der Klage.

2. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg, weil der Klägerin ein Anspruch auf die begehrten Rechtsfolgen, insbesondere auf die verlangte Unterlassung, unter keinem erdenklichen recht­lichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Ein Anspruch aus 15 Abs. 4 MarkenG scheidet aus, gleich­gültig ob man auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 der Norm abstellt.

Die bloße Konnektierung der streitgegenständlichen Domain stellt aber entgegen der Auffassung des Beklagten bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar (vgl. Ingerl / Rohnke; MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn 56), weil der Beklagte die Domain nicht etwa nur zu privaten Zwecken registrieren ließ, sondern sie lizenzieren oder weiterveräußern wollte. Dem ist er mit nachvollziehbaren Gründen nicht entgegen getreten, sondern hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr erklärt, erhabe die Domain als Portal nutzen und dafür auch Dritten entgeltlich zur. Verfügung stellen wollen. Seine anfängliche schriftsätzliche Behauptung, die Registrierung sei zu priva­ten Zwecken erfolgt, hat er damit entweder später aufgegeben, oder aber sie ist in ihrer Pauschalität jedenfalls unbe­achtlich.

Die Klägerin hat aber bereits keinen Kennzeichenschutz im Sinne des 5 Abs. 2 MarkenG an der Bezeichnung "Kettenzüge" erlangt. Grundsätzlich sind Domains nur bei entsprechender Verkehrsgeltung schutzfähig gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, da es sich um Geschäftsabzeichen handelt; als Geschäftsbe­zeichnung wird die Domain Als solche von der Klägerin aber nicht genutzt (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. 5 Rn 41). Dafür nutzt sie nämlich ihren Firmennamen "..." mit dem beigefügten Rechtsformzusatz.

Wirdeine Internetdomain vom Verkehr nur als Adresse ver­standen, scheidet ein Schutz über 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Aus (vgl, Ingerl/Rohnke, a.a.O. § 5 Rn 28), Zwar erscheint unstreitig bei Angabe der Internetdomain das Warenangebot der Klägerin, doch tritt sie in der hierauf erscheinenden Homepage (Anlage KI, GA 8) einzig und unter besonderer Hervorhebung unter dem englischsprachigen Firmenbestandteil auf. Es ist darüber hinaus nicht vorgetragen und auch sonst nicht er­sichtlich, dass auch die Dömain über die Funktion als Inter-- netadresse hinaus (eine eigenständige) Kennzeichnungsfunktion hätte.

b) Auch ein Anspruch aus § 12 BGB scheidet aus.

Allein aus der Adressfunktion der registrierten Domain der Klägerin lässt sich keine neben der geschützten Firma (oder Firmenbestandteilen) eigenständige Namensfunktion der Internetdomain herleiten, mag auch hieraus grundsätzlich dann schon ein Schutz abgeleitet werden können(vgl. Ingerl / Rohn­ke, a.a.O. Nach § 15 Rn 119 unter Hinweis auf OLG Hamburg CR 1999, 186 - emergency)

c) Ebenso scheidet ein Anspruch aus §§ 8, 4 Nr. 10, 3 UWG we­gen gezielter Behinderung der Klägerin durch den Beklagten im Ergebnis aus.

Zwar ist anerkannt, dass unter dem Gesichtspunkt des sog. "Domaingrabbings" eine unlautere Behinderung vorliegen kann, wenn eine Domain ohne erkennbaren und sachlich billigenswer­ten Grund von einem Konkurrenten reserviert und so für den Mitbewerber gesperrt wird, der ein dem Konkurrenten erkenn­bares eigenes anerkennenswertes Interesse an deren Nutzung hat (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Rn 72 m.w.N.).

Dabei kann dahinstehen, ob auch zwischen dem Handel des Beklagten mit Domains und dem Handel der Klägerin u. a. mit Kettenzügen unter Berücksichtigung der weiten Auslegung des Begriffs (vgl. ders. a.a.O. § 2 Rn 19 ff.) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist. Auch aus der Bejahung des Handelns im geschäftlichen Verkehr in diesen Fällen bei § 15 MarkenG ergibt sich noch nichts Zwingendes für die rein wettbewerbsrechtliche Auslegung dieses Begriffs. Allerdings ist die Nutzung einer Domain, die ein bestehendes Kennzei­chenrecht nicht verletzt (dazu oben) regelmäßig auch nicht wettbewerbswidrig. Zwar kann die systematische Blockade eines Themas mit Domainnamen im Einzelfall unlauter sein, wenn dem Mitbewerber die Nutzung eines beschreibenden Begriffs zur gleichen Thematik für seine eigene Website abgeschnitten wird (OLG Frankfurt WRP 2002, 1452). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, was sich auch daraus ergibt, dass sie nunmehr ausweislich der Anl. K 7 (B1. 70 f.) selbst Inhaber von ".... de " , einer (generischen) Domain ist, unter der sie ihre Waren- Dienstleistungen im Geschäftsverkehr darstellt.

Hinzu kommt, dass der Klägerin unbestritten sogar der Domainnamensteil "kettenzüge", also bei jetzt ermöglichter richtiger deutscher Schreibweise offen steht, wenn auch nicht mehr unter der Top-level-Domain "-.de". Darüber hinaus verfügt sie - wie erwähnt - jetzt und auch weiterhin über die transs7 kribierende Version ."www.k4ONNOmme.de".. Dass 'sie für die± Beförderung oder auch nur Erhaltung ihrer Absatzchancen - zu­mal unter Berücksichtigung des internationalen Auftritts, der eher für eine -maßgebliche Bedeutung des dem englischen Zei­chenschatz korrespondierenden gegenwärtigen Auftritts spricht - dringend auch auf die vom Beklagten registrierte Domain angewiesen wäre, ist schon hicht,vorgetragen.und auch sonst nicht ersichtlich.

Im Gegenteil hat - wie der Kammer aus den langwierigen Erör­terungen im Rahmen der Güteverhandlung bestens in Erinnerung geblieben ist - der Geschäftsführer der Klägerin unumwunden eingeräumt, dass die Klägerin auf diese Domain ernstlich gar nicht angewiesen sei, sie ferner noch nicht einmal - etwa als Ersatz für die jetzt gebrauchte - maßgeblich nutzen wolle.

Voraussetzung eines von 4 Nr. 10 UWG untersagten Behin­derungswettbewerbs ist aber, dass neben der grundsätzlich erlaubten Beeinträchtigung der Interessen eines Mitbewerbers ein weiteres Merkmal hinzutritt, namentlich dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Hierfür ist' weder ausreichend vorgetragen, noch lässt sich dies allein aus der Registrierung der Domain ableiten, die für sich im Übrigen nicht unlauter ist. Ohne diese Zweckrichtung muss die Behinderung aber noch derart sein, dass der Mitbewewrber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung.nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. (OLG Köln, Urt. v. 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05). Die hierzu vorzunehmende Gesamtabwägung (OLG Köln a.a.O.) geht im Ergebnis,zu Lasten der Klägerin. Selbst wenn man von der Gefahr eines denkbaren Verkaufs an potentielle Mitbewerber der Klägerin ausginge, erschließt sich für die Kammer, unter Würdigung. insbesondere der Einschätzung des Geschäftsführers der Klägerin nicht, inwieweit ihre Absatzchancen maßgeblich beeinträchtigt werden-,- könnten, zumal das in deutscher Schreibweise gehaltene Wort "Kettenzüge" noch in Verbindungmit anderen, unstreitig noch freien Topleveldomains, wie etwa dem bei Unternehmen weithin gebräuchlichen .com" benutzt werden könnte.

Die Klägerin ist daher hier - wie in dem vom Oberlan­desgericht Köln entschiedenen vergleichbaren Fall, (a.a.O.) keineswegs auf die vom Berklagten gehaltene Domain angewiesen, um im Intetnet angemessen zur Geltung zu kommen. Aus dem Umstand, dass das LG Köln (a.a.O.) in seinem obiter dictum ein -legitimes Interesse- in Fällen verneint, in denen eine Domain lediglich zum Verkauf erworben wird, folgt nichts anderes. Auch dann folgt die Unlauterkeit nicht per se daraus, zumal die Registrierung von Domains; um siespäter an Inter­essenten zu veräußern, eine im Grundsatz anerkannte geschäft­liche Betätigung ist.

Schließlich war hierbei zu berücksichtigen, dass es der Klä­gerin über einen nicht unerheblichen Zeitraum seit Erweite rung des Zeichenschatzes frei stand, sich selbst um die Regi­strierung zu bemühen und so den Zugriff Dritter auf die Domain zu sperren.

d) Aus diesem Abwägungsergebnis folgt überdies, dass auch ein Anspruch aus §§ 1004 analog, 826 BGB nicht gegeben ist. Ist der Klägerin der Marktzugang auf. dem Internet nach wie vor möglich und ist sie - wie dargestellt - auf die konkrete, streitbefangene Domain gar nicht angewiesen, fehlt es von vornherein an Anhaltspunkten für eine sittenwidrige Schädi­gung, zumal für die erforderliche Schädigungsabsicht nichts Ausreichendes vorgetragen worden ist.

e) Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB aus. Es fehlt (vgl. oben) an einer relevanten Rechtsguts­störung, gleichgültig ob man die Domain als eigenständiges sonstiges Recht begreift, oder aber auf das Recht am einge­richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abstellt.

3. Für die im Wege objketiver Klagehäufung ebenfalls einge­klagten Folgeansprüche gilt im Ergebnis nichts anderes, weil zum einen der Beseitigungsanspruch wie der Unterlassungsan­spruch eine Störung im Recht voraussetzen, zum anderen der Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Herleitung als Anspruch aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag oder Schadensersatzanspruch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs voraussetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Wegen derFestsetzung des Gebührenstreitwerts wird auf die Begrün­dung im Beschluss vom 20.05.2005 Bezug genommen.

Unterschriften