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Ebay V - Neuigkeiten rund um die virtuellen Hammerschwinger

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Neuigkeiten rund um die virtuellen Hammerschwinger - die Erfolgsstory Ebay geht weiter...

- Ebayrecht Teil V -

von Rechtsanwalt Michael Terhaag

- vergleichen Sie zu diesem Thema auch Teil 1, Teil 2, Teil 3 und Teil 4 -

Der Ebay-Hype in Deutschland ungebrochen. Das Auktionshaus erfreut sich steigender Beliebtheit.
Naturgemäß führt dies auch zur steigenden Anzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Ebay und wir möchten Sie an dieser Stelle wieder über aktuelle Geschehnisse rund um den virtuellen Hammer informieren.

Mittlerweile herumgesprochen haben dürfte sich die Rechsprechung, dass Ebay selbst sich auf ein Haftungsprivileg des  Teledienstegesetzes stützen kann, welches das Auktionshaus von einer Verantwortlichkeit für die von fremden Dritten gespeicherten Informationen bis zur Kenntniserlangen freistellt, vgl. auch unser Beitrag Ebay IV.
EbaySo liegen nun aber auch die ausführlichen Urteilsgründe des Bundesgerichtshofes zu dieser Thematik vor. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in diesem Fall, indem es um ROLEX-Plagiate ging, festgestellt, dass die Haftungsprivilegierung jedenfalls nicht für den Unterlassungsanspruch gelten soll.
Diese Beurteilung dürfte -über die virtuellen Auktionshäuser hinaus- auch für alle diejenigen Diensteanbieter interessant sein, die Dritten die Möglichkeit einräumen, auf ihrer Internetseite Informationen zu speichern, etwa Foren- oder Gästebuchbetreiber.
Der BGH stellt allerdings klar, dass für eine Haftung als Mitstörer dem Diensteanbieter letztendlich nur zumutbare Kontrollmöglichkeiten auferlegt werden können, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Aus unserer Sicht setzt eine zu installierende Filterfunktion aber einen ersten Verstoß voraus und höchstens danach kann über eine „technisch mögliche und zumutbare“ Maßnahme nachgedacht werden.

Interessant ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, die sich mit dem immer wieder als Schutzbehauptung vorgeschobenen Argument des Tippfehlers beschäftigt.
Gerade die Diskussion um eventuelle Tippfehler, insbesondere bei der Eingabe des Mindestgebots, nehmen deutlich zu und sind je nach Einzelfall sehr genau zu prüfen. Eine Verallgemeinerung dieser Problematik dürfte sich eigentlich verbieten. Aus unserer Sicht müssten aber schon ganz erheblich Umstände hinzutreten, dass ein „Vertipper“ mit diesem Argument im Ergebnis durchdringt. Sowohl Ver- als auch Ersteigerer werden bei Ebay schließlich auch noch mindestens ein zweites Mal um eine entsprechende Bestätigung ihrer Eingabe gebeten.

Interessant ist die Diskussion über die Voraussetzung einer gewerblichen Tätigkeit von Ebay-Verkäufern, mit der sich auch das OLG Frankfurt jüngst zu befassen hatte.
Bei der Beurteilung dieser Frage spielen naturgemäß eine Vielzahl von Umständen eine Rolle. Natürlich erkennt man den „Gewerblichen“ vergleichsweise einfach am sog. Powerseller-Symbol, aber auch aufwendige Allgemeine Geschäftsbedingungen oder die Anzahl und Art der veräußerten Waren geben hier erste Anhaltspunkte. 
Ein Versteigerer, der ein identisches Produkt in verschiedenen Farben und verschiedenen Größen anbietet, wird sich kaum darauf berufen können, beim privaten Ankauf dieser Produkte sich lediglich in der Größe vertan zu haben. Gewerblich handelt in der Regel jedenfalls derjenige, der nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen selbständig tätig wird, wobei tatsächliche Gewinne nicht zwingend erzielt werden müssen. Die Bezeichnung als „Privatauktion“ durch den Verkäufer selbst, spielt in diesem Zusammenhang übrigens überhaupt keine Rolle.
Die Unterscheidung zwischen privaten „Trödler“ und gewerblichen Anbietern ist von großer Bedeutung. Der Erwerber, der bei einem gewerblichen Ebayer gesteigert hat, kann sich nach geltendem Fernabsatzrecht in den meisten Fällen durch Widerrufserklärung oder Rückgabe der Ware innerhalb von zwei Wochen von dem Kauf ohne Angaben von Gründen lösen! Wenn über dieses Recht nicht hinreichend durch den Versteigerer informiert worden war, geht das sogar ein halbes Jahr lang. Lediglich durch die Nutzung des Produkts in der Zwischenzeit entstandene Gebrauchsspuren oder ersparte Aufwendungen sind dann auszugleichen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich aktuell mit den Buchpreisbindungsgesetz. So verbot es, "geschäftsmäßig" (also wohl eine gewisse Anahl) neue(r) Bücher, die nicht zuvor ordnungsgemäß zum vollen Preis erworben wurden, unter der Buchpreisbindung zu veräußern. Auch hieran merkt man die steigende Marktmacht von Ebay, da sich solche Verkäufe ganz offenbar massiv auf den Buchabsatz auswirken könnten.der ganze Laden unter'm Hammer ;-))

Auch streitige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit negativen Bewertungen bei Ebay kommen immer häufiger vor, nachdem wir -unserer Kenntnis nach- deutschlandweit erstmalig im vergangenen Jahr solche Verfahren für unsere Mandanten einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt hatten.
Als erster Trend dürfte hierbei festzuhalten sein, dass letztendlich bloße Meinungsäußerungen nur sehr schwer angreifbar sind. Anders verhält es sich allerdings bei falschen Tatsachenbehauptungen, d.h. Sachverhalten die einem klaren Beweis des Gegenteils zugänglich sind.
So hat jüngst das Landgericht Düsseldorf in einem von uns betreuten Fall über eine Auseinandersetzung zu entscheiden, bei dem der Käufer einfach behauptete, er habe das Geld überwiesen und die Ware sei ihm dennoch nicht gesandt worden. Naturgemäß schädigt eine solche Behauptung den gewerblich, aber auch privaten, Ebayverkäufer außerordentlich. Da dieser jedoch mittels Unterlagen der Bank eindeutig darlegen konnte, keinerlei Zahlungen erhalten zu haben, entschied das Gericht zu seinen Gunsten und Ebay löschte die negative Bewertung später anstandslos.

Schließlich zum Thema Plagiate und Markenpiraterie im weiteren Sinne dürfte auch noch eine jüngst bekannt gewordene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt für viele Ebayer sicher interessant sein. Der dortige Beklagte hatte eine Brosche im Artikeltext mit „im Cartier-Stil“ beworben, was dem Edelhersteller nicht so gut gefiel. Während das Gericht einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht für gegeben hielt, verbot es diese Vorgehensweise jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen und dem Gesichtspunkt der unlauteren vergleichenden Werbung.

So bleibt es rund um Ebay weiter spannend. Wir halten Sie diesbezüglich natürlich gern informiert und freuen uns auch, Ihnen bei eigenen Erfahrungen und Problemen rund um das virtuelle Auktionshaus und dessen Jünger zur Seite stehen zu dürfen.