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vorläufig weiter Wettvermittlung nach England, - VerwG Karlsruhe, Urteil vom 10. Mai 2004, AZ: 11 K 160/04

Leitsätzliches

1. Im vorläufigen Rechtsschutz hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung gegen ein Mannheimer Wettbüro verlauten lassen, dass Sportwetten nach England vermittelt. Demnach überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Ineresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Untersagung. 2. Ernstliche Zweifel bestehen auch über die Vereinbarkeit des für Baden-Württemberg geltenden Verbots der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht. 3. Für die in England ansässige Vertragspartnerin des Mannheimer Wettbüros bedeutet die mittelbare Begrenzung einer wirtschaftlichen Betätigung in der BRD einem Mitgliedsstaat der EU aller Voraussicht nach einen Eingriff in die gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 und 48 des EG- Vertrages.

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 K 160/04 

vom 10. Mai 2004

 

In der Verwaltungsrechtssache

 

...

gegen

Stadt M.

wegen

Sportwetten

hier: Antrag nach § 80 V VwGO

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11. Kammer - am 10. Mai 2004 durch ...

beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.12. 2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 wird hinsichtlich Ziff. 1 und 2 wiederhergestellt, hinsichtlich Ziff. 3 und 5 angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.  Der Streitwert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

GRÜNDE:

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung ihrer Sportwettannahmestelle in M.

Die Antragstellerin eröffnete am 15.12.2003 in M. eine Sportwettannahmestelle. Einer ihrer Mitarbeiter zeigte der Antragsgegnerin die Aufnahme des Betriebes am 16.12.2003 unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges an. Am 19.12.2003 versiegelten zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin vor Ort den Betrieb der Antragstellerin.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 wurde die weitere Ausübung der Tätigkeiten Vermittlung von Sportwetten“ - soweit diese unter Erlaubnisvorbehalt stehen – nach § 15 Abs. 2 GewO und - soweit es sich um strafbewehrte unerlaubte Tätigkeiten handelt nach §§ 1 und 3 PoIG BW (Polizeigesetz) für die Betriebsstätte XXX untersagt (Ziff. 1). In Ziff. 2 heißt es, die gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebsstätte XXX seien sofort ab Erhalt dieses Bescheides einzustellen. Als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wurden nach §§ 19 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) die Stilllegung und Versiegelung des Geschäftslokals XXX angeordnet (Ziff. 3). Des Weiteren wurde für diesen Bescheid die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 4). In Ziff. 5 sind eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- € und Kosten der Vollstreckung festgesetzt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Bei einer Betriebskontrolle am 18.12.2003 im Geschäftslokal XXX sei festgestellt worden, dass Wettannahmen für Sportwetten im Auftrag der ) (XX, Großbritannien entgegengenommen worden seien. Ein Spieler habe die Möglichkeit, mittels im Geschäftslokal ausliegender Listen von Sportwettkämpfen (u.a. Fußball-Bundesliga, ausländische Fußballligen, Eishockey- und Basketballwettkämpfen) eine Sportwette abzugeben. Diese würden vom Personal via Internet an den in Großbritannien ansässigen Sportwettenveranstalter weitergeleitet. Der Spieler entrichte seinen Wetteinsatz und erhalte eine Bestätigung über die angegebene Wette. Eine durch das Land Baden-Württemberg erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten könne die Antragstellerin nicht vorlegen. Auch eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO liege für diesen Betrieb nicht vor. In Baden-Württemberg gebe es keine Rechtsgrundlage für gewerblich veranstaltete Sportwetten. Nach dem Gesetz über die Veranstaltung von Sportwetten besitze nur die staatliche Toto-Lotto-Sportwetten GmbH eine Erlaubnis, solche Wellen durchzuführen. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in vergleichbaren Fällen (11 K 1725/00v. 21 .09.2000 u. 11 K 2635/02 v. 29.11.2002) werde verwiesen. Eine Gesamtschau dieser Gesetzesbestimmungen in Baden-Württemberg lasse nur den Schluss zu, dass die Durchführung und die Veranstaltung von Sportwetten im Lande Baden-Württemberg in den bisher bekannten Ausprägungen, d.h. sowohl in der Form des Sporttotos als auch in der Form der Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) ausschließlich dem Land vorbehalten sei. Sportwetten seien als Glücksspiel zu werten. Auf die umfangreiche Rechtsprechung dazu werde verwiesen. Auch handele es sich bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht um sonstige erlaubnispflichtige Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d GewO. § 33c Abs. 1 GewO sei nicht anwendbar. Die Gewerbeausübung der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis verstoße gegen § 284 StGB und könne in Anwendung des § 15 Abs. 2 GewO und § 1 und 3 PoIG verhindert werden. Wegen des Verdachts der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB dulde die Stilllegung der unerlaubt betriebenen Wettannahmestelle keinen Aufschub. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei geeignet und angemessen. Durch die Gewerbeausübung komme es zu solch einer eklatanten Rechtsgutverletzung, dass der Ermessensspielraum der Behörde praktisch auf Null reduziert sei. Das öffentliche Interesse am Vollzug dieser Verfügung im Hinblick auf die Rechtssicherheit zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren des illegalen Glückspiels sei bei weitem höher zu bewerten als die wirtschaftlichen Interessen des Gewerbetreibenden.

Dagegen legte die Antragstellerin mit einem per Fax abgesandten Schreiben vom 30.12.2003 und einem weiteren Schreiben vom 06.01.2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie unter anderem auf eine gutachterliche Äußerung des Privatdozenten Dr. Heiko Lesch vom 20.06.2003 zu der Frage, ob Sportwetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB darstellen, verwies (Anlage 5).

Mit dem am 16.01 .2004 eingegangenen Antrag beantragt die Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30.12.2003 und 06.01 .2004 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie nehme in ihrer Wettannahmestelle ausschließlich Wetten entgegen, die mit der Firma XXX abgeschlossen würden. Diese verfüge über eine englische Permit vom 05.02.2002 und deren Verlängerung vom 10.04.2003 bis 31.05.2004. Es handele sich um einen in Großbritannien konzessionierten Wettveranstalter. Dessen Wettveranstaltungen seien durch die Besonderheiten gekennzeichnet, dass die Wetteinsätze bzw. -verluste gedeckelt seien. Die gewetteten Beträge beliefen sich durchweg auf weniger als 2000 €. Im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Firma XXX und ihr sei eine solche Höchstgrenze vertraglich abgesichert. Durch die Einrichtung entsprechender Kundenkonten sei sichergestellt, dass Wettkunden auch langfristig keine unverhältnismäßigen Vermögensverluste erleiden würden. Spieler, bei denen ein Gesamtverlust von 2500,-- € einlaufe, würden automatisch von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.

Nach dem strafrechtlichen Gutachten des Prof. Dr. Heiko Lesch, Professor an der Universität Bonn vom 20.06.2003 bestünden keine strafrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Sportwettenveranstaltung. Die gewetteten Beträge lägen durchweg unter der Geringfügigkeitsgrenze. Sportwetten seien je nach den Verhältnissen des Einzelfalles Glücks- oder Geschicklichkeitsspiele, wobei die Tendenz der Strafgerichte unverkennbar sei, in der Regel von der Annahme eines Geschicklichkeitsspieles auszugehen. Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung werde verwiesen.

Die Untersagung beinhalte einen offensichtlichen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und Berücksichtigung von im EU-Ausland erteilten Genehmigungen. Sie könnten nur dann zulässigerweise außer Betracht bleiben, wenn das baden-württembergische Monopol seinerseits den strengen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, wie der EuGH sie aufgestellt habe, genüge. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall. Sie mache mit ihrem Angebot von ihrer Dienstleistungsfreiheit Gebrauch, die auch auf Glückspiele gleich welcher Art, ebenso wie auf Sportwetten anwendbar sei. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des EuGH nur unter drei Voraussetzungen gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt, nämlich dann, wenn

(1.) die innerstaatliche Beschränkung der Sportwettveranstaltung tatsächlich bezwecke, die sozialpolitisch schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels einzuschränken,

(2.) die in Rede stehende Beschränkung die im Ausland ansässigen Anbieter nicht gegenüber inländischen Glücksspielbetreibern benachteilige und

(3.) diese Beschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe. Ob der Gesetzgeber tatsächlich bezwecke, die sozialpolitisch unerwünschten Folgen des Spiels einzuschränken, werde daran gemessen, ob erstens die Beschränkungen „in erster Linie wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern“ und ob zweitens „die Finanzierung sozialer Aktivitäten ... aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik,, sei. In derSache Gambelli (Urt. v. 06.11.2003, EWS 2003, 568 ff.) habe der EuGH dies bestätigt.  Weder das Bundesland Baden-Württemberg noch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg (SLT) hätten sich bei Einrichtung des Sportwettmonopols oder seither von der Absicht leiten lassen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Das Gegenteil sei der Fall. Vorkehrungen zur Eindämmung des Glückspiels suche man im Gesetz vergebens. Die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen zur Eindämmung des Glücksspiels wäre nicht möglich, sie stünde im Konflikt mit der vertraglichen Einbindung der staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg in dem deutschen Lotto- und Totoblock. In Kontrast zudem Ziel der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel stehe weiter das flächendeckende und dichte Netz von Verkaufsstellen, das die SLT GmbH unterhalte. Es handele sich um 3.734 Annahmestellen allein in Baden-Württemberg und 27.000 in Deutschland insgesamt. Bereits jetzt weise das Angebot eine Dichte auf, die diejenige des Filialnetzes der Deutschen Post AG mit 12.500 Filialen bundesweit inklusive der Agenturen mit Mc Paper bei weitem in den Schatten stelle. Für den deutschen Lotto-Toto-Block stehe ebenso wie für den Gesetzgeber die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund seines gesamten Handelns. Die Baden-Württembergische Lotteriegesellschaft verwende einen beträchtlichen Teil ihrer Ausgaben auf Werbung. Sie bediene sich zusätzlich der aktiven und finanziellen Hilfe ihres Vertriebsstellennetzes (siehe Geschäftsbericht 2002, 5. 26). Die Angaben über Werbeausgaben seien in anderen Bundesländern, in denen ein Geschäftsbericht veröffentlicht werde, z.B. für Werbeanstrengungen der Hessischen Lotto-Toto-Gesellschaft, auf Baden-Württemberg übertragbar. Mit zahlreichen Werbeslogans heizten die Lotteriegesellschaften den Verkauf an. Auf die Anlagen 21 bis 32 zum Schriftsatz vom 16.01 .2004 werde verwiesen.

Die Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg unterstütze ihre Verkaufsstellen darüber hinaus auch mit einem umfangreichen Schulungsprogramm. Die Werbung der Toto-Lotto-Gesellschaft in Baden-Württemberg ziele im Schwerpunkt nicht auf vorhandene Wettkunden oder private Anbieter, sondern auf die Gewinnung von Neukunden ab. Dies belegten z.B. die Muttertagskampagne dieses Jahres und des Vorjahres, der Versuch, fußballbegeisterte Frauen, Jugendliche und das sportbegeisterte Publikum für Oddset-Wetten zu gewinnen und „Spielerklärungen für Einsteiger“, die neue Kunden ansprächen. Auf die Anlagen Ziff. 1 bis 11 zum Schriftsatz vom 23.04. und die Anlagen 1 bis 18 zum Schriftsatz vom 04.05.2004 werde verwiesen.

Die Antragsgegnerin habe schließlich das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Sie sei irrtümlich der Auffassung, das - nur vermeintliche - Vorliegen eines Straftatbestandes führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Das Opportunitätsermessen der Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr werde aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann auf Null reduziert, wenn es um hochwertige Rechtsgüter wie Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit gehe, was hier ersichtlich nicht der Fall sei.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin streite für die sofortige Vollziehung kein öffentliches Interesse zur Unterbindung strafrechtlich relevanten Verhaltens. Anlass für das Verfahren sei in erster Linie das fiskalische Interesse der landeseigenen Lottogesellschaft. Für sie, die Antragstellerin, habe die Aufrechterhaltung des Wettannahmestellenbetriebes existenzielle Bedeutung.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Hessischen VGH vom 09.02.2004 - 11 TG 360/03 - sei auf die rechtliche Situation in Baden-Württemberg nicht anwendbar. Außerdem gehe die Entscheidung zu weit, da praktisch die Hauptsache vorweggenommen werde auf den Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichtes vom 26.11.2003, Az. 5 STRR 298/03, verwiesen. Eine Änderung dieser Rechtsprechung sei bisher nicht erfolgt, auch nicht in der Rechtssache Gambelli. Der EuGH habe lediglich festgehalten und zusätzlich angemerkt, dass die Berufung auf die öffentliche Sozialordnung (Notwendigkeit, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern) nicht möglich sei, soweit die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizten und ermunterten, an Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zuflösse. Es sei durch keinerlei Tatsachen belegt, dass die Erzielung von Einnahmen für den Staatshaushalt der eigentliche Sinn der staatlichen Beschränkung sei. Für eine solche Annahme böten weder die Gesetzesmaterialien noch die bisherige Handhabung der Veranstaltung von Oddset-Wetten Anlass. Den vom Europäischen Gerichtshof als zulässige Ziele angeführten Zwecken diene auch das vom bayrischen Landesgesetzgeber erlassene Staatslotteriegesetz vom 29.04.1999, das die Veranstaltung von Sportwetten dem Freistaat Bayern zuweise, die Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung übertrage (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 5. 1 Staatslotteriegesetz) und damit private Veranstalter ausschließe. Die Feststellungen des Bayrischen OLG gälten sinngemäß auch für die baden-württembergischen Vorschriften.

Auch hier verfolge die mit der Durchführung von Sportwetten beauftragte Staatliche Toto-Lotto GmbH keine eigenwirtschaftlichen Ziele, denn der Reinertrag aus Wettspielen stehe dem Staatshaushalt mit der Zielsetzung der Förderung des Sports und der Kultur zu. Bei der Einrichtung der Oddset-Wette in Baden-Württemberg sei der Landesgesetzgeber dem bayrischen Vorbild gefolgt (vgl. Landestagsdrucksache 12/3951 v. 15.04.1999, Begründung 11 Nr. 1).

Von ihrem Ermessensspielraum habe sie Gebrauch gemacht. Mit der Wortwahl „praktisch“ relativiere sie den sehr stark eingeschränkten Ermessensspielraum. Die Gegenseite verkenne, dass der Gesetzgeber sehr wohl Eingriffe in die Berufsfreiheit zulasse.

Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (1 Heft nebst Anlagen) vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 und 4 VwGO zulässige Antrag ist begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 30.12.2003 gegen die ausreichend begründete Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (~ 80 Abs. 2 5. 1 Nr. 4 VwGO) der Untersagungsverfügung und Betriebseinstellung in Ziff. 1) und 2) der Antragsgegnerin vom 22.12.2003 hat keine aufschiebende Wirkung. Letztere entfällt auch hinsichtlich der Anordnung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 19 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG und der Festsetzung von Gebühren gemäß § 80 Abs. 2 5. 1 Nr. 1 VwGO.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 der Verfügung v. 22.12.2003), weshalb die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin vom 06.01 .2004, auch bezüglich der auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Betriebseinstellung in Ziff. 2), wiederherzustellen, im übrigen, hinsichtlich der Anordnung von Zwangsmitteln in Ziff. 3 und der Festsetzung von Gebühren in Ziff. 5, anzuordnen war (1.). Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der verfügten Untersagung (2.). Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) nicht vor, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angedrohten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und entsprechend für die Gebührenfestsetzung anzuordnen war. (3.).

1.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und Betriebseinstellung ergeben sich daraus, dass es aller Voraussicht nach an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, weil die landesrechtlichen Vorschriften über das Veranstalten von Oddset-Sportwetten unvereinbar mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht sind. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die §~ 1, 3 F‘olG BW stützt, ist zu prüfen, ob die Annahme von Wetten für Sportwetten im Auftrag der in Großbritannien ansässigen Wettveranstalterin und Vertragspartnerin )O(X, die im Besitz einer nach englischem Recht erforderlichen Erlaubnis dafür ist, den Tatbestand des verbotenen Glückspiels im Sinne des § 284 StGB erfüllt bzw. ob das Sportwettegesetz für Baden-Württemberg (GBI. 1970, 498) und das Oddset-Wettegesetz (GBI. 1999, 253) die Zulassung oder Führung des von der Antragstellerin eröffneten Betriebs der Vermittlung von Sportwetten für ihre in Großbritannien ansässige Vertragspartnerin gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
§ 284 StGB verbietet den Abschluss und die Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private, wenn diese Betätigung behördlich nicht erlaubt ist. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Vermittlung von Sportwetten tatbestandlich als Glücksspiel (BGH, NJW 2002, 2175, BVerwGE 114, 92 ff., VGH München GewArch. 2001, 65, Janz, NJW 2003, 1694 ff., Fn. 14 m.w.N.; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.10.2002 - 11 K 2558/02 - m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, GewArch. 2001, 334ff.) zu werten ist und speziell die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin auf der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem englischen Betreiber den Tatbestand des § 284 StGB erfüllen kann (offen gelassen in: VG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2003-5K 2107/03 - m.w.N.).
Jedenfalls bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des für Baden-Württemberg geltenden Verbots der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten mit vorrangigem Gemeinschaftsrecht (vgl. zur hessischen Rechtslage: Hess. VGH, Beschl. v  09.02.2004 - 11 TG 3060/03 -). Bundesrechtlich fällt der Abschluss und die Vermittlung von Oddset-Wetten durch Private zwar in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Fernhaltung privater Veranstalter von Oddset-Wetten verstößt aber nicht gegen das Grundgesetz, wenn es landesrechtlich an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt.

Eine Befreiung hiervon lässt Bundesrecht nicht zu. Wie aus § 33h GewO folgt, kann ein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB nicht nach Gewerberecht gestattet werden (BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, a.a.O.,). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. Beschl. v. 21.09.2000 - 11 K 1725/00 - u. Beschl. v. 30.10.2002 - 11 K 2558/02 -) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 26.07.2001- 14 5 2394/00 -) ist der Betrieb eines privaten Sportwettbüros nach den landesrechtlichen Regelungen Baden-Württembergs über die Veranstaltung von Sport- und Oddsett-Wetten verboten. Die Veranstaltung von Sportwetten richtet sich nach dem mittlerweile für das Land Baden-Württemberg verbindlich gewordenen Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Sportwette in Baden-Württemberg (GBI. 1970, 5. 498) - Sportwettegesetz -. Das Land Baden-Württemberg errichtet danach einen Totalisator für Sportwetten (§ 1 Abs. 1 Sportwettegesetz). Die Errichtung des Totalisators kann auch durch Zulassung eines bestehen den öffentlichen Totalisators zum Geschäftsbetrieb erfolgen (§ 1 Abs. 2 Sportwettegesetz). Die Sportwetten dürfen nur durch Vermittlung der zugelassenen Wettannahmestellen und unter Verwendung der amtlichen Wettscheine abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 Sportwettegesetz). Des Weiteren existiert ein Gesetz über eine Sportwette mit festen Gewinnquoten (Oddset-Wette) vom 21 .06.1999 - Oddset-Wettegesetz - (GBI. BW 1999, 5. 253). In dessen § 1 Abs. 1 heißt es, das Land Baden-Württemberg kann eine Oddset-Wette veranstalten. Die Entscheidung über die Veranstaltung der Oddset-Wette sowie über deren Durchführung obliegt dem Finanzministerium. Das Finanzministerium kann die staatliche Toto-Lotto GmbH Stuttgart, mit der Durchführung der Oddset-Wette beauftragen. Die beauftragte Staatliche Toto-Lotto GmbH, Stuttgart, unterliegt bei der Wahrung ihrer Aufgaben den Weisungen des Finanzministeriums (~ 1 Abs. 2 Oddset-Wettegesetz).

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen dürfen die im Land Baden-Württemberg veranstalteten Sportwetten nur durch den vom Land Baden-Württemberg errichteten Totalisator erfolgen. Sportwetten dürfen nur durch Vermittlung der zugelassenen Wettannahmestellen und unter Verwendung der amtlichen Wettscheine abgeschlossen werden (~ 2 Abs. 1 Sportwettegesetz). Aufgrund dieser Bestimmungen ist es der Antragstellerin verwehrt, die mit der in Großbritannien ansässigen Firma XXX vereinbarte Vermittlung von Sportwetten vorzunehmen. Das Sportwettegesetz ermöglicht auch keine Erlaubnis für derartige Vereinbarungen. Nach § 1 Abs. 1 Oddset-Wettegesetz darf das Land Baden-Württemberg eine Oddset-Wette veranstalten, das Gesetz lässt aber die Veranstaltung einer solchen durch ein privates (ausländisches) Unternehmen nicht zu.

Die Zulässigkeit sonstiger nicht-staatlicher Sportwetten beurteilt sich nach dem baden-württembergischen Gesetz über Lotterie und Ausspielungen (Lotteriegesetz - LoG – von 1992). Danach bedarf eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 LoG), für deren Erteilung das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 L0G). Eine darauf gestützte landesrechtliche Erlaubnis zur Annahme und Vermittlung von Sportwetten für ein im EU-Gebiet liegendes Unternehmen hat weder die Antragstellerin noch ihre Partnerin.

Für die in England ansässige Vertragspartnerin der Antragstellerin bedeutet diese mittelbare Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Mitgliedsaat der EU aller Voraussicht nach einen Eingriff in die dem ausländischen Unternehmen durch Art. 43 und 48 des EG-Vertrages gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Hess. VGH, Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O., unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C - 243/02 - <Gambelli> u. Urt. v. 21.10.1999 - C - 67/98 -<Zenatti>, GewArch. 2000, 21 ff.; kritisch dazu Janz, NJW, 2004 1694ff.).

Zur Niederlassungsfreiheit hat der Europäische Gerichtshof (siehe Urt. v. 06.11.2003 - C -243/01 -‚ a.a.O., Rdnr. 48) betreffend die Anwendung von Strafvorschriften des italienischen Rechts bezüglich der widerrechtlichen Ausübung von Spiel- oder Wetttätigkeiten festgestellt, dass Regelungen des nationalen Rechts, die die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates eine Konzession zur Durchführung von Sportwetten zu erhalten, praktisch ausschließen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auch dann darstellen, wenn diese Beschränkungen unterschiedslos allen Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt sind. Des Weiteren geht der EuGH von einem Eingriff in die einer ausländischen Gesellschaft nach Art. 49 und 55 i.V.m. Art. 48 des EG-Vertrages zukommende ienstleistungsfreiheit durch das rechtliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedstaat aus (vgl. Urt. v. 06.11.2003 - C - 243/01 -‚ a.a.O., Rdnr. 52ff.  m.w.N.). Die Einfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedstaat zu dem Zweck,  die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen, zählt nach Auffassung des EuGH zu den Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 und 50 des EG-Vertrages. Entsprechend gehört eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, auch dann zu den Dienstleistungen, wenn es bei den Wetten um in dem erstgenannten Mitgliedstaat veranstaltete Sportereignisse geht. Art. 49 des EG-Vertrages ist weiterhin dahingehend auszulegen,  dass er Dienstleistungen erfasst, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er selbst ansässig ist. Darüber hinaus umfasst der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des Leistungserbringers, Leistungsempfängern in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden. Ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche gilt für das an Vermittler gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Ablehnung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat organisiert werden, zu erleichtern (EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C - 243/01 -‚ a.a.O., Rdnr. 52ff., 55ff.). Danach erfasst Art. 49 EG Dienstleistungen, die ein Leistungsbringer wie das in Großbritannien ansässige Unternehmen über das Internet - und damit ohne Ortswechsel - in einem anderen Mitgliedstaat, hier im Bundesgebiet, ansässigen Leistungsempfängern anbietet, so dass jede Beschränkung dieser Tätigkeit als Beschränkung der freien Erbringung von Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer anzusehen ist.

Die mit den § 1 Sportwetten und Oddset-Wettegesetz verbundenen Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin der Antragstellerin können zwar aufgrund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 48 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - C - 67/98 -‚ a.a.O., Rdnr. 31). Im Fall Zenatti war einem italienischen Mittelsmann eines im Vereinigten Königreich ansässigen Wettunternehmens von den italienischen Behörden die Fortführung seiner Tätigkeit untersagt worden, da das italienische Recht ein Verbot zur Annahme von Wetten vorsah. Der Europäische Gerichtshof führte in dem dazu ergangen Urteil aus, dass Hindernisse der Dienstleistungsfreiheit, die sich aus den unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßgaben ergeben, nur dann zulässig sind, „wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das Erforderliche hinausgehen“ (EUGH, Urt. v. 21.10.1999., a.a.O.,). Diese vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen sind bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht erfüllt. Der Europäische Gerichtshof erkennt zwar grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. Urt. v. 21.10.1999 - 0- 67/98-, a.a.O., Rdnr. 13 u. v. 06.11.2003 – C 243/00 -‚ a.a.O., Rdnr. 63 u. 67). Insoweit fordert der EuGH jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Überdies müssen sie tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen darf nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (Urt. v. 21.10.1999 - 067/98-, a.a.O., Rdnr. 36 u. v. 06.11.2003 -C- 243/01 -‚ a.a.O., Rdnr. 62 u. 67). Dagegen können sich die Behörden eines Mitgliedstaates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um strafbewehrte Verbote der Teilnahme an Sportwetten zu rechtfertigen, soweit die Behörden des Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH, Urt. v.  06.11.2003 - 0 - 243/01 -‚ a.a.O., Rdnr. 69).
Nach diesen Anforderungen bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das dem Land Baden-Württemberg für die Veranstaltung von Sportwetten gesetzlich eingeräumte Monopol und die hieraus folgende Begrenzung der Vermittlung der Sportwetten auf staatlich zugelassene Annahmestellen seiner eigentlichen Zielsetzung nach tatsächlich darauf gerichtet, mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstalter und wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten zu bewahren. Die im folgenden dargestellte - unwidersprochen gebliebene - Werbung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden - Württemberg deutet auf das Gegenteil hin. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH BW Oddset-Koalisationspartner ist. Ein Oddset-Koalisationspartner ist nach der Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Teilnahmebedingungen für die Staatslotterie vom 16.01.2004 (GABI. v. 31.03.2004) jeweils in dem Bundesland Veranstalter, bzw. Durchführer der Sportwette „Oddset-Kombi-Wette“, in welchem er seinen Sitz hat. Nach dem substantüerten und glaubhaft gemachten sowie unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin betreiben die in Baden-Württemberg zugelassenen staatlichen Wettannahmestellen und Lotteriegesellschaften in den Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an Oddset-Sportwetten, wobei der Verbraucher zur Teilnahme ermuntert wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O., für staatliche Lotteriegesellschaften im gesamten Bundesgebiet und in Hessen). Mit einem breit angelegten Netz von Annahmestellen wird die sportinteressierte Allgemeinheit auf Oddset-Sportwetten aufmerksam gemacht und über diesen Kreis werden Neukunden gewonnen. In der Fachzeitschrift für die Wettannahmestellenbetreiber, herausgegeben von der Staatlichen Lotteriegesellschaft in München (vgl. zu Organisation und Teilnahmebedingungen für die Sparwette „ODDSET-Kombi-Wette“ über den Premiere-Service, Bekanntm. des Finanzministeriums v. 16.01.2004, GABI. v. 31.03.2004), zielt der Artikel mit der Überschrift „Pinnwand“ darauf ab, fußballbegeisterte Frauen für die Oddset-Sportwette zu gewinnen (Anlage 1 zum Schriftsatz v. 23.04.2004). Darauf hebt auch die Kundenzeitschrift „glüxmagazin“ der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg vom 08.04.2002 (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 04.05.2004) ab, auf deren Titelblatt Nia Künzer mit einem Oddset-Trikot abgebildet ist. Auf Seite 11 werden noch einmal 11- bis l6jährige Mädchen dazu eingeladen, sich an dem Mädchen-Fußballcamp im Europacamp zu beteiligen. Das „glüxmagazin“ vom 05.04.2004 benutzt die Osterfeiertage für einen Anreiz, am Samstag vor Ostern noch bis 18.00 Uhr Oddset spielen zu können; das Magazin gibt auf Seite 4 ferner Tipps für Oddset-Kombi-Wetten (Anlage 2 zum Schriftsatz v. 23.04.2004). Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg nutzt ferner die Veranstaltung „Mädchen-Fußball 2004“ vom 02. bis 06. August 2004 im Europapark für eine Werbung zu Gunsten des „Partners des Sports Lotto Toto Lotto“ (Anlage 3zum Schriftsatz v. 23.04.2004) und spricht damit wiederum sportbegeisterte Mädchen an. Das „Boulevard“ vom 11.04.2004 bietet Oddset Raum, um wöchentlich die Erste Bundesliga zu präsentieren (Anlage 4 zum Schriftsatz v. 23.04.2004). Als Beleg für die Werbeaktivitäten der Baden-Württembergischen Toto-Lotto GmbH dient ferner das als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.05.2004 beigefügte Rundschreiben der XX)( Bezirksdirektion, in dem für geplante Werbeaktionen im lokalen Raum Unterstützung angeboten wurde. Die Verkaufsstellenleiter wurden dazu aufgefordert, eigene Überlegungen anzustellen, wie sie persönlich den Verkauf „forcieren“ und somit den „Umsatzrückgang stoppen können“. Des weiteren heißt es darin, mit Werbeaktionen im lokalen Umfeld, einer persönlichen Ansprache von Gelegenheitsspielern und einem guten Kundenservice sei es etlichen Verkaufsstellen gelungen, den Vorjahresumsatz zu „toppen“. Mit einer Werbeaktion „Lotto zu Weihachten“ kam die Toto-Lotto Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein im Dezember 2003 auf den Markt, die zwar nur Toto-Lotto betraf, aber Werbeaktivitäten staatlicher Lotteriegesellschaften insgesamt beweist. Ebenso versucht die Werbung der Baden-Württembergischen Toto-Lotto GmbH in ihrer diesjährigen Muttertagskampagne - ähnlich wie im letzten Jahr - Kinder und Jugendliche für ein Glücksspirale-Los anzusprechen (Anlage 1 zum Schriftsatz v. 07.04.2004). Das in Anlage 4 zum Schriftsatz vom 04.05.2004 beigefügte DIN A 3-Plakat “Abgrasen beim Gewinnspiel“ richtet sich wiederum an das fußballbegeisterte Publikum und lockt, wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, mit dem Gewinnanreiz auch Personen für Oddset an, die mit der Sportwette bislang nichts zu tun hatten,  also Neueinsteiger. Das Plakat hängt nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragstellerin in Zeitungskiosken, Schreibwarenläden und Tankstellen und soll in allen Wettannahmestellen eingesetzt werden. Die Baden-württembergische Lotteriegesellschaft gibt selbst „Oddset-Wettgutscheine“ aus, wie dem mit Anlage 6 zum Schriftsatz vom 04.05.2004 vorgelegten Werbematerial zu entnehmen ist. Kunden werden mit folgenden Slogans angesprochen:,, Leichter gewinnen mit der Kombi-Wette“ und „Übrigens: Ihr Gewinn ist garantiert“. Zur Erläuterung heißt es, „die Höhe Ihres Gewinnes können Sie schon bei der Abgabe Ihres Tipps berechnen. Multiplizieren Sie einfach Ihren Einsatz mit den jeweiligen Quoten Ihres Tipps. Ihren Oddset-Gewinn erhalten Sie gegen Vorlage Ihrer Quittung in über 27.000 Lotto-Annahmestellen in Deutschland“. Weitere Werbekampagnen für Oddset finden sich in den mit den Anlagen 8 bis 12 und 15 zum Schriftsatz vom 04.05.2004 vorgelegten Ausgaben des „glüxmagazin“. Mit der „Lotto-Card“, einer Kundekarte der Staatlichen Toto-Lotto Gesellschaft, wird im Internet und in den Annahmestellen u.a. auch für Oddset geworben (Anlage 14 zum Schriftsatz v. 04.05.2004). Hiernach ist hinreichend glaubhaft gemacht, das die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg die Verbraucher dazu anreizt und ermuntert, an Oddset-Wetten teilzunehmen. Damit ermöglichen es die Behörden Baden-Württembergs auf der Grundlage der derzeitigen Regelungen für Sportwetten (~ 1 Oddset-Wettegesetz/Sportwettegesetz) den staatlichen Lotteriegesellschaften die Verbraucher dazu anzureizen, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen. In „Toto Lotto Intern“ vom 19.01.2004 werden die Vertriebspartner in einem Artikel mit der Überschrift „ODDSET wird noch besser“ aufgefordert, sich mit der ODDSET-Kombi-Wette vertraut zu machen und die Kunden über die verbesserten Tipp möglichkeiten zu informieren. Darüber hinaus hat die Antragstellerin bundesweite Werbekampagnen staatlicher Lotteriegesellschaften unter Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemacht, mit denen „Neueinsteiger“ gewonnen werden sollen, z.B. in Form von „Spielerklärungen für Einsteiger“  und Gutscheinen (Anlagen 5, 6, 7, 8 zum Schriftsatz v. 23.04.2004). Soweit es sich dabei um Aktivitäten eines Oddset-Kooperationspartners (vgl. GABI. v. 31.03.2004) handelt, dürfte dessen Verhalten auch der Staatlichen Lotteriegesellschaft Baden-Württembergs zurechenbar sein. Angesichts der umfangreichen Belege für Werbeaktivitäten der Staatlichen Lotteriegesellschaft Baden-Württembergs bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung im Rahmen des Eilverfahrens.

Vor dem Hintergrund dieser Werbeaktionen für Oddset-Sportwetten bestehen ferner erhebliche Bedenken, ob die Einnahmen aus den genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge der durch die Einrichtung staatlicher Wettannahmestellen geschaffenen Rechtslage sind. Für das Streben nach einer gezielten Einnahmequelle aus den Oddset Sportwetten sind die Regelungen über die Verteilung des Gewinns und des Reinertrags (§ 2, 3 Oddset-Wettgesetz) anzuführen, wonach die Hälfte der Spieleinsätze nach Abzug der Steuern und Kosten dem Land als Reinertrag zusteht. In welcher Höhe sich dieser bewegt, bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. § 15 Abs. 2 GewO ist ungeeignet als Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung in Ziff.1 der angefochtenen Verfügung sowie für die in Ziff. 2 angeordnete sofortige Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten an der Betriebsstätte XXX. Denn diese Vorschrift setzt ein Gewerbe voraus, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist. Daran fehlt es hier. Das baden-württembergische Recht sieht derzeit keine Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Sportwetten durch private Veranstalter vor, weshalb aus Gründen nur formaler Rechtswidrigkeit keine Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 2 GewO angeordnet werden kann (vgl.  Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 1, § 15, Rdnr. 14ff.). 2. Bei dieser Sachlage überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Betriebsfortführung das öffentliche Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Abgesehen von den überwiegen den Erfolgaussichten ist hinsichtlich es Gewichts der Interessen der Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass sie und die in Großbritannien ansässige Vertragspartnerin ebenso wie die meisten anderen für Buchmacher oder von Buchmachern betriebenen Wettannahme stellen weitgehend auf Werbung verzichten. Die Gefahr, den Spieltrieb der Verbraucher auszunutzen, ist dadurch geschmälert. Sie wird durch eine weitere Besonderheit herabgesetzt: Die Antragstellerin wirkt in Kooperation mit der Wettveranstalterin - anders als die Verkaufsstellen von Toto-Lotto - durch eine Verlusthöhenbegrenzung und Drosselung der Gewinnquoten von sich aus etwaigen Vermögensgefährdungen der Verbraucher aktiv entgegen. Wie die Antragstellerin durch Vorlage des Geschäftsbesorgungsvertrages glaubhaft gemacht hat, sind die Wettveranstaltungen der in Großbritannien ansässigen Vertragspartnerin in der Weise gekennzeichnet, dass die Wetteinsätze bzw. -verluste gedeckelt sind. Dies bedeutet, die gewetteten Beträge belaufen sich durchweg auf weniger als 20,00 €. Im Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Antragstellerin ist eine solche Höchstgrenze vertraglich abgesichert. Durch die Einrichtung entsprechender Kundenkonten ist sichergestellt, dass Wettkunden auch langfristig keine unverhältnismäßigen Vermögensverluste erleiden, weil nach den Angaben der Antragstellerin Spieler, bei denen ein Gesamtverlust von 2.500,-- € eingetreten ist, automatisch von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen würden. Damit ist sichergestellt, dass der Verbraucher langfristig vor unverhältnismäßigen Vermögensverlusten geschützt ist. Im Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die zahlreichen offenen und im Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen überwiegt das Interesse der Antragstellerin auch unabhängig von den Erfolgsaussichten das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung. Für die Anordnung von Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 5. 3 VwGO bestand keine Veranlassung (vgl. Hess. VGH Beschl. v. 09.02.2004, a.a.O.,). Die Antragstellerin hat ihren Betriebangezeigt, was zwar kein Antrag auf Zulassung beinhaltet. Die Gewerbeanzeige ermöglicht der Antragsgegnerin aber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu überprüfen. Für den Fall, dass im Hinblick auf die Baden-Württembergischen Regelungen der Zulassung von Oddset-Sportwetten Streit besteht, ob ihr Betrieb einer Zulassung i.S.d. § 15 Abs. 2 GewO bedarf, hat sie die Möglichkeit, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Antragstellerin dazu aufzufordern, eine solche Zulassung zu beantragen, ehe sie mit einer Betreibseinstellung nach § 15 Abs. 2 GewO aus formellen Gründen reagiert.

3. Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (~ 2 LVwVG) nicht mehr vor, weshalb auch hinsichtlich Ziff. 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (~ 19, 26 LVwVG, § 12 LVwVG, § 80 Abs. 2 5. 1 Nr. 3 VwGO) anzuordnen war. Die Festsetzung von Gebühren nach § 3 LGebG und Kosten der Zwangsvollstreckung ist gemäß § 80 Abs. 2 5. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -). Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die eigenständige Verwaltungskostenentscheidung, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg wegen des summarischen Charakters des Verfahrens die rechtliche Prüfung auf die Wirksamkeit der Amtshandlung zu beschränken und nicht auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung zu erstrecken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004, a.a.O.,). Dagegen ist in Eilverfahren, bei denen die Rechtmäßigkeit der der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Amtshandlung ebenfalls Verfahrensgegenstand ist, wie es hier der Fall ist, die Prüfung die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung bei den Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Gebührenfestsetzung mit einzubeziehen. Im Hinblick auf die erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, für die eine Gebühr in Ansatz gebracht wurde, war die auf schiebende Wirkung hinsichtlich Ziff. 5 anzuordnen. Dies gilt entsprechend für die Kosten der angeordneten Zwangsmittel, die einer Rechtsgrundlage entbehren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

 

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 111451, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle B e s c h w e r d e eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.

In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen.

 

(Unterschriften)