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OLG München / LG München I: Domain "intershopping"

Leitsätzliches

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domain-Namens unter der TLD „.com“ ist nicht etwa wegen des markenrechtlichen Territorialitätsprinzips unzulässig. Die gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht sich vielmehr lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht vollstreckbar. Bei bestehender Waren- und Dienstleistungsidentität besteht Verwechslungsgefahr zwischen „Intershop“ einerseits und „intershopping“ andererseits.

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 29 U 5819/99 (LG München 1)

Entscheidung vom 20. Januar 2000

 

 

 

Sachverhalt

 

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren über die Berechtigung des Antragsgegners, im Internet die Domain „Intershopping“ zu benutzen. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „INTERSHOP“, die für „Software-Programme zur Verwendung im Internet; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ geschätzt ist. Sie ist weiter Inhaberin der Marke „INTERSHOP“, die für „Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet, Werbung, Telekommunikation“ geschätzt ist. Die Antragstellerin entwickelt und vertreibt Software, mit der gewerbliche Anbieter im Bereich des Internet über „Warenkorbsysteme“ Waren anbieten können. Für J.-Products, Den Haag, ist die Domain ,“INTERSHOPPING.COM“ registriert. Der Antragsgegner ist in der Registrierung als „Administrative Contact“ und „Billing Contact“ angegeben. Unter der genannten Domain ist eine „INTERSHOPPING worldwide advertising and on-line shopping“ überschriebene Homepage zu erreichen, über die ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsangebot angeboten wird. Der Verkauf der Waren und Dienstleistungen erfolgt allerdings nicht durch den Betreiber der Homepage, sondern über Links, die zu den Angeboten der jeweiligen Anbieterführen, die sich der erwähnten Homepage zu Werbezwecken bedienen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner sei Betreiber der erwähnten Homepage. Die Domain „INTERSHOPPING“ und die gleich lautende Homepage-Bezeichnung sei mit ihrer Firma und ihren Marken verwechselbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig insoweit, als er das Ausland betreffe. Die Bezeichnung „INTERSHOP“ sei beschreibend und nicht schutzfähig. Verwechslungsgefahr bestehe unter diesen Umständen nicht. Insbesondere im Internet genügten geringfügigste Unterschiede zwischen den von Teilnehmern benutzten Kennzeichnungen. Jedenfalls bestehe keine Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit. Der Antragsgegner zeichne nur für die technische Verwaltung der Domain, er sei nicht ihr Inhaber.

 

 

 

Aus den Gründen

 

1. Die Bedenken des Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des Antrags sind unbegründet. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass die einstweilige Verfügung sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht (Territorialitätsprinzip). Sie ist im Ausland nicht vollstreckbar.

 

2. Der Antragsgegner ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Hinter den verschiedenen Bezeichnungen der Inhaberin der streitigen Domain ... steht ersichtlich keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft nach Art einer GbR. ...

 

3. Die Kennzeichnung „INTERSHOP“ besitzt jedenfalls das für einen namens- und markenrechtlichen Schutz notwendige Mindestmaß an Kennzeichnungskraft für das hier streitige Waren- und Dienstleistungsgebiet. ...

 

4. Zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner „INTERSHOPPING“ nicht nur als reine Internet-Adresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und als Kennzeichen der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Waren benutzt. Soweit es um die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geht, ist zu differenzieren: Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Angebot an zwei unterschiedliche Kundenkreise. Insoweit, als er die von ihm beworbenen Waren und Dienstleistungen im Internet den Endverbrauchern anbietet, besteht zwar keine Ähnlichkeit des Angebots des Antragsgegner mit den von der Antragstellerin angebotenen DV-Programmen. Insoweit, als der Antragsgegner seine Dienstleistungen der Werbung für die Waren und Dienstleistungen der von ihm angesprochenen Gewerbetreibenden mit „Intershopping“ kennzeichnet, besteht jedoch zunächst Waren- bzw. Dienstleistungsidentität mit der „Vermittlung von Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen mittels lnternet-Werbung“, für die die Marke Nr. 39528558 der Antragstellerin geschätzt ist. Auf die Frage der Benutzung dieser Marke kommt es nicht an, da die Benutzungsschonfrist gern. § 26 Abs. 5, § 25 Abs. 1 MarkenG erst am 12.8.2003 endet.

 

Angesichts der damit bestehenden Waren- und Dienstleistungsidentität können die geringfügigen Unterschiede zwischen „INTERSHOP“ einerseits und „INTERSHOPPING“ andererseits nicht genügen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Insbesondere angesichts der engen begrifflichen Verwandtschaft der beiderseitigen Kennzeichnungen muss zumindest mit der Gefahr gerechnet werden, dass das Zeichen des Antragsgegner mit der Marke der Antragstellerin gedanklich in Verbindung gebracht wird. Unter diesen Umständen muss auch Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen der Firma der Antragstellerin und der vom Antragsgegner benutzten Kennzeichnung bejaht werden.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

 

EINSTWEILIGE VERFÜGUNG

 

Aktenzeichen: 9 HKO 12244/99

Entscheidung vom 23. Juli 1999

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

(...)

 

wegen einstweiliger Verfügung

 

erläßt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, am 23.7.1999 folgende

 

 

 

Einstweilige Verfügung

 

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,- , an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

 

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "intershopping" als eigenständige Bezeichnung im Zusammenhang mit dem Vertrieb für Waren- oder Dienstleistungen über das Internet zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere die Bezeichnung "intershopping.com" als Domainnamen im Internet zu beanspruchen.

 

2. Der Antragsgegner hat die Kosten das Verfahrens zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.

 

 

 

Gründe

 

1. Die Antragstellerin hat einen markenrechtlichen Anspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG aus ihrer am 21.03.1996 angemeldeten Marke "Intershop" glaubhaft gemacht. Nachdem die Registrierung der Domain "intershopping.com" erst am 13.05.1996 erfolgte, hat die Antragstellerin prioritätsältere Kennzeichenrechte.

 

2. Kosten : § 91 ZPO.

 

3. Streitwert: § 3 ZPO unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angegebenen wirtschaftlichen Interesses.

 

(...)