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Keine Persönlichkeitsverletzung durch Äußerung in Theatreaufführung - LG Dresden, Urteil vom 9. Dezember 2004, AZ.: 3-O-4354/04 EV -

Leitsätzliches

Der Satz, "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Frau C. ...", der in einer Theateraufführung über eine bekannte lebende Person geäußert wurde, ist nicht zwangsläufig als Aufruf oder Anregung zur Begehung eines Tötungsdelikt zu verstehen. Denn lässt die angegriffene Äußerung in dem Zusammenhang der Inszenierung verschiedene - naheliegenden - Interpretationen zu, so ist diejenige der Beurteilung zugrunde zu legen, welche die Rechtsgüter anderer am wenigsten beeinträchtigt.

 

 

LANDGERICHT DRESDEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 3-O-4354/04 EV

Entscheidung vom 9. Dezember 2004

 

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


...
gegen
...

wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2004 für Recht erkannt:

 

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Journalistin und Moderatorin der sonntäglich im Ersten Deutschen Fernsehen ausgestrahlten ...

Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsträger des ...

In der aktuellen Aufführung des Bühnenstückes "..." von ... in der Inszenierung von ... , die am ... Premiere hatte, tragen ca. fünf bis sechs Personen aus dem Kreis des sogenannten "Chors der Arbeitslosen" den nachstehend wiedergegebenen Text vor:

 

"Wen ich sehr schnell erschießen würde
das wäre ... weil sie so oft die Chance gehabt hätte
eben diese Leute auch wirklich zu schlagen
diese diese ganzen alten blöden Männer
die würd ich
relativ ja
relativ gerne beseitigt sehn
ganz einfach nur
weil weil weil
es irgendwie sonst kein Ende nimmt
also es wächst ja immer wieder nach."

Wegen des Gesamtzusammenhangs, in welchem der vorstehende Text gesprochen wird, wird auf die als Anlage AST 3 vorgelegte "Fassung für das ... - 2004 von ... " Bezug genommen.

Bei den Äußerungen des "Chors der Arbeitslosen" handelt es sich um ausgewählte Zitate der aus Dresdner Bürgern bestehenden Mitglieder des Chores, die auf verschiedene Fragen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, zu ihren Ängsten und Sehnsüchten Antworten gegeben haben. Die vorstehend wiedergegebene die Verfügungsklägerin betreffende Äußerung ist eine Antwort, die eines der Chormitglieder im Rahmen der Entstehung der Aufführung auf die - in der Aufführung selbst nicht gestellten - Frage "wer oder was ist schlecht für die Gesellschaft - wer oder was trägt die meiste Schuld an der Misere, in der Sie sich befinden - wer oder was hindert Sie an ihrer persönlichen Entfaltung?" gab.

Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 15.11.2004 forderte die Verfügungsklägerin das ... vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die Äußerung "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." stelle eine unerträgliche Herabsetzung und Vorführung ihrer Person dar, die geeignet sei, ihre Persönlichkeitsrechte aufs Schwerste zu verletzen. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die angegriffene Äußerung beinhalte einen Aufruf zu ihrer Ermordung. Ein derartiger Eingriff sei nicht mehr durch die Kunstfreiheit gedeckt, welche dort ende, wo vorgeschlagen werde, dass konkrete Personen umgebracht würden. Die besondere Gefährlichkeit für die Persönlichkeitsrechte, aber auch Leib und Leben der Verfügungsklägerin, ergebe sich insbesondere daraus, dass der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Wiedergabe der Stimmung der Bevölkerung im Osten Authentizität in Anspruch nehme.

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt,

den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Aufführung " ... " in der Inszenierung von ... am ... , die Formulierung :

"Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ...“

zu verbreiten.

Der Verfügungsbeklagte hat ursprünglich beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen .

Der Verfügungsbeklagte verteidigt die angegriffene Äußerung. Er ist der Ansicht, sie sei sowohl durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) als auch durch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, die angegriffene Äußerung stelle eine - zulässige - Meinungsäußerung dar, die nicht als Schmähkritik, sondern als rechtlich zulässige Auseinandersetzung in Gestalt einer drastischen Kritik einer von der Person der Verfügungsklägerin verkörperten Sendung anzusehen sei. Gegenstand und Ziel der Kritik sei nicht die Person, sondern allein die von ihr verkörperte Sendung, die mit übersteigerten und ausfälligen Worten kritisiert werde. Die Formulierung "Wen ich sehr schnell erschießen würde" sei vergleichbar mit dem umgangssprachlichen Ausdruck "den würde ich am liebsten erschießen", welcher als Synonym für die fundamentale Ablehnung einer Person, für eine starke Abneigung gegen sie und je nach dem Kontext auch für eigene Hassgefühle stehe. Als Mordaufruf bzw. Vorschlag, die Verfügungsklägerin umzubringen, könne der angegriffene Text in dem Gesamt Zusammenhang nicht verstanden werden, zumal die angegriffenen Worte in der Aufführung auf dem Gipfel der Ohnmacht und Verzweiflung und in dem Bewusstsein des eigenen Unvermögens gesprochen würden, eine solche Tat zu vollbringen. Darüber hinaus sei die angegriffene Äußerung von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt. In dem Stück erfolge eine Auseinandersetzung mit der Äußerung, indem ihr andere Äußerungen, Handlungen und Abläufe entgegengestellt würden. Der Verfügungsbeklagte habe in der Aufführung die zitierte Äußerung als Verzweiflungsäußerung einzelner Chormitglieder nicht kritiklos hingenommen oder gar übernommen und sich zu eigen gemacht. Die Bezugnahme auf real existierende und dem Zuschauer bekannte Personen, insbesondere wenn sie Ziel von Angriffen in dem Stück werden, sei ein legitimes und auch so aufgefasstes Mittel, um dem Zuschauer die Aktualität der Problematik, des Konflikts noch deutlicher vor Augen zu führen. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Zuschauer würde die durch eine Figur in dem Stück getätigten Äußerungen über eine reelle Person als "Mitteilung" aufnehmen, sich diese Mitteilung ohne Reflexion zu eigen machen und gegebenenfalls sogar danach handeln. Dies gelte umso mehr, als die angegriffene Äußerung für den Zuschauer sichtbar auf eine verzweifelte, aufgebrachte, alkoholisierte, rasende Menge zurückgehe.

Das Landgericht Berlin hat dem Verfügungsbeklagten gestützt auf urheberrechtliche Erwägungen - auf Antrag der ... mit Beschluss vom 23.11.2004 (16-0-708/04) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

das Werk " ... " von ... mit den (im Beschlusstenor wiedergegebenen) "Chorszenen" aufzuführen oder aufführen zu lassen.

Zu den vom Landgericht Berlin insgesamt untersagten Chorszenen, die auch in dem als Anlage AG 2 vorgelegten Programmheft wiedergegeben werden, gehört unter anderem die im Streitfall angegriffene Äußerung "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ...".

Nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Verfügungsbeklagten und ihrer Bekanntgabe hat die Verfügungsklägerin das Verfügungsverfahren in der Hauptsache - einseitig - für erledigt erklärt.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr

festzustellen, dass sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Feststellung der Erledigung abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin habe nicht zu einer Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits geführt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2004 (GA 160 bis 165) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Der zulässige Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens erweist sich als unbegründet.

Zwar ist auf Grund der vom Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung der ursprünglich vorhanden gewesene Verfügungsgrund entfallen (unten Ziffer 1). Allerdings hat der Verfügungsklägerin auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes von Anfang an kein Verfügungsanspruch zugestanden (unten Ziffer 2). Die Erledigung kann aber nur festgestellt werden, wenn ein ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag durch ein nachträglich eingetretenes erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Daran fehlt es hier.

1. Die - ursprünglich gegebene - Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens ist durch Zustellung der vom Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung entfallen.

Bis zu der am 24.11.2004 erfolgten Zustellung der Verbotsverfügung des Landgerichts Berlin vom Vortage war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend eilbedürftig. Die Dringlichkeit ergab sich vor allem daraus, dass für den Folgetag, den 25.11.2004, eine abendliche Aufführung des Bühnenstücks " ... " von ... in der Inszenierung von ..., welche den von der Verfügungsklägerin angegriffenen Satz beinhaltet, vorgesehen war.

Der hierdurch implizierte Verfügungsgrund ist jedoch durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin nachträglich weggefallen.

Nach dem Ausspruch des Landgerichts Berlin ist es dem Verfügungsbeklagten insgesamt untersagt, die von ihm in die Aufführung des Bühnenstückes " ... " von ... aufgenommenen "Chorszenen" aufzuführen oder aufführen zu lassen. Dies bedeutet zugleich auch ein Verbot der Verwendung des in dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Satzes "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ...“.

Ist es aber dem Verfügungsbeklagten bereits durch ein anderes Gericht untersagt, die in dem vorliegenden Eilverfahren angegriffene Äußerung zu verbreiten und ist - wie im Fall des beklagten ... - davon auszugehen, dass sich der Anspruchsgegner an diese Verbotsverfügung hält, so fehlt es für das ursprünglich erstrebte (weitere) Verbot einer Verbreitung des vorzitierten Satzes an der erforderlichen Dringlichkeit.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin Bestand haben wird. Denn es ist nicht Aufgabe der Kammer, für den Fall einer möglichen zukünftigen Aufhebung der Unterlassungsverfügung durch das Landgericht Berlin gleichsam "zur Vorsorge" oder "auf Vorrat" ein weiteres Verbot zu erlassen. Solange die Verbotsverfügung des Landgerichts Berlin Bestand hat, fehlt es im vorliegenden Verfügungsverfahren an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit, d.h. an einem Verfügungsgrund. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anspruchsgegner an das gerichtliche Verbot nicht halten werde oder die Titelinhaberin die Einhaltung des erwirkten Verbots nicht beobachten bzw. auf eine zwangsweise Durchsetzung verzichten werde. Damit ist derzeit völlig offen, ob und gegebenenfalls wann der Verfügungsbeklagte die angegriffene Äußerung jemals wieder in dem Theaterstück " ... " in der Inszenierung von ... verbreiten wird.

Die Verfügungsklägerin hat daher - folgerichtig - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache scheitert allerdings daran, dass der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes - der Kammer stehen lediglich eine Textfassung des Stückes und das Programmheft zur Verfügung - keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Die Feststellung der Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet gewesen ist und durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. OLG Köln, WRP 1982, 599 f.). An der Begründetheit des ursprünglich geltend gemachten Verfügungsanspruchs fehlt es im Streitfall.

Zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin an den Verfügungsbeklagten war es der Verfügungsklägerin noch nicht gelungen, eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hinreichend glaubhaft zu machen.

Eine Zuerkennung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB hätte vorausgesetzt, dass die Verfügungsklägerin glaubhaft macht, dass die angegriffene Äußerung "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." in dem Gesamtzusammenhang, in welchem sie in der ... Aufführung " ... " in der Inszenierung von ... dem Publikum entgegentritt, bei diesem einen Eindruck hinterlässt, der bei Abwägung der sich gegenüberstehenden - mit Verfassungsrang ausgestatteten - Rechtsgüter und Interessen als eine auch unter Beachtung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht mehr hinnehmbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungsklägerin (Art. 1 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG) erweckt. Dies lässt sich aber nach Auffassung der Kammer anhand der vorliegenden Mittel der Glaubhaftmachung nicht abschließend feststellen. Im Einzelnen:

a) Der durch das ... ordnungsgemäß vertretene Verfügungsbeklagte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VertrVO) ist passivlegitimiert.

Der ursprünglich auf Unterlassung in Anspruch genommene ... ist von Anfang an der richtige Anspruchsgegner gewesen, da er als Rechtsträger des ... verantwortlich ist für die Veranstaltung bzw. Aufführung des Bühnenstücks " ... " in der Inszenierung von ..., in welcher der von der Verfügungsklägerin beanstandete Satz "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." gesprochen worden ist.

Es liegt im Einflussbereich und letztlich in der Entscheidung des Verfügungsbeklagten, ob und gegebenenfalls welche Inszenierung zur Aufführung gelangt. Er kann daher unter den Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

b) Als Verletzungshandlung kommt die Verbreitung des Satzes "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." in einer Theateraufführung in Betracht.

Die für die Frage der Zuerkennung des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs maßgebende Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin als eines anerkannten absoluten Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB lässt sich aber nicht losgelöst von einer für die Beurteilung des Streitfalls entscheidenden Grundrechtsabwägung beurteilen:

aa) Das von der Verfügungsklägerin ursprünglich erstrebte Verbot, den beanstandeten Satz in der Aufführung des Bühnenstücks " ... " in der Inszenierung von ... zu verbreiten, berührt den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, d.h. die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit, auf die sich der Verfügungsbeklagte im Streitfall berufen kann.

Vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst ist neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sogenannten Werkbereich, auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, der sogenannte Wirkbereich (BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 224). Dieser Schutz steht nicht nur demjenigen zu, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch der Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 36, 321, 331). Aus diesem Grunde kann sich im Streitfall auch der Verfügungsbeklagte auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen, obwohl sonst der Staat und seine Einrichtungen lediglich als Adressat von Grundrechten in Erscheinung treten. Das Grundrecht der Kunstfreiheit ist auch auf juristische Personen und Personenvereinigungen anwendbar, ebenso auf (staatliche) Kunst- und Musikhochschulen (Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rdn. 87 m.w.N.). Als Rechtsträger des ... , der auf Veränderungen einer Theaterinszenierung in Anspruch genommen wird, kann sich der Verfügungsbeklagte daher ebenso wie ein privater Rechtsträger eines Theaters auf die Kunstfreiheit berufen (ähnlich, wenn auch mit anderer Begründung: Scholz in Maunz-Dürig, GG, Band I, Stand: Februar 2004, Art. 5 Abs. 3 Anm. 49).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Tätigkeit ist zu begreifen als ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 188 f.).

Den so umschriebenen Anforderungen genügt die vorliegend in Rede stehende Aufführung des Bühnenstücks " ... ". Schöpferische Elemente sind nicht nur in der Kombination von Orginaltexten des Bühnenstücks " ... " von ... mit ausgewählten aktuellen Äußerungen, sondern auch in der Art der bildhaften Umsetzung zu sehen. Der vorgelegte 48-seitige Text der Inszenierung von ... und seine Darbietung sind als hinreichend "geformt" anzusehen; allgemeine und persönliche Erfahrungen sollen - bezogen auf die aktuelle politische Situation - ausgedrückt und zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 226) .

Aber auch bei einem eher formalen, an die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps anknüpfenden Kunstbegriff kann der Aufführung " ... " von ... die Kunstwerkeigenschaft nicht abgesprochen werden. Die Darbietung in Form eines Theaterstückes, das von Schauspielern (mit Masken und Requisiten) auf Grund einer konkreten Regie in Szene gesetzt wird, gehört zu den klassischen Formen künstlerischer Äußerung (BVerfGE 67, 213, 227).

cc) Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis gegenüber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. l GG (BVerfGE 30, 173, 191; Scholz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Anm. 50). Die Freiheit der Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährt; auf Grund der systematischen Trennung der Gewährleistungsbereiche sind weder die sogenannte Schankentrias des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG direkt oder analog auf die in Abs. 3 genannte Kunstfreiheit anzuwenden (BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 67, 213, 228). Es verbietet sich daher auch, aus dem Zusammenhang eines Werkes einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden (BVerfGE 30, 173, 191).

dd) Allerdings ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d.h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 30, 173, 193, m.w.N.). Die Kunstfreiheit kann daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen zieht. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen; vielmehr bedarf es der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (BVerfGE 67, 213, 228).

ee) In die danach vorzunehmende Abwägung ist stets das Gesamtkunstwerk einzubeziehen. Dabei sind die kollidierenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie der Strukturmerkmale der betreffenden Kunstgattung und der Entscheidung des Verfassungsgebers, die Kunstfreiheit vorbehaltlos zu gewährleisten, gegeneinander abzuwägen.

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und interpretationsbedürftig sind. Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks (BVerfGE 67, 213, 228). Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anspruchstellers liegt.

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, hinter dem die Kunstfreiheit ungeachtet ihrer hohen Bedeutung zurückzustehen hat, lässt sich aber anhand der der Kammer gegenwärtig zur Verfügung stehenden Mittel der Glaubhaftmachung nicht feststellen.

(1) Nach Ansicht der Verfügungsklägerin stellt der Satz "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." eine Aufforderung zur Ermordung der Verfügungsklägerin dar; zumindest beinhalte der angegriffene Satz den - im Hinblick auf den Anspruch des Verfügungsbeklagten auf Authentizität der Äußerungen der Chormitglieder durchaus erst zu nehmenden - Vorschlag, die Verfügungsklägerin umzubringen. Dem kann im Rahmen einer Gesamtschau des Werkes auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht beigetreten werden.

Nach dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten fasst der Theaterbesucher die angegriffene Äußerung als eine Verzweiflungsäußerung einzelner Chormitglieder auf, die in dem Stück weder kritiklos hingenommen noch übernommen werde und daher auch nicht als Aufforderung zur Begehung eines Tötungsdelikts oder auch nur als Vorschlag einer gewaltsamen Konfliktlösung verstanden werden könne. Diese vom Verfügungsbeklagten favorisierte Interpretation des Satzes als eine Verzweiflungsäußerung von ohnmächtigen, aufgebrachten, alkoholisierten und rasenden Figuren des Stückes erscheint im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Werkes nicht fernliegend oder unwahrscheinlich.

Die Ohnmacht und Verzweiflung der Sprecher des angegriffenen Satzes kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Begründung für diesen kühn und vorschnell vorgebrachten Satz äußerst fadenscheinig wirkt ("weil sie so oft die Chance gehabt hätte, eben diese Leute auch wirklich zu schlagen ..."), keineswegs handfest, geschweige denn schlüssig erscheint und außerdem äußerst schleppend, zögernd und stotternd vorgebracht wird ("diese diese ganzen alten blöden Männer, die würd ich relativ, ja relativ gerne beseitigt sehn, ganz einfach nur weil weil weil ...") sowie im Vagen, Aussichtslosen endet ("... weil es irgendwie sonst kein Ende nimmt, also es wächst ja immer wieder nach"). Gerade dieser von den Chormitgliedern unter mühsamem Gestammel zuletzt vorgebrachte Ausblick ("es wächst ja immer wieder nach") deutet darauf hin, dass sie selbst die im ersten Zorn vorgebrachte Äußerung nicht als ernsthaftes Modell einer Konfliktlösung begreifen, sondern die Ausweglosigkeit des in der eigenen Vorstellung im Zustand höchster Erregung entwickelten Szenarios erkennen oder jedenfalls erahnen.

Hinzu kommt, dass diesen Äußerungen wiederum andere entgegengesetzte Stimmen gegenübergestellt werden, welche die angegriffene Äußerung als unausgegorenes Stammtischgerede, jedenfalls aber als fragwürdig erscheinen lassen. So lässt der Regisseur der angegriffenen Äußerung - im Anschluss an weitere massive Anwürfe gegen den Deutschen Bundeskanzler -einen Abschnitt folgen, in dem Originaltexte aus dem Bühnenstück " ... " gesprochen werden, die in dem vorliegenden Gesamtzusammenhang eine kritische Auseinandersetzung mit den vorstehenden Äußerungen des Chores der Arbeitslosen erkennen lassen, etwa durch Formulierungen wie "... Bande ich habe die Frechheiten satt, es ist empörend, wenn es in einem geordneten Gemeinwesen ungestraft möglich sein sollte, unbescholtene Leute wie mich und meine Familie fortgesetzt öffentlich zu beschimpfen ...", "will dieser Unfug immer noch kein Ende nehmen, es ist Zeit, dass die Polizei einschreitet, das sind nicht bloß junge Leute, da machen auch alte Weber in Masse mit ...", ... "s sind halt hungrige unwissende Menschen, sie gebn ihre Unzufriedenheit kund wie sies verstehn", "... du willst Menschen in Schutz nehmen, die solche Pöbeleien da singen".

Diese anschließende kontroverse Beleuchtung des zuvor Vernommenen lässt auch die angegriffene Äußerung in einem anderen Licht erscheinen. Namentlich lässt sie sich schwerlich noch als einen ernst zu nehmenden oder gar empfehlenswerten Vorschlag einer gewaltsamen Konfliktlösung begreifen. Dies wird bei einer Gesamtschau des Werkes auch dadurch bestätigt, dass das Stück mit den Worten "s kann een ja ordentlich Angst wern" endet und damit gewaltsame Lösungen nicht als probates Mittel zur Konfliktlösung oder Beseitigung sozialer Nöte hingestellt werden.

(2) Ein weiterer vom Verfügungsbeklagten vorgebrachter Interpretationsansatz geht dahin, die Wendung "Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre ..." als eine umgangssprachlich sehr drastisch zum Ausdruck gebrachte fundamentale Kritik zu begreifen, ohne dass der Ausdruck "erschießen" wortwörtlich zu verstehen wäre, sondern eher im Sinne von "rauswerfen, feuern" bzw. - als Synonym für die vorstehenden Begriffe - "abschießen".

Diese beiden nach dem Gesamteindruck, wie er sich der Kammer anhand der vorgelegten Schriftform darstellt, durchaus nicht fernliegenden Interpretationen wären - anders als die Interpretation der Verfügungsklägerin - nicht geeignet, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungsklägerin zu begründen, hinter der die Kunstfreiheit zurückzutreten hätte.

ff) Sind aber - wie hier - mehrere Interpretationen des Kunstwerkes möglich, so ist diejenige der Beurteilung zu Grunde zu legen, die andere Rechts-guter am wenigsten beeinträchtigt (BVerfGE 67, 213, 230; BVerfGE 81, 298, 307). Gemessen an diesem Grundsatz kann die angegriffene Äußerung, die nach der vorstehenden Erörterung mehrere naheliegenden Interpretationen zulässt, nicht mit der Begründung untersagt werden, dass eine der möglichen Interpretationsansätze zur Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung führt, die das Grundrecht der Kunstfreiheit zurücktreten lässt. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist daher nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Äußerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur dahin verstanden werden kann, dass die Verfügungsklägerin in unerträglicher Weise herabgesetzt wird, indem sie als mögliches Ziel eines Mordanschlages bzw. Tötungsdelikts dargestellt wird.

gg) Schließlich wiegt auch der bei den oben im Einzelnen erörterten – naheliegenden - Interpretationsansätzen noch verbleibende diffamierende Gehalt der beanstandeten Äußerung im Rahmen einer Gesamtabwägung der gegenüberstehenden Belange nicht so schwer, dass darin eine unerträgliche, auch im Lichte von Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr hinnehmbare die Verfügungsklägerin herabsetzende Schmähkritik erblickt werden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde, insbesondere wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um eine Bloßstellung des Betroffenen ginge, der jenseits von polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294; BGHZ 143, 199, 209). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da die angegriffene - drastische - Äußerung als Teil der durch eine aufgebrachte Menschenmenge vorgebrachten Ansichten über die gesellschaftlichen Verhältnisse und über Personen des öffentlichen Lebens durch andere Figuren des Stücks wieder in Frage gestellt und relativiert werden.

3. Hatte danach der ursprünglich gestellte Unterlassungsantrag keine Aussicht auf Erfolg, so ist auch der Antrag auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Verfügungsantrags unbegründet. Denn die Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache hat einen ursprünglich zulässigen und begründeten Antrag zur Voraussetzung.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, Nr. 11, § 711 ZPO.

(Unterschriften)