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LG Bochum, Urteil vom 11. Dezember 2001, AZ: 9 S 249/01 - Telefaxwerbung

Leitsätzliches

LANDGERICHT BOCHUM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 S 249/01

Entscheidung vom 11.12.2001

 

In dem Rechtsstreit

...

- Beklagter und Berufungskläger -

g e g e n

...

- Kläger und Berufungsbeklagter -

wegen Unterlassung

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 11.12.2001 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.08.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, dem Kläger unaufgefordert Werbetelefaxe unter dessen Rufnummer ... zuzusenden bzw. sicherzustellen, dass Beauftragte des Beklagten dies unterlassen.

Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft angedroht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Das unaufgeforderte Zusenden des Werbefaxes stellt eine Eigentumsstörung dar. Da das Telefax-Gerät zur gleichen Zeit jeweils nur ein Schreiben empfangen oder absenden kann, hat der Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Empfänger der Telefax-Werbung Kosten aufgebürdet werden, nämlich Papier-, Toner- und Stromkosten sowie anteilige Kosten für die Wartung des Gerätes, die nach dem Grad der Benutzung unterschiedlich ausfallen (BGH NJW 1996, 660, 661; OLG Hamm GRUR 1990, 689).

Der Beklagte muss sich die Telefax-Werbung auch zurechnen lassen. Er kann sich der Verantwortlichkeit für die beanstandete Werbung nicht durch die Erklärung entziehen, er habe die Übermittlung des Telefaxes nicht unmittelbar veranlasst. Verantwortlich ist auch der mittelbare Störer. Für diese Störereigenschaft spricht, dass es sich vorliegend um ein Fax handelt, auf dem die Dienste des Beklagten beworben werden. Er hat auch ein grundsätzliches Interesse daran, weiter auf sich aufmerksam zu machen. Es gibt auch keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter, zum Beispiel ein Mitbewerber, die Verwendung des Werbefaxes veranlasst hat.

Warum sollte dieser auch für Dienste des Beklagten werben? Vielmehr lässt die Tatsache, dass die Premium-Rate-Nummern dem Beklagten nur über drei verschiedene Firmen schließlich zugeordnet werden konnten, Rückschlüsse darauf zu, dass dieser auf diese Art und Weise Spuren verwischen wollte, die zu seiner Verantwortlichkeit für das Werbefax führen.

Aus alldem ergibt sich, dass der Beklagte hier Störer war, dies entweder unmittelbar oder über Personen, die in seinem Auftrag das Fax versandt haben. Das unaufgeforderte Zusenden des Werbefaxes vom 02.03.2001 begründet als erstmalige Rechtsverletzung auch die tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, zumal der Beklagte die von dem Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)

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