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Neues Urheberrecht – Bleibt alles anders...

Neues Urheberrecht – Bleibt alles anders...

Das BVerfG entscheidet noch nicht über die Verfassungsmäßigkeit der neuen Vorschriften

von Rechtsanwalt Thomas Engels
 

Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst in einem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das neue Urheberrechtsgesetz und dort insbesondere gegen die Vorschrift des § 95a UrhG richtete. Der Beschwerdeführer sah sich in seinen Rechten verletzt, da das neue Urheberrecht es ihm verbietet, (Privat-)kopien von Medien anzufertigen, die mit einem Kopierschutz versehen sind, also insbesondere von CD™s und DVD™s. Die Karlsruher Richter waren allerdings der Auffassung, dass die Frage, ob die im Rahmen der Urheberrechtsreform im Jahre 2003 neu eingefügten Vorschriften mit der Verfassung in Einklang stehen, noch keiner Entscheidung bedarf. Denn das Verbot der Umgehung von „technischen Maßnahmen“, also eines Kopierschutzes, ist im UrhG nicht mit Strafe bedroht, sondern zieht nur zivilrechtliche Sanktionen wie Unterlassung oder Schadensersatz nach sich. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese zivilrechtlichen Sanktionen abzuwarten, gerichtlich dagegen vorzugehen und für den Fall, dass er vor Gericht unterliegt, dann erneut die Verfassungshüter anzurufen. Diese Entscheidung ist aus Sicht der Verfassungsrichter nur konsequent, denn seit je her ist Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde, dass der Rechtsweg erschöpft ist, und auch alle anderen in Betracht kommenden Mittel ausgereizt sein müssen, um die Angelegenheit einer fachgerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Aber was bedeutet das jetzt genau für den Einzelnen? Es ist zwar beruhigend, dass keine strafrechtlichen Sanktionen drohen. Die zivilrechtlichen Folgen können den unbedarften Nutzer jedoch oft genau so hart treffen, denn vielfach geht es um erhebliche Beträge, die für Anwaltskosten oder als Schadensersatz zu berappen sind. Der folgende Beitrag soll daher Aufschluss gegeben über die Gefahren, die das neue Urheberrecht mit sich gebracht hat.

Was darf man denn nun überhaupt noch kopieren?

Die Antwort auf diese Frage ist nach Neuschaffung des UrhG im Jahre 2003 alles andere als leicht zu beantworten. Eine Kopie für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch darf grundsätzlich immer angefertigt werden. Eine große Neuerung des neuen UrhG war gerade, dass auch die digitale Kopie von dem Privatkopieprivileg grundsätzlich als umfasst gilt. Wenn der neue Komplett-PC mit Brennlaufwerk ausgeliefert wird, darf ich auch von meiner Musiksammlung Kopien fürs Auto anfertigen oder mir eine Zusammenstellung brennen.

Schwierig wird es allerdings dann, wenn auf der CD ein Kopierschutz enthalten ist. Dann greift das Privileg der Privatkopie nicht mehr, und ich muss auf die Kopie mit dem CD-Brenner verzichten. Das gilt auch für eine Video-DVD. Denn diese sind in den allermeisten Fällen mit dem CSS-System vor Kopien geschützt. Dem Nutzer wird dies vor allem dadurch auffallen, dass eine Kopie mit den Bordmitteln des Computers überhaupt nicht möglich ist. Wenn eine Kopie doch angefertigt werden kann, ohne dass ich dazu ein Hilfsmittel aus dem Internet herunterladen musste, dann ist die Kopie allerdings wiederum legal. Denn das neue UrhG schützt nur Kopierschutzmechanismen, die „wirksam“ sind, also im normalen Betrieb ihre Wirkung entfalten.

Aber auf Kassette aufnehmen darf ich noch?

Bei analogen Kopien ist das ganze leichter zu beantworten. Denn bei der analogen Kopie wird kein Kopierschutz umgangen, so dass eine Kopie angefertigt werden kann. Aufpassen muss man jedoch bei dem Kopier von einer DVD auf Videokassette. Wenn eine Gerät eingesetzt wird, um den Macrovision-Kopierschutz, der die analoge Aufnahme auf Band blockiert, eingesetzt wird, ist ein solchen Handeln rechtswidrig.

Was ist denn mit Internet-Tauschbörsen? Da gibt’s doch alles...

Die Rechtslage bei Internet-Tauschbörsen ist etwas eindeutiger, wenn auch vom Gesetzgeber etwas misslich formuliert worden. Zunächst einmal wollte der Gesetzgeber gerade diesen Bereich regeln. Er hat dafür bestimmt, dass eine Kopie dann nicht zulässig ist, wenn sie von einer rechtswidrig hergestellten Quelle stammt. Das geht jedoch in der Sache an den Tauschbörsen vorbei, da es bei den angebotenen Inhalten möglicherweise nicht immer um rechtswidrig hergestellte Kopien handelt, sondern vielleicht nur um rechtswidrig angebotene Inhalte. Eine Klarstellung soll den Gesetzeswortlaut jedoch ändern, so dass in Zukunft damit zu rechnen ist, dass in Tauschbörsen nichts mehr herunter geladen werden darf.

Aber auch aus anderen Gründen ist das Nutzen von Tauschbörsen sehr bedenklich. Denn die weitaus größte Anzahl der Systeme beruht auf einem gegenseitigen Geben und Nehmen. Das führt dazu, dass die Teile, die ich gerade herunter lade, für andere ebenfalls zum Download bereitgestellt werden. Oft durchforstet die Software die Festplatte nach Inhalten und gibt z.B. alle Musikstücke standardmäßig zum Download frei. Dieses Anbieten ist in jedem Falle nicht erlaubt, und kann neben zivilrechtlichen Folgen dann auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Bei eBay muss ich auch aufpassen, hab ich gehört...

eBay als größter virtueller Marktplatz weltweit wird von Vielen gerne genutzt. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Denn neben dem Umgehen von Kopierschutzmechanismen ist auch das Bewerben oder das Anbieten entsprechender Vorrichtungen illegal geworden. Dies müssen viele eBay-Mitglieder dann schmerzlich feststellen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, die eine Verkauf einer alten Computermagazin-Ausgabe mit beigefügter CD, alter Software-Versionen der Programme DaVideo, CloneCD, CloneDVD oder AnyDVD, oder aber von Videostabilisatoren wie dem Macro 2000 abgemahnt. Allen genannten Produkten ist gemein, dass sie dazu benutzt werden können, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Für den Nutzer besonders bitter ist meist die Tatsache, dass sie überhaupt nichts von der Illegalität der entsprechenden Produkte wussten, und sie diese selbst noch legal erworben haben.

Was mache ich denn als Webseitenbetreiber?

Den Webmaster treffen besondere Sorgfaltspflichten. Denn hier reicht möglicherweise schon ein Link zu der Internetseite eines Softwareanbieters oder eines MP3-Anbieters aus, um eine Abmahnung zu provozieren. Aktuelle Fälle wie das Verfahren des heise Zeitschriften-Verlages oder die Verfahren rund um den russischen Anbieter AllofMP3 zeigen, dass hier große Vorsicht geboten ist.

Die Linksammlungen sollten nach Möglichkeit auch keine illegalen Bittorrent- oder eDonkey-Links enthalten. Denn von den Gerichten wird inzwischen auch ein derartiger Link als ein Verstoß gegen das Urheberrecht eingestuft.

Auch bei dem Anbieten von Downloads ist Vorsicht geboten. Die Archive sind daher auch auf mögliche Restbestände von Trial- oder sonstigen Version von Software, die jetzt gegen das UrhG verstoßen, zu überprüfen. Das Anbieten von Filmen oder MP3-Dateien fremder Urheber sollte ohne entsprechende Erlaubnis selbstverständlich ebenfalls tabu sein.

Was kann ich also tun, wenn ich belangt werde?

In den allermeisten Fällen wird der Einzelne mit einer Abmahnung konfrontiert werden. So schnell wie möglich, und allem voran noch innerhalb der von der Gegenseite gesetzten Frist sollte auf die Abmahnung reagiert werden. Sinnvoll ist es in diesem Stadium, sich anwaltliche Hilfe mit ins Boot zu holen. Denn die vorschnelle Abgabe einer Unterlassungserklärung kann zu erheblichen Nachteilen führen. Neben der Höhe der anfallenden Kosten bedarf einer gründlichen Untersuchung, ob das Verhalten, das in Zukunft unterlassen werden soll, auch vollständig beeinflusst werden kann. Denn auf gar keinen Fall sollte riskiert werden, gegen ein Unterlassungsversprechen zu verstoßen. Das ist meist mit erheblichen Kosten und kaum Chancen der Aufhebung der Unterlassungserklärung verbunden. Wir stehen Ihnen daher gerne mit Rat und Tat zu Seite! Sprechen Sie uns an...