Leitsätzliches
Es verstößt gegen Markenrecht, einen markenrechtlich geschützten Begriff im geschäftlichen Verkehr auf sogenannten Brückenseiten (Doorway Pages) zu benutzen und diese Seiten mittels Cloaking zu verstecken.AMTSGERICHT HAMBURG ST.GEORG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 918 C 413/05
Entscheidung vom 27. Oktober 2005
in der Verfügungssache
gegen
...
beschließt Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, durch ... als Vorsitzenden:
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
das Kennzeichen „piratos" im geschäftlichen Verkehr auf sogenannten Brückenseiten (Doorway Pages) zu benutzen und diese Seiten mittels Cloaking zu verstecken,
a) insbesondere das Kennzeichen den Begriff „piratos" im geschäftlichen Verkehr auf den Internetseiten
zu einzusetzen,
b) insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht:
...
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von € 300.000 ,- zur Last.
Unterschrift